Verfahrensgang
LG Oldenburg (Aktenzeichen 17 O 591/18) |
Tenor
I. Auf die Berufung der Klägerin wird das am 10. April 2019 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 17. Zivilkammer des Landgerichts aufgehoben.
II. 1. Das Versäumnisurteils des Landgerichts Oldenburg vom 27.11.2018 aufgehoben.
2. Es wird festgestellt, dass der Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten, ihr jeden über Ziffer 1. des Tenors des am 07.04.2017 verkündeten Urteils des Einzelrichters der 17. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg hinausgehenden Schaden zu erstatten, der daraus resultiert, dass der Beklagte der Klägerin für das Bauvorhaben (...) Center (Ort2) den anthrazitfarbenen Verblender des Typs Octavant Betonsichtstein empfahl und dieser Verblender wegen aufgetretener Ausblühungen abgebrochen sowie anschließend ein neues Verblendmauerwerk errichtet werden muss, dem Grunde nach gerechtfertigt ist.
3. Es wird festgestellt, dass der Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten dem Grunde nach gerechtfertigt ist.
4. Der Einwand des Mitverschuldens in Form der Schadensabwendungs- und Schadensminderungspflicht bleibt dem Beklagten im Betragsverfahren vorbehalten.
III. Wegen des Betragsverfahrens und unter Übertragung der Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens wird die Sache an das Landgericht Oldenburg zurückverwiesen
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung seinerseits Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
V. Die Revision wird nicht zugelassen
Gründe
I. Die Klägerin begehrt von dem Beklagten Zahlungen auf der Grundlage eines zuvor erstrittenen Zahlungs- und Feststellungstitels.
Im Zuge der Errichtung eines Bürogebäudes mit Ausstellungshalle in der Straße1, Ort2 beauftragte die Klägerin den Beklagten im Oktober 2009 mit den Architektenleistungen. Das Objekt sollte der DD AG überlassen werden und sich in Design sowie Farbgebung an deren Firmendesign anlehnen. Teil der Planung war deswegen, große Flächen des Außenmauerwerks mit schwarzem Material zu verkleiden. Auf Vorschlag des Beklagten wurde der Stein Octavant Betonsichtstein verwendet. Im Anschluss zeigten sich Ausblühungen auf dem Verblendmauerwerk. Auf das Risiko dieser Ausblühungen, das dem Beklagten hätten bekannt sein müssen, hatte dieser die Klägerin nicht hingewiesen. Wegen der fehlerhaften Empfehlung und der infolgedessen aufgetretenen Ausblühungen nahm die Klägerin den Beklagten in dem Verfahren zum AZ 17 O 1650/13 vor dem Landgericht Oldenburg in Anspruch.
Dort machte sie geltend, dass die einzig geeignete Art der Mängelbeseitigung die Bekleidung der Fassade mit Fassadenplatten sei. In diesem Zusammenhang bezog sie sich ausdrücklich auf das Gutachten des von ihr beauftragten Privatsachverständigen EE vom TT.MM.2010. Insoweit wird auf die Anlage K 12 in dem Verfahren AZ 17 O 1650/13 verwiesen.
In jenem Verfahren beantragte die Klägerin daraufhin u.a. die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung 28.403,36 EUR netto als Vorschuss auf Schadensersatz sowie die Feststellung, dass der Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin von allen weiteren Schäden freizustellen, die aus der Tatsache resultieren, dass dieser der Klägerin für das Bauvorhaben (...) Center (Ort2) anthrazitfarbenen Verblender des Typs Octavant Betonsichtstein empfahl und die mit diesem Stein verblendeten Fassaden wegen aufgetretener Ausblühungen nun mit Fassadenplatten bekleidet werden müssen. Das Landgericht sprach der Klägerin auf den Zahlungsantrag den geltend gemachten Betrag als Schadensersatz in Form fiktiver Mangelbeseitigungskosten zu und entsprach dem Feststellungsantrag. Auf das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 07.04.2017 unter dem AZ 17 O 1650/17 wird vollumfänglich Bezug genommen.
Im Anschluss an die Rechtskraft dieses Urteils beauftragte die Klägerin ein anderes Architekturbüro mit der Ausschreibung der Mängelbeseitigungsmaßnahmen. Diese ergab Kosten in Höhe von insgesamt 132.722,52 EUR. Wegen der Aufschlüsselung im Einzelnen wird auf S. 6 der Klageschrift (Bl. 6 d.A.) und die Anlage K 26 verwiesen. Von dem Gesamtbetrag zog die Klägerin den bereits ausgeurteilten sowie gezahlten Betrag von 28.403,36 EUR ab und machte die Differenz von 104.319,16 EUR zum Gegenstand ihrer Klage.
Die Mängelbeseitigungskosten setzten sich neben dem Architektenhonorar in Höhe von 22.325,65 EUR zzgl. Nebenkosten über 1.116,28 EUR aus den Titeln Bauhauptarbeiten zu 30.518,21 EUR sowie Fassadenarbeiten über 78.762,38 EUR zusammen. Grundlage der Mängelbeseitigung war der Abbruch des vorhandenen Verblenders Octavant und das Anbringen von Fassadenplatten auf einer neu zu errichtenden Unterkonstruktion. Im Verlauf des Rechtsstreits holte die Klägerin ein weiteres Gutachten des Privatsachverständigen EE vom TT.MM.2018 ein, wegen desse...