Entscheidungsstichwort (Thema)
Verweigerung der Restkaufpreiszahlung bei Mangel der Kaufsache
Normenkette
BGB §§ 320, 323, 434, 437 Nr. 2
Verfahrensgang
LG Oldenburg (Urteil vom 05.05.2010; Aktenzeichen 13 O 1354/08) |
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 5.5.2010 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 13. Zivilkammer des LG Oldenburg unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen geändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Auf die Widerklage wird die Klägerin unter Abweisung der Widerklage im Übrigen verurteilt, an den Beklagten 3.050 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.2.2008 zu zahlen Zug um Zug gegen Rückgabe des Pkw Renault Espace mit der Kfz-Id.-Nr.: VF1JKOHAB31193516 sowie den Beklagten von vorgerichtlich entstandenen Anwaltskosten i.H.v. 316,18 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 4.6.2008 freizustellen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin zu 9/10 und dem Beklagten zu 1/10 auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I. Die Parteien streiten um die Rückabwicklung eines Kaufvertrags über einen gebrauchten Pkw Renault Espace sowie über Schadenseratz.
Am 18.12.2007 schlossen die Parteien einen Kaufvertrag, wonach die Klägerin, eine im gewerblichen Kraftfahrzeugbereich tätige Unternehmerin, dem Beklagten einen gebrauchten Pkw Renault Espace mit einem "nicht reparierten Unfallschaden auf der rechten Seite" zu einem Gesamtpreis von 11.500 EUR verkaufte. Unter der Überschrift "Besondere Vereinbarungen" heißt es: Fzg. wird finanziert mit 3.000 EUR Anzahlung." Die Darlehenszusage der Bank, die den Restkaufpreis von 8.500 EUR finanzieren sollte, nebst dem von dem Beklagten unterschriebenen Darlehensantrag lagen am 19.12.2008 vor. Am 21.12.2007 zahlte der Beklagte 3.000 EUR an die Klägerin, woraufhin ihm das Fahrzeug übergeben wurde. Zur Auszahlung des (finanzierten) Restkaufpreises kam es nicht, weil der Beklagte nicht, wie von ihm verlangt, einen gültigen Personalausweis oder wenigstens einen vorläufigen Ausweis vorgelegt hatte.
Nach der Übergabe des Wagens traten im Bereich der Heizung sowie der Hupe Mängel auf, welche die Klägerin beseitigte. Mit Schreiben vom 17.1.2008 rügte der Beklagte Mängel am Navigationssystem und der Kraftstoffeinspritzung und forderte die Klägerin zur Mängelbeseitigung, zuletzt mit Schreiben vom 29.1.2008 unter Fristsetzung zum 7.2.2008 und unter Hinweis darauf auf, dass das Fahrzeug nicht mehr fahrtauglich sei. Die Klägerin kam der Aufforderung zur Mängelbeseitigung nicht nach. Sie berief sich auf ein Zurückbehaltungsrecht wegen des noch nicht gezahlten Restkaufpreises. Mit Schreiben vom 7.2.2008 erklärte der Beklagte den Rücktritt vom Kaufvertrag und forderte die Klägerin unter Fristsetzung zum 15.2.2008 vergeblich zur Rückzahlung der geleisteten Anzahlung von 3.000 EUR auf.
Die Klägerin hat mit ihrer Klage Zahlung des Restkaufpreises von 8.500 EUR nebst Zinsen und Auslagen begehrt.
Der Beklagte hat Klagabweisung beantragt und im Wege der Widerklage die Verurteilung der Klägerin zur Rückzahlung der geleisteten Anzahlung (3.000 EUR) sowie im Wege des Schadensersatzes zur Zahlung von 1.379 EUR (379 EUR Kraftfahrzeugsteuer und 1.000 EUR Nutzungsausfall) nebst Zinsen begehrt. Außerdem hat er die Freistellung von vorgerichtlich entstandenen Anwaltskosten i.H.v. 316,18 EUR nebst Zinsen verlangt.
Die Einzelrichterin der 13. Zivilkammer des LG Oldenburg hat nach einer Beweisaufnahme durch das im Tenor bezeichnete Urteil, auf welches wegen aller Einzelheiten Bezug genommen wird, unter Abweisung der Widerklage und der Klage im Übrigen den Beklagten verurteilt, an die Klägerin 8.500 EUR Zug um Zug gegen Beseitigung eines von dem Sachverständigen festgestellten Turboladerdefektes zu zahlen.
Hiergegen richtet sich die Berufung des Beklagten, mit welcher er unter Änderung des angefochtenen Urteils und Abweisung der Klage sein Widerklagebegehren nach Maßgabe seiner Begründung weiterverfolgt.
Er beantragt, unter Abweisung der Klage die Klägerin zu verurteilen, an ihn 4.379 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.2.2008 zu zahlen und ihn von vorgerichtlich entstandenen Anwaltskosten i.H.v. 316,18 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit der Klage freizustellen.
Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil und vertritt die Ansicht, dass sie zu einer Mängelbeseitigung vor Zahlung des Restkaufpreises nicht verpflichtet gewesen sei.
II. Die Berufung des Beklagten ist zulässig.
In der Sache hat das Rechtsmittel überwiegend, und zwar in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.
Die Klage ist nicht begründet.
Entgegen der Auffassung der Einzelrichterin steht der Klägerin der auf § 433 Abs. 2 BGB gestützte Anspruch auf Zahlung des Restkaufpreises von 8.500 EUR nach Maßgabe der sich aus dem Tenor des angefochtenen Urteils ergebenden Einschränkung nicht zu. Denn der Beklagte ist gemäß den §§ 437 Nr. 2, Nr. ...