Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen das am 13. Mai 1983 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts … dahin geändert, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt werden, an die Klägerin (Firma … Bauunternehmen GmbH & Co. KG) 111,– DM nebst 4 % Zinsen seit dem 27.9.1983 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten dieses Berufungsverfahrens werden, soweit nicht bereits durch Beschluß des Senats vom 28.11.1983 darüber entschieden worden ist, zu 1/9 den Beklagten als Gesamtschuldnern und zu 8/9 der Klägerin auferlegt.
Im übrigen verbleibt es bei der Kostenentscheidung des Landgerichts.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Wert der Beschwer beträgt für die Klägerin 875,– DM und für die Beklagten 111,– DM.
Tatbestand
Die Klägerin beansprucht von den Beklagten die Zahlung von Schadensersatz wiegen eines Verkehrsunfalles, der sich am 26.6.1980 im Kreuzungsbereich der … Straße/… straße in … zugetragen hat.
Durch Urteil des Senats vom 27.1.1983, auf dessen Inhalt verwiesen wird, sind die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche auf Ersatz von materiellen Schaden nach einer Quote von 20 % dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt worden.
Die Klägerin hat den ihr durch Lohnfortzahlung und durch den Totalschaden am Firmenfahrzeug entstandenen Schaden auf insgesamt 36.470,72 DM beziffert. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 11, 12, 14 und 161 d. A. verwiesen.
Die Klägerin hat ausgeführt:
Ihr seien neuen den Lohnfortzahlungskosten noch Gemeinkosten in Hohe von 149,9 % der Lohnfortzahlungskosten entstanden. Den Gesamtbetrag dieser Gemeinkosten hat die Klägerin in ihrer Berechnung (Bl. 14 d. A.) mit 19.837,14 DM angegeben.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagten zu 1) bis 3) als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 3.682,90 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 1.12.1981 zu zahlen.
Die Beklagten haben beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie haben ausgeführt:
Die Klägerin könne nur Ersatz des für jeden einzelnen Arbeitnehmer konkret berechneten Aufwandes gemäß § 4 LohnfG erstattet verlangen.
Die 3. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück hat durch das am 13. Mai 1983 verkündete Urteil die Klage, soweit sie gegen die Klägerin (in erster Instanz Klägerin zu 2) gerichtet war, abgewiesen.
Die Klägerin hat gegen das Urteil, auf dessen Tatbestand und Entscheidungsgründe Bezug genommen wird, frist- und formgerecht Berufung eingelegt.
Sie bringt vor:
Ihr ständen noch weitere Ansprüche in Höhe von 986,– DM gegen die Beklagten zu wegen ihrer Zahlungen zur Renten- und Arbeitslosenversicherung, zur Lohnausgleichskasse, zur Urlaubskasse, für die Weihnachtsgratifikation, für die Behindertenausgleichsabgabe sowie für die zusätzliche Altersversorgung. Wegen der Berechnung des Betrages wird auf die Berufungsbegründung verwiesen.
Die Klägerin beantragt demgemäß,
das angefochtene Urteil zu ändern und die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an die Klägerin 986,– DM nebst 4 % Zinsen seit Klagezustellung zu zahlen.
Die Beklagten beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen des Vorbringens der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf den Inhalt ihrer Schriftsätze verwiesen.
Der Senat hat eine Auskunft der Allgemeinen Ortskrankenkasse … vom 6.12.1983 eingeholt. Auf den Inhalt der Auskunft (Bl. 222) wird Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist lediglich in Höhe eines Teilbetrages von 111,– DM begründet, da die Klägerin nur wegen ihrer für die Weihnachtsgratifikation und für die Zusatzversorgung gezahlten Beträge Erstattung in Hohe von insgesamt 111,– DM beanspruchen kann.
Die Klägerin, die ein Bauunternehmen betreibt, macht in der Berufungsinstanz nur noch Ansprüche gemäß § 4 LohnfG geltend. Nach dieser Bestimmung sind die Ersatzansprüche, die den durch den Unfall vom 26.6.1980 verletzten Arbeitnehmern der Klägerin zustehen, insoweit auf die Klägerin übergegangen, als die Klägerin nach dem Lohnfortzahlungsgesetz Arbeitsentgelt fortgezahlt und darauf entfallende von den Arbeitgebern zu tragende Beiträge zur Bundesanstalt für Arbeit, Arbeitgeberanteile an Beiträgen zur Sozialversicherung sowie zu Einrichtungen der zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung abgeführt hat.
1.) Der Klägerin steht kein weiterer Anspruch auf Erstattung der von ihr geleisteten Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung zu. Sie hat zu Unrecht darauf hingewiesen, daß diese Beiträge in Wirklichkeit statt 10,75 %, 12,4 % der Lohnsumme betragen hätten. Denn aus der Auskunft der Allgemeinen Ortskrankenkasse … vom 6.12.1983 folgt, daß die Beiträge der Klägerin zur Renten- und Arbeitslosenversicherung für ihre Arbeiter in der Zeit vom 26.6.1980 bis 6.8.1980 lediglich 10,5 % betragen haben (9 % für die Renten – und 1,5 % für die Arbeitslosenversicherung).
2.) Die Klägerin kann keinen Ersatz der Beiträge beanspruchen, welche sie für die Lohnausgleichskasse geleistet hat. Ein solcher Ersatzanspruch entfällt zwar nicht deswegen, weil Zahlungen an die Lohnausgleichkasse in § 4 LFZG nicht e...