Leitsatz (amtlich)
a) Ein Vertrag über die Lieferung und den Einbau einer serienmäßig hergestellten LPG-Autogasanlage ist als Werkvertrag - nicht als Kaufvertrag mit Montageverpflichtung - an-zusehen.
b) Ist es dem Kunden infolge eines Mangels der Autogasanlage nicht möglich, sein Fahr-zeug im Gasbetrieb zu nutzen, kann er gem. § 281 Abs. 1 BGB verlangen so gestellt zu werden, als wäre ein Gasbetrieb möglich und damit die vom Kunden angestrebte Ersparnis an Treibstoffkosten zu erzielen gewesen.
c) Ist der Kunde vom Vertrag zurückgetreten und macht er zusätzlich den Schadensersatz statt der Leistung gem. § 281 Abs. 1 BGB geltend (§ 325 BGB), muss er sich bei der Schadensberechnung die rücktrittsbedingt ersparte Gegenleistung anrechnen lassen. Ein ersatzfähiger Schaden liegt damit regelmäßig nicht vor, solange die Ersparnis an Treib-stoffkosten die Höhe des Entgelts für die Lieferung und den Einbau der Autogasanlage noch nicht erreicht hat.
Verfahrensgang
LG Oldenburg (Urteil vom 15.04.2011; Aktenzeichen 3 O 1974/10) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 15.4.2011 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 3. Zivilkammer des LG Oldenburg unter Zurückweisung des weiter gehenden Rechtsmittels teilweise geändert und klarstellend wie folgt neu gefasst:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.899 EUR nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.3.2010 zu zahlen, Zug um Zug gegen Herausgabe der im Fahrzeug Peugeot, amtliches Kennzeichen ..., eingebauten LPG-Autogasanlage des Herstellers KME mit den Komponenten Verdampferdruckregler Genehmigungsnummer ... und LPG-Steuergerät mit der Genehmigungsnummer ...
2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme der zu 1 genannten Autogasanlage in Annahmeverzug befindet.
3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Ausbaukosten i.H.v. 1.122,41 EUR zu zahlen.
4. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere 1.216,69 EUR nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.3.2010 sowie vorgerichtliche Anwaltskosten i.H.v. 446,13 EUR zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den in erster Instanz entstandenen Kosten haben die Klägerin 27 % und die Beklagte 73 % zu tragen. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen der Klägerin zu 22 % und der Beklagten zu 78 % zur Last.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I. Die Klägerin ließ im April 2008 von der Beklagten zum Preis von 1.899 EUR eine LPG-Autogasanlage in ihren Pkw Peugeot 206 einbauen. Anschließend wurde das Fahrzeug mehrfach wieder bei der Beklagten vorgestellt. Dabei wurden Einstellarbeiten an der Anlage vorgenommen und u.a. die Einspritzdüsen ausgetauscht. Wegen anhaltender Probleme bei Nutzung des Fahrzeugs im Gasbetrieb holte die Klägerin im Januar 2009 ein Privatgutachten ein. Im März 2009 beantragte sie die Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens. Auf Anregung des im selbständigen Beweisverfahren bestellten Sachverständigen ließ die Klägerin im November 2009 von einem anderen Unternehmen ein neues Steuergerät für die Gasanlage einbauen. Auch danach kam es aber zu Problemen im Gasbetrieb. Dies wurde vom Sachverständigen im selbständigen Beweisverfahren im Ergänzungsgutachten vom 15.2.2010 festgestellt. Die Klägerin verlangte daraufhin mit Anwaltsschreiben vom 10.3.2010 u.a. die Rückzahlung des gezahlten Entgelts Zug um Zug gegen Herausgabe der Gasanlage, was von der Beklagten abgelehnt wurde.
Mit der Klage hat die Klägerin die Rückabwicklung des Vertrages und Schadensersatzansprüche geltend gemacht. Dabei hat sie neben den infolge der (versuchten) Mangelbeseitigung und Mangelerforschung entstandenen Kosten sowie den Ausbaukosten auch Ersatz dafür verlangt, dass sie das Fahrzeug nur im Benzinbetrieb habe nutzen können, wodurch Mehrkosten i.H.v. 1.586,79 EUR entstanden seien. Sie hat im Wesentlichen beantragt, die Beklagte zu verurteilen, 1.899 EUR nebst Zinsen (Zug um Zug gegen Herausgabe der Autogasanlage), Ausbaukosten i.H.v. 1.122,41 EUR, weitere Beträge von 1.940,40 EUR (darin enthalten 723,71 EUR für Mehrkosten im Benzinbetrieb) und 863,08 EUR (Mehrkosten im Benzinbetrieb) nebst Zinsen sowie vorgerichtliche Anwaltskosten i.H.v. 489,45 EUR zu zahlen.
Wegen der Feststellungen und der weiteren Einzelheiten wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), mit dem das LG der Klage ganz überwiegend stattgegeben hat. Lediglich im Hinblick auf die im Benzinbetrieb entstandenen Mehrkosten hat das LG nur einen Betrag von insgesamt 1.200 EUR für begründet erachtet und die Klage wegen des darüber hinaus gehenden Betrages (386,79 EUR) abgewiesen.
Dagegen richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der sie ihren Antrag auf Klageabweisung weiter verfolgt.
Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil und beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
II. Die zulässige Berufung ist nur zum Teil begründet. Nur der vom LG zuerkannte Anspruch auf Schadensersatz i.H.v. 1.200 EUR wegen der feh...