Verfahrensgang
LG Oldenburg (Aktenzeichen 4 O 2368/10) |
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Oldenburg unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung geändert und wie folgt neu gefasst:
1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 6.541,20 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.07.2010 Zug um Zug gegen Rückgabe des Pkw V..., FahrgestellNr. ..., nebst Fahrzeugpapieren sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 603,93 EUR zu zahlen.
2. Es wird festgestellt, dass sich der Beklagte mit der Rücknahme des unter Ziffer 1 bezeichneten Fahrzeugs in Annahmeverzug befindet.
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
4. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.
5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.
Der Kläger verlangt von dem Beklagten die Rückabwicklung eines Kaufvertrags über einen Pkw.
Der Kläger kaufte mit Vertrag vom 04.08.2009 einen gebrauchten Pkw V... für 6.900,00 EUR von dem Beklagten, der das Fahrzeug selbst etwa ein Jahr zuvor von einem privaten Verkäufer erworben hatte. beide Parteien sind Privatleute, keine Kraftfahrzeughändler. Im Vertrag (K 1) ist unter ‚Das Fahrzeug hat folgende Vorschäden/Mängel‚ eingetragen: ‚reparierten Frontschaden‚. Der Vertrag enthält folgenden Gewährleistungsausschluss:
Der Verkäufer übernimmt für die Beschaffenheit des verkauften Kraftfahrzeugs keine Gewährleistung.
Der Beklagte hatte den Wagen am 22.08.2008 dem TÜV zur Hauptuntersuchung vorgestellt. ihm war bescheinigt worden, dass das Fahrzeug ‚ohne erkennbare Mängel‚ sei. Der von dem Kläger beauftragte Sachverständige R... stellte hingegen in seinem Gutachten vom 03.06.2010 einen erheblichen Unfallschaden im Frontbereich fest, den er als ‚schwersten Schaden mit Beeinträchtigung der Fahrzeugstruktur‚ bezeichnete. der Schaden sei unfachmännisch instandgesetzt worden, teilweise seien noch ‚gravierende Restschäden‚ ersichtlich.
Der Kläger erklärte mit Anwaltsschreiben vom 09.07.2010 den Rücktritt vom Kaufvertrag wegen arglistiger Täuschung sowie ‚vorsorglich‚ aus demselben Grund die Anfechtung. Er begehrt die Zahlung von 6.771,47 EUR Zug um Zug gegen Rückgabe des Pkw V.... Für die gezogen Nutzungen in Gestalt von 13.600 mit dem Fahrzeug gefahrene Kilometer hat der Kläger einen Betrag von 358,80 EUR von dem zurückverlangten Kaufpreis abgesetzt (0,4 % des Bruttoverkaufspreises pro gefahrene 1.000 km bei erwarteter Gesamtleistung von 250.000 km). Neben der Rückzahlung des Kaufpreises abzüglich Nutzungsentschädigung verlangt der Kläger die Erstattung der Kosten des Sachverständigengutachtens in Höhe von 230,27 EUR.
In erster Instanz war streitig, ob der Beklagte den Kläger über den Umfang des Schadens durch Vorspiegelung eines Bagatellschadens arglistig getäuscht hat.
Das Landgericht hat die Klage nach Vernehmung von Zeugen zu den Verkaufsgesprächen abgewiesen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Rückerstattung des Kaufpreises, weil nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme feststehe, dass der Beklagte keine Kenntnis von den Mängeln des Fahrzeugs gehabt habe. Den Haftungsausschluss könne der Kläger auch nicht durch eine Garantie des Beklagten überwinden, denn die Beschreibung des Fahrzeugs stelle lediglich eine Beschaffenheitsvereinbarung dar. Dass eine bestimmte Beschaffenheit garantiert worden sei, habe der Kläger nicht bewiesen.
Mit der Berufung wendet sich der Kläger zunächst gegen die Ablehnung einer Garantie durch das Landgericht. Darüber hinaus habe das Landgericht rechtsfehlerhaft einen wirksam vereinbarten Haftungsausschluss angenommen. die hier verwandte Klausel verstoße gegen § 309 Nr. 7 a und b BGB.
In seiner Stellungnahme zu dem zunächst von dem Senat erlassenen Hinweisbeschluss weist der Kläger erneut darauf hin, dass der Gewährleistungsausschluss unwirksam sei, weil er hinsichtlich einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung des Verkäufers sowie hinsichtlich Körperschäden nicht eingeschränkt sei.
Der Beklagte verteidigt das Urteil des Landgerichts. Er bezweifelt die AGBQualität des Kaufvertrags und meint, der Beklagte sei nicht ‚Verwender‚ des Vertragsformulars gewesen.
II.
Die Berufung ist überwiegend begründet.
1. Der Kläger hat Anspruch auf Zahlung von 6.541,20 EUR gegen den Beklagten, Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs. Er kann gemäß §§ 437, 323 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 3, 346 BGB die Rückabwicklung des Kaufvertrags und damit die Rückzahlung des Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung für die gefahrenen Kilometer Zug um Zug gegen Rückgabe des Pkw verlangen.
Das Fahrzeug weist einen Mangel i.S.d. § 434 BGB auf. Entgegen der Angabe im Kaufvertrag wies das Auto, wie sich aus dem von dem Kläger eingeholten Sachverständigengutachter ergibt, nicht einen ‚reparierten Frontschaden‚, sondern einen teilweise immer noch vorhandenen ‚schwersten Schaden mit Beeinträchtigung der Fahrzeugstruktur‚ auf. Der Schaden als solcher wird von dem Beklagten nicht bestritten. er will lediglich keine Kenntnis davon gehabt...