Tenor
Auf die Berufung der Klägerin zu 2) wird unter Zurückweisung ihres Rechtsmittels im Übrigen das am 30.12.1982 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts geändert:
I. Die Zahlungsansprüche der Klägerin zu 2) werden wie folgt neu gefasst. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zu 2) zu zahlen:
1. Ein weiteres Schmerzensgeld von 3.000 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 26.1.1981
2. 19.600 DM nebst 4 % Zinsen auf 19.400 DM. seit dem 26.1.1981 auf weitere 200 DM seit dem 31.1.1981 und vom 1.2.1981 an monatlich nachträglich 700 DM, die rückständigen Beträge sofort, die monatlichen Beträge am letzten eines jeden Monats jeweils nebst 4 % Zinsen seit dem Fälligkeitstag bis zum 31.12.1986 abzüglich am 10.1.1979 gezahlter 500 DM.
3. 12.134,86 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 26.1.1981 und vom Januar 1931 an. monatlich 330 DM, zahlbar am letzten eines jeden Monats jeweils nebst 4 % Zinsen seit Fälligkeit bis zum 31.12.1986.
II. Die weitergehende Klage der Klägerin zu 2) wird abgewiesen.
III. 1. Hinsichtlich der Kosten erster Instanz werden der Klägerin zu die außergerichtlichen Kosten der Beklagten und die Gerichtskosten jeweils zu 1/17 sowie die eigenen außergerichtlichen Kosten zu 3/5 auferlegt.
Die Klägerin zu 2) trägt ihre eigenen außergerichtlichen Kosten, die Gerichtskosten sowie die außergerichtlichen Kosten der Beklagten jeweils zu 2/3.
Die Beklagte trägt ihre eigenen außergerichtlichen Kosten sowie die Gerichtskosten jeweils soweit sie nicht den Klägerinne auferlegt worden sind und ferner 1/3 der außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 2) und 2/5 der außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 1)
2. Von den Kosten zweiter Instanz trägt die Klägerin zu 1) ihre außergerichtlichen Kosten voll sowie 1/20 der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten der Beklagten,
Die Klägerin zu 2) trägt 2/3 ihrer eigenen außergerichtlichen Kosten der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten der Beklagten.
Die Beklagte trägt ihre eigenen außergerichtlichen Kosten und die Gerichtskosten jeweils soweit sie nicht den Klägerinnen zu 1 oder 2) auferlegt worden sind, sowie 1/3 der außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 2).
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung von 90.000 DM abzuwenden, falls nicht die Klägerin zu 2) Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Der Klägerin zu 2) wild nachgelassen, die Zwangsvollstreckung dusch Sicherheitsleistung von 15.000 DM abzuwenden, wenn nicht die Beklagte Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Der Wert der Beschwer liegt für die Klägerin zu 2) und die Beklagte jeweils über 40.000 DM.
Tatbestand
Die am 2.11.1974 geborene Klägerin zu 1) und deren Mutter, die am 4.2.1940 geborene Klägerin zu 2) nehmen die Beklagte auf Schadensersatz wegen eines Verkehrsunfalls vom 27.08.1978 in Anspruch, den der Versicherungsnehmer der Beklagten, der Landmaschinentechniker xxx durch eine Vorfahrtverletzung schuldhaft verursacht hat.
Die Beklagte ist durch Urteil des Landgerichts xxx vom 30.12.1982 verurteilt worden, an die Klägerin zu 1) ein Schmerzensgeld von 4.000 DM zu zahlen, nachdem die Beklagte bereits 5.000 DM gezahlt hatte. Die von der Klägerin zu 1) gegen das Urteil eingelegte Berufung ist durch Teilurteil des Senats vom 30.06.1983 zurückgewiesen worden.
Die Klägerin zu 2) und die Beklagte streiten nunmehr noch über die von der Klägerin zu 2) geltend gemachten Ersatzansprüche.
Die Klägerin zu 2) erlitt durch den Unfall einen Fersenbeintrümmerbruch und Rippenbrüche, weswegen sie etwa 3 Wochen stationär behandelt wurde. Anschließend war das Bein noch längere Zeit durch einen Gips ruhiggestellt. Die Klägerin zu 2) hat die Zahlung eines Schmerzensgeldes begehrt, dessen Höhe sie in erster Instanz nicht beziffert, sondern nur als außerordentlich hoch angegeben hat. Ferner hat sie die Zahlung einer Rente wegen Verdienstausfalls und Beeinträchtigung ihrer Hausfrauentätigkeit begehrt.
Die Klägerin zu 2) hat ausgeführt:
Sie habe eine Halbtagsstelle als Friseuse angenommen gehabt, die sie aufgrund des Unfalls nicht habe antreten können. Eine andere Arbeitsstelle stehe ihr nicht zur Verfügung.
Bei der Versorgung ihres Haushalts, der bis zum Tode ihres Ehemannes im Sommer 1979 vier Personen und ein Einfamilienhaus mit Garten umfasst habe, habe sie bis jetzt Beschwerden.
Als Friseuse hätte sie bei dem Friseurmeister D. Bezüge in Höhe von monatlich insgesamt 700 DM gehabt, so dass sie für die Zeit bis 31.01.1981 insgesamt 19.600 DM und für die nachfolgende Zeit monatlich 700 DM beanspruchen könne. Danach verlange sie wegen ihrer Behinderung bei der Haushaltsarbeit für die Zeit bis zum 31.12.1980 die Zahlung von insgesamt 11.160 DM und für die nachfolgende Zeit monatlich 270 DM.
Die Klägerin zu 2) hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin zu 2)
a) ein angemessenes Schmerzensgeld nebst 4 % Zinsen seit dem 26.01,1981,
b) 19.600 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 26.01.1981 und vom 31.01.1981 an monatlich nachträglich 700 DM, un...