Entscheidungsstichwort (Thema)
Dürftigkeitseinrede
Leitsatz (amtlich)
1.) Zu den Voraussetzungen der Anfechtung eines entgeltlichen Grundstücksgeschäfts zwischen nahestehenden Personen.
2.) Eine grundsätzlich wegen der Einrede der Unzulänglichkeit des Nachlasses gemäß § 1990 BGB zur Dürftigkeit des Nachlasses in Betracht kommende Beweisaufnahme muß im Erkenntnisverfahren nicht notwendig durchgeführt werden.
Leitsatz (redaktionell)
Eine grundsätzlich wegen der Einrede der Unzulänglichkeit des Nachlasses gem. § 1990 BGB zur Dürftigkeit des Nachlasses in Betracht kommende Beweisaufnahme muss im Erkenntnisverfahren nicht notwendig durchgeführt werden.
Normenkette
BGB § 1990
Verfahrensgang
LG Oldenburg (Urteil vom 01.07.1999) |
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg vom ….7.1999 abgeändert.
Der Beklagte wird verurteilt, wegen der vollstreckbaren Forderung der Klägerin in Höhe von DM 140.000, nebst 15 % Zinsen per anno seit dem 14.10.93 aus der vom Notar H. T. beurkundeten Grundschuld vom 14.10.93 zur Urkundenrolle Nr. … die Zwangsvollstreckung in das ehemalige Eigentum des Schuldners J. R., …, am Grundstück in …, eingetragen im Grundbuch von C. Band … Blatt … bestehend aus den in Flur … der Gemarkung C. belegenen und bebauten Flurstücken …/16, …/24 und …/10 zur Größe von insgesamt 3.903 m² zu dulden.
Dem Beklagten wird gemäß § 780 ZPO die Beschränkung seiner Haftung auf den Nachlaß der am 25.3.1906 geborenen und am 7.9.1995 verstorbenen Frau M. R. vorbehalten.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Das weitergehende Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe eines Betrages von DM 300.000, abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Der Wert der Beschwer übersteigt 60.000, DM.
Tatbestand
Die Klägerin verlangt von dem Beklagten im Wege der Gläubigeranfechtung Duldung der Zwangsvollstreckung in das Grundstück …, C…, das dem Beklagten von seinem Vater J… R… übereignet worden ist.
Die am 7.9.1995 verstorbene Mutter der Klägerin (M… R…) hatte der Klägerin eine Grundschuld über DM 140.000, am 14.10.93 an ihrem Grundstück C…, E… bestellt. Zugleich hatte die Mutter der Klägerin die persönliche Haftung für den Betrag der Grundschuld nebst Zinsen, Nebenleistungen und Kosten übernommen und sich der sofortigen Zwangsvollstreckung aus der Grundschuldbestellung in ihr gesamtes Vermögen unterworfen.
Das Grundstück C… ist nach dem Tode der Mutter der Klägerin auf den Vater des Beklagten, den Bruder der Klägerin, im Wege der Rechtsnachfolge übergegangen. Dieser hatte es 1996 zwangsversteigern lassen. Die Klägerin hat bei der Zwangsversteigerung als Meistbietende den Zuschlag erhalten. Die Zwangsvollstreckung wurde von der V… aus erstrangigem Recht betrieben. Die auf dem Grundstück nachrangig eingetragene Grundschuld der Klägerin kam bei der Verteilung nicht mehr zum Zuge.
Am 24.4.98 übertrug der Vater des Beklagten das Grundstück … auf den Beklagten. Die Eigentumsänderung wurde ins Grundbuch eingetragen. Unter dem Datum vom 17.3.99 wurde der Klägerin, die die Zwangsvollstreckung gegen den Vater des Beklagten J… R… betrieben hatte, eine Unpfändbarkeitsbescheinigung erteilt.
Die Klägerin meint, daß ihr nach der durchgeführten Zwangsversteigerung aufgrund der in der Grundschuldurkunde zugleich enthaltenen Übernahme der persönlichen Haftung ein Anspruch gegen ihren Bruder zustehe, den der Beklagte nach erfolgter Anfechtung der Übertragung des Grundstückes … auf den Beklagten gegen sich gelten lassen müsse. Mit der Grundstücksübertragung habe man lediglich eine von der Klägerin ins Auge gefaßte Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Vaters des Beklagten vereiteln wollen.
Die Klägerin hat beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, wegen der vollstreckbaren Forderung der Klägerin in Höhe von DM 140.000, nebst 15% Zinsen per anno seit dem 14.10.93 aus der Grundschuld des Notars H… T… vom 14. Oktober 1993 zur Urkundenrolle Nr. … die Zwangsvollstreckung in das ehemalige Eigentum des Schuldners J… R…, …, …, am Grundstück in …, …, eingetragen im Grundbuch von C… … zu dulden.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat Bedenken gegen die Wirksamkeit der Grundschuldbestellung geltend gemacht. Die Mutter der Klägerin sei zum Zeitpunkt der Grundschuldbestellung möglicherweise nicht mehr zurechnungsfähig gewesen. Zudem sei die Übernahme der persönlichen Haftung in der Grundschuldbestellungsurkunde nebst Unterwerfungserklärung in die sofortige Zwangsvollstreckung in das gesamte Vermögen als überraschende Klausel nach dem AGBGesetz unwirksam. Außerdem habe die Grundschuldbestellerin zu Lebzeiten Zahlungen auf die Grundschuld geleistet. Darüberhinaus habe der Beklagte werterhöhende Maßnahmen bezogen auf das Grundstück … durchgeführt. Zum Zeitpunkt der Grundstücksübertragung am 24.4.98 hätte die Klägerin n...