Verfahrensgang
LG Osnabrück (Urteil vom 04.02.1998; Aktenzeichen 2 O 419/98) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück vom 4.2.1998 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 12.000,– DM abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Der Wert der Beschwer übersteigt 60.000,– DM.
Tatbestand
Der Kläger macht Honoraransprüche für Architektenleistungen geltend.
Der Beklagte hatte im Jahr 1993 einen Gebäudekomplex in xxx erworben. Der Beklagte beabsichtigte, das auf dem Grundstück befindliche alte Gebäude, das sogenannte Cxxxx-Sxxx, umzubauen und zu sanieren und auf dem übrigen Grundstück einen Lebensmittelmarkt neu zu errichten und zu verpachten. Er beauftragte den Kläger am 1.12.1993 damit, zur Erlangung eine behördlichen Genehmigung, über die auf der Sitzung des Rates der Stadt xxx am 9.12.1993 verhandelt werden sollte, einen Vorentwurfskonzept mit Grundriß des Erdgeschosses sowie zwei Ansichten und einen Lageplan zu erstellen. Gemäß einer Gesprächsnotiz über die Besprechung der Parteien vom 1.12.1993 bestand Einigkeit darüber, daß die Architektenleistungen bis zu der Ratssitzung am 9.12.1993 kostenlose Vorleistungen seinen sollten. Danach sollte ein Architektenvertrag abgeschlossen werden. Aus Gründen, die zwischen den Parteien streitig sind, kam es nach der Ratssitzung vom 9.12.1993 nicht zum Abschluß eines schriftlichen Architektenvertrages. Der Entwurf des Klägers vom 17.12.1993 wurde nicht unterzeichnet.
Der Kläger hatte mit Honorarschlußrechnung vom 18.7.1994 für die Erstellung des Vorentwurfs vom 7.12.1993 und weiterer Vorentwürfe vom 14.2., 2.3., 7.3. und 24.3.1994 insgesamt einen Betrag in Höhe von 103.130,40 DM geltend gemacht und über diesen Betrag mit einem am 8.4.1997 eingereichten Antrag einen Mahnbescheid erwirkt, der dem Beklagten am 22.4.1997 zugestellt worden ist. Nachdem gegen den Beklagten am 13.5.1997 ein Vollstreckungsbescheid ergangen war, hat der Kläger im streitigen Verfahren die Zahlung von Honoraransprüchen in Höhe von 105.505,51 DM geltend gemacht. Dazu hat er vorgetragen, daß ihn der Beklagte nach der Ratssitzung vom 9.12.1993 mit der Erstellung weiterer Vorentwürfe auf der Grundlage der ihm übersandten Baubeschreibungen von potentiellen Mietern beauftragt habe. Daraufhin habe er die Vorentwürfe vom 14.2., 2.3., 7.3. und 24.3.1994 erstellt und dem Beklagten zugesandt. Dafür seien einschließlich Mehrwertsteuer Honoraransprüche in Höhe von insgesamt 61.775,88 DM entstanden. Darüber hinaus seien ihm dadurch, daß der Beklagte auf sein Angebot mit Schreiben vom 20.5.1994, die Vertragsbeziehungen zu beenden, nicht eingegangen sei und den Vertrag durch Beauftragung eines anderen Architekten konkludent gekündigt habe, weitere Honoraransprüche in Höhe von 44.160,63 DM entgangen. Abzüglich ersparter Aufwendungen von allenfalls 431,– DM habe er daher einen weiteren Vergütungsanspruch in Höhe von 43.729,63 DM.
Seine Forderung sei nicht verjährt, weil seine Schlußrechnung vom 18.7.1994 nicht prüffähig sei.
Der Kläger hat beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an ihn 105.505,51 DM nebst 10,5 % Zinsen seit dem 25.7.1997 zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Der Beklagte hat bestritten, den Kläger über die kostenlose Tätigkeit hinaus mit der Erstellung weiterer Vorentwürfe auf der Grundlage seine Vertragsentwurfs beauftragt zu haben. Für die nicht erbrachte weitere Planung könne er kein Honorar verlangen, weil er selbst mit Schreiben vom 20.5.1994 das Vertragsverhältnis gekündigt habe. Schließlich hat der Beklagte die Einrede der Verjährung erhoben und dazu vorgetragen, daß er, der Beklagte, sich auf die mangelnde Prüffähigkeit der Schlußrechnung nicht berufe.
Das Landgericht hat mit Urteil vom 4.2.1998 den Vollstreckungsbescheid vom 13.5.1997 aufgehoben. Zur Begründung ist in dem Urteil, auf das wegen weiterer Einzelheiten verwiesen wird, ausgeführt, daß der Kläger nach der Absprache der Parteien keine Ansprüche auf ein Architektenhonrar habe. Denn die bis zur Ratssitzung erbrachten Architektenleistungen sollten kostenlos sein. Zum Abschluß eines Architektenvertrages sei es danach nicht gekommen. Vorentwürfe sollten nach dem Vertragsentwurf des Klägers als besondere Leistungen nur auf Grund einer besonderen Vereinbarung erstellt werden. Der Kläger habe aber nicht hinreichend dargetan und unter Beweis gestellt, daß ihn der Beklagte mit der Erstellung von Vorentwürfen beauftragt habe. Im übrigen könne der Kläger keinen entgangenen Gewinn mit Erfolg geltend machen, weil er selbst das Vertragsverhältnis gekündigt habe
Dagegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung des Klägers, mit der er nunmehr Honoransprüche für die von ihm erstellten Vorentwürfe in Höhe von insgesamt 71.595,11 DM geltend macht. Unter Wiederholung und Ergänzung seines erstinsta...