Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 17.5.1989 verkündete Urteil des Landgerichts Oldenburg unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen geändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ein Schmerzensgeld von noch 27.000 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 1.6.1987 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klageabgewiesen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin 3/4 des materiellen Schadens aus dem Unfallereignis vom 23.5.1984 für die Zeit ab dem 20. November 1985 und den künftige immateriellen Schaden unter Berücksichtigung einer Mithaftungsquote von 1/4 zu ersetzen, soweit diese Ersatzansprüche nicht auf öffentlich-rechtliche Versicherungsträger und Sozialhilfeträger übergegangen sind.
Die Anschlussberufung der Beklagten wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits werden die Kosten der ersten Instanz gegeneinander aufgehoben. Die Kosten der zweiten Instanz tragen die Klägerin zu 1/3 und die Beklagte zu 2/3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, Den Parteien wird nachgelassen, die Vollstreckung durch die Gegenseite durch Sicherheitsleistung abzuwenden, sofern nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Die zur Abwendung erforderliche Sicherheit beträgt für die Klägerin zur Abwendung der Vollstreckung der Beklagten 2.000 DM und für die Beklagte zur Abwendung der Vollstreckung der Klägerin 34.000 DM.
Die Beschwer übersteigt für die Beklagte 40.000 DM.
Tatbestand
Die Klägerin macht gegen die Beklagte als Haftpflichtversicherer Schadensersatzansprüche aufgrund eines Verkehrsunfalls geltend, der sich am 23.5.1984 auf der B xxx ereignete.
An diesem Tage befuhr die Klägerin gegen 11.45 Uhr die B xxx in Richtung xxx. Zur gleichen Zeit befuhr Herr xxx mit seinem bei der Beklagten haftpflichtversicherten Pkw diese Straße in der Gegenrichtung nach xxx, wenige Kilometer vor xxx, auf dem xxx, gelangte Herr xxx mit seinem Fahrzeug nach Durchfahren einer längeren Strecke mit einer Geschwindigkeit von 60 bis 70 km/h zu einer unübersichtlichen Rechtskurve. Unmittelbar am Kurveneingang betätigte er kurzfristig die Fußbremse. Hierdurch geriet auf der regennassen Fahrbahn sein Pkw geringfügig ins Schleudern. Da er gleichzeitig bemerkte, dass ihm aus der Gegenrichtung der von der Klägerin gesteuerte Pkw entgegenkam, geriet er in Panik und führte am Kurvenausgang eine Notbremsung durch. Hierdurch schleuderte sein Pkw auf die linke Fahrbahnseite, wo er frontal mit dem entgegenkommenden Pkw zusammenstieß.
Im Fahrzeug der Klägerin befanden sich noch der Beifahrer xxx sowie die dreijährige Tochter der Klägerin. Letztere erlitt dermaßen schwerwiegende Verletzungen, dass sie noch an demselben Tage verstarb. Auch die Klägerin erlitt erhebliche Verletzungen. Wegen der Einzelheiten wird auf den ärztlichen Bericht vom 10.2.1985 (B1. 7 f. d.A.) und des Gutachtens Dr. xxx (Bl. 53 ff. d.A.) verwiesen.
Herr xxx wurde durch das Amtsgericht xxx mit Urteil vom 6. Dezember 1984 wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung in zwei Fällen zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 40 DM verurteilt.
Die Klägerin hat behauptet, infolge der erlittenen Verletzungen sei sie erwerbsunfähig geworden. Ohne das Unfallereignis hätte sie ab Oktober 1984 ein Nettoeinkommen von 1.943,30 DM monatlich erzielt. Sie hätte nämlich ab September 1984 ihre Tochter in einem Ganztagskindergarten untergebracht und dann ab Oktober ihre Erwerbstätigkeit von bis dahin 3 1/2 Stunden wochentags und 5 Stunden an zwei Samstagen im Monat auf vollschichtige Arbeit ausgeweitet. Auf dieser Basis hat sich die Klägerin für die Zeit vom 20.11.1985 bis 31.12.1987 einen Verdienstausfall in Höhe von 48.053,32 DM errechnet. Wegen der Berechnung im Einzelnen wird auf Bl. 5 d.A. verwiesen.
Weiterhin hat die Klägerin behauptet, sie leide unter nicht unerheblichen psychischen Problemen, die durch den Tod ihres Kindes begründet seien. Zum Ausgleich ihres immateriellen Schadens hat sie ein Schmerzensgeld in Höhe von 60.000 DM für angemessen erachtet, worauf unstreitig von der Beklagten bereits gezahlte DM 18.000 anzurechnen sind.
Weiterhin hat die Klägerin behauptet, sie sei im Unfallzeitpunkt in ihrem Pkw angeschnallt gewesen. Das sei auch von den unfallaufnehmenden Polizisten festgestellt worden.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin ein angemessenes Schmerzensgeld, das 600 DM abzüglich gezahlter 18.000 DM nicht unterschreiten sollte, zu zahlen, an die Klägerin für die Zeit vom 20.11.1985 bis zum 31.12.1987 DM 48.053,32 zu zahlen,
Schadensersatz für sämtliche materiellen und immateriellen Schäden zu leisten, die erst nach dem 1.1.1988 auftreten.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie hat unter Bezugnahme auf das als solches unstreitige Gutachten des Professor Dr.-Ing. xxx (Bl. 32 ff. d.A.), wonach die Sicherheitsgurte des Fahrzeugs der Klägerin kein Zeichen einer unfallbedingten Belastung aufwiesen, bestritten, dass die Klägerin...