Leitsatz (amtlich)
Pfändbarkeit des Rechts, das Angebot zum Abschluss eines Grundstücksübertragungsvertrages anzunehmen.
Normenkette
AnfG § 3 Abs. 1 S. 1
Verfahrensgang
BGH (Urteil vom 14.11.2016; Aktenzeichen IX ZR 174/16) |
LG Oldenburg (Urteil vom 18.03.2016; Aktenzeichen 8 O 1844/15) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der Einzelrichterin der 8. Zivilkammer des LG Oldenburg vom 18.03.2016 wird zurückgewiesen.
Auf die Widerklage wird die Klägerin verurteilt, die Flurstücke 809/1, 827/1 und 126/25 jeweils der Flur 18 der Gemarkung ... an Frau Rechtsanwältin ...,...,... (dortiges AZ 2834/12 BR 19) als Sequesterin für Frau ...,...,..., aufzulassen
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I. Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Zustimmung zur Löschung von in Grundbüchern des AG ... Blatt 2418 und Blatt 4995 eingetragenen Pfändungsvermerken in Anspruch.
Die Beklagte hat gegen die Mutter der Klägerin (im Folgenden: Mutter bzw. Schuldnerin) einen Titel über 261.627,56 EUR erwirkt (4 O 2140/12 nicht: 4 O 2506/12 LG Oldenburg). Hintergrund dieses Urteils ist, dass die Schuldnerin in großem Stil am Diebstahl von Schweinehälften beteiligt war. Sie ist deshalb wegen gemeinschaftlichen schweren Bandendiebstahls in 280 Fällen rechtskräftig zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist, verurteilt worden.
Am 14.09.2012 hatte das LG Oldenburg einen Arrestbefehl gegen die Schuldnerin wegen einer Hauptforderung von 446.067 EUR erlassen, mit dem der dingliche Arrest in das Vermögen der Schuldnerin angeordnet worden war.
Bereits im Jahre 2005 hatte die Klägerin ihrer Mutter mit notariellen Urkunden Angebote zum Abschluss von zwei Grundstücksüberlassungsverträgen gemacht, die von der Mutter jederzeit angenommen werden konnten.
Im Zuge der Pfändung hatte das LG Oldenburg Forderungen der Schuldnerin gegen die (jetzige) Klägerin aus den notariellen Angeboten gepfändet und der (jetzigen) Beklagten zur Einziehung überwiesen. Gleichzeitig hat es angeordnet, dass die Grundstücke an den zu bestellenden Sequester herauszugeben und aufzulassen sind. Soweit es die Einziehung anbelangt, hat der Bundesgerichtshof diesen Beschluss am 09.07.2014 aufgehoben.
Mit notarieller Vereinbarung vom 04.08.2014 hat die Klägerin ihre Angebote aus dem Jahre 2005 zurückgenommen; ihre Mutter hat der Rücknahme zugestimmt.
Im Oktober 2015 erklärte die Beklagte die Anfechtung der notariellen Vereinbarung vom 04.08.2014. Zuvor, nämlich am 19.08.2014, hatte die Beklagte auch die Ansprüche der Schuldnerin auf Annahme der Angebote pfänden lassen und im September 2015 die Annahme der Angebote erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten und tatsächlichen Feststellungen wird ergänzend verwiesen auf das angefochtene Urteil des LG verwiesen.
Durch das angefochtene Urteil hat das LG die Klage abgewiesen.
Es hat ausgeführt, dass das Grundbuch nicht unrichtig sei. Durch den Aufhebungsvertrag vom 04.08.2014 seien die Gläubiger der Schuldnerin objektiv benachteiligt worden, da sie ansonsten die Zwangsvollstreckung in den Grundbesitz hätten betreiben können. Die Schuldnerin habe auch mit dem erforderlichen Gläubigerbenachteiligungsvorsatz gehandelt, so dass die Beklagte die notarielle Erklärung vom 04.08.2014 habe anfechten können. Der Klägerin habe zuvor ein Anwartschaftsrecht zugestanden. Die Gegenleistung stehe zur Befriedigung der Beklagten nicht zur Verfügung. Die Klägerin bestreite auch nicht, Kenntnis vom Gläubigerbenachteiligungsvorsatz der Schuldnerin gehabt zu haben. Das Recht zur Annahme der Verträge sei auch abtretbar gewesen.
Gegen dieses Urteil wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung.
Sie ist der Ansicht, dass das Recht auf Annahme auf Übertragung des Grundbesitzes nicht pfändbar sei, weil es sich um eine nicht übertragbare Rechtsposition handele. Das Angebot sollte von Dritten nicht angenommen werden können. Die Aufhebungserklärungen vom 04.08.2014 seien nicht wirksam angefochten worden, da der Mutter der Klägerin kein Anwartschaftsrecht zugestanden habe. Eine Anfechtung nach § 4 AnfG komme nicht in Betracht, da es sich bei der Aufhebung des Angebotes nicht um eine Schenkung gehandelt habe. Weder die Klägerin noch deren Mutter hätten mit Gläubigerbenachteiligungsvorsatz gehandelt. Letztlich sei das Angebot durch die Beklagte nicht mehr annehmbar gewesen, weil es nach Ausgleich der -seitens der Mutter vorgenommenen - Investitionen in den Grundbesitz durch die Klägerin, als erloschen gegolten habe.
Die Klägerin beantragt,
1. unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte zu verurteilen, ihre Zustimmung zur Löschung der im Grundbuch des AG...