Verfahrensgang

LG Osnabrück (Aktenzeichen 2 O 2284/12)

 

Tenor

I. Auf die Berufung des Klägers wird das am 18.02.2015 verkündete Urteil des Landgerichts Osnabrück (2 O 2284/12) teilweise abgeändert und unter Zurückweisung der Rechtsmittel im Übrigen wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 4.500 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.06.2012 zu zahlen.

2. Ferner werden die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, dem Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 492,54 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.10.2012 zu zahlen.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die Kosten der Berufung tragen zu 55 % der Kläger und zu 45 % die Beklagten.

Die übrigen Kosten des Rechtsstreits werden zu 59 % dem Kläger und zu 41 % den Beklagten auferlegt.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Der 1950 geborene Kläger erlitt bei einem schweren Arbeitsunfall am 06.09.2011 eine Quetschverletzung des linken Fußes mit Außen- und Innenknöchelfraktur, Mittelfußfraktur sowie mit einem Weichteilschaden 3. Grades.

Noch am selben Tag wurde in der vom Beklagten zu 1) geleiteten Klinik für Unfall-, Hand- und Wiederherstellungschirurgie im Haus der Beklagten zu 2) eine Operation durchgeführt, bei der mittels Plattenosteosynthese die Mittelfußknochen und der Außenknöchel stabilisiert wurden. Am Innen- und Außenknöchel wurde zudem eine Schraubenosteosynthese vorgenommen.

In der Folgezeit bildete sich während des stationären Aufenthalts im Haus der Beklagten zu 2) am linken Fuß eine Nekrose, weshalb am 30.09.2011 erstmals eine Nekrosektomie erfolgte. Bis dahin hatten sich am schwarz verfärbten Fuß trockene Nekroseareale gebildet, die radikal entfernt wurde. Sieben weitere operative Wundrevisionen unter Vollnarkose fanden am 07.10., 14.10., 24.10., 01.11., 10.11., 14.11. und 23.11.2011 statt.

Am 01.11.2011 zeigten sich an der Ferse unverändert randständig nekrotisierende Areale, der Fußsohlendefekt war schmierig belegt und wurde mit einem scharfen Löffel gereinigt. Am Außenknöchel lag die am 06.09.2011 eingebrachte Platte über 3 cm frei und konnte nicht abgedeckt werden. Die Wunden wurden mit Spalthaut verschlossen, die dem Oberschenkel entnommen worden war. Der Operateur hielt in seinem Bericht fest: "..., im Bereich des Fersenbeins ist die plastisch Lappendeckung zu diskutieren."

An der Ferse fanden sich beim nächsten Eingriff am 10.11.2011 große nekrotische Areale, die scharf exzidiert wurden. An der schmierig belegten Fußsohle wurden nekrotische Areale entfernt. Am Außenknöchel lag die Platte nach wie vor frei.

Am 14.11.2011 erfolgt ein erneutes Debridement mit einer sog. Jet-Lavage. An der Fußsohle fand sich ein Defekt mit putride riechendem Sekret.

Zur letzten Wundrevision im Hause der Beklagten zu 2) wurde am 23.11.2011 Dr. K, ein plastischer Chirurg aus der Fachklinik, hinzugezogen. Aus den Wunden strömte ein fötider Geruch.

Am 30.11.2011 wurde der Kläger zur Weiterbehandlung in die Fachklinik verlegt. Am 30.11. und am 05.12.2011 wurde dort ein ausgedehntes operatives Debridement mit Jet-Lavage durchgeführt. Die stationäre Behandlung des Klägers dauerte zunächst bis zum 30.12.2012.

Der Kläger hat behauptet, dass die Art und Weise sowie die Dauer der Wundbehandlung im Haus der Beklagten zu 2) fehlerhaft gewesen seien. Er hätte sofort nach der am 06.09.2011 durchgeführten Stabilisierung der Fraktur in die Fachklinik verlegt werden müssen, da aufgrund der außerordentlichen Schwere der Weichteilverletzung eine sofortige Behandlung durch eine spezielle Fachklinik erforderlich gewesen sei. Die Behandlung der Fraktur sei nicht mehr vorrangig gewesen und die Wundbehandlung hätte in der Fachklinik wesentlich besser durchgeführt werden können. Die Beklagten hätten es nicht zu dem unstreitig eingetretenen Zustand kommen lassen dürfen, dass aufgrund der fötiden Stellen seines Fußes das ganze Krankenzimmer gestunken habe. Die Debridements seien von ständig wechselnden Assistenzärzten nicht mit der erforderlichen Konsequenz vorgenommen worden. Ohne diese Fehler wäre seine Gesamtbehandlung acht Wochen kürzer gewesen. Die Wundheilung hätte mit insgesamt weniger operativen Eingriffen und ohne fötide Begleiterscheinungen sowie ohne großflächige Hautransplantationen stattgefunden. Deshalb hat der Kläger ein Schmerzensgeld von 10.000 EUR für angemessen erachtet. Mit Schreiben vom 22.05.2012 hat er die Beklagten unter Fristsetzung bis zum 20.06.2012 vergeblich zur Zahlung aufgefordert.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 10.000 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.06.2012 zu zahlen,

festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihm künftigen materiellen und immateriellen Zukunftsschaden zu erstatten, der aus der verzögerten Heilbehandlung der Be...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge