Verfahrensgang
LG Osnabrück (Urteil vom 09.04.2010; Aktenzeichen 3 O 629/09) |
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels das am 9.4.2010 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 3. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück teilweise geändert.
I.
- Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger EUR 9.256,97 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 26.3.2009 zu zahlen.
- Die Beklagten werden als Gesamtschuldner weiter verurteilt, an den Kläger ein weiteres Schmerzensgeld von EUR 24.000,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 26.3.2009 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, sämtliche weiteren materiellen Schäden aus dem Unfall vom 25.3.07 auf der B 214 bei Bersenbrück über die bereits anerkannte Quote von 50 % hinaus zu insgesamt 70 % zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen,
und weitere zukünftige immaterielle Schäden aus dem genannten Unfall unter Berücksichtigung eines Mitverschuldensanteils des Klägers von 30 % auszugleichen.
- Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger EUR 1.880,20 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 26.3.2009 zu zahlen.
- Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II.
Von den Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Berufung tragen der Kläger 3/5 und die Beklagten als Gesamtschuldner 2/5.
III.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Parteien können die Vollstreckung der jeweiligen Gegenseite durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des für die Gegenseite aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die vollstreckende Seite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Tatbestand
I.
Der Kläger und Berufungskläger nimmt die Beklagten als Gesamtschuldner auf Ersatz restlichen Schadens nach einem Verkehrsunfall in Anspruch.
Der Kläger befuhr auf seinem Motorrad die Bundesstraße …. Er näherte sich einer von rechts in die Bundesstraße einmündenden (untergeordneten) Straße. Versehentlich und von ihm selbst unbemerkt war sein rechter Fahrtrichtungsanzeiger (Blinker) eingeschaltet. Der Beklagte zu 1) fuhr mit seinem bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten Pkw von der untergeordneten Straße, aus Sicht des Klägers von rechts, nach links auf die Bundesstraße auf. Beide Fahrzeuge kollidierten.
Unstreitig entstand bis einschließlich August 2008 ein Sachschaden in Höhe von EUR 46.284,86 einschließlich Verdienstausfall und Haushaltsführungsschaden und wäre bei voller Haftung der Beklagten ein Schmerzensgeld von EUR 120.000 angemessen. Die Beklagten bezahlten die Hälfte davon und EUR 30.000 auf zukünftige Schäden und erkannten die Haftung für die Hälfte zukünftig entstehender Schäden an. Dem Kläger geht es um die restliche Hälfte.
Das Landgericht hat die Klage nach Zeugenvernehmung und sachverständiger Beratung hinsichtlich der Geschwindigkeit des Klägers und zur Frage, wo sich der Kläger befand, als der Beklagte zu 1) losfuhr, abgewiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des vom Landgericht zugrunde gelegten Sachverhalts, des erstinstanzlichen Parteivorbringens und der Begründung dieser Entscheidung wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf das landgerichtliche Urteil Bezug genommen.
Der Kläger verfolgt mit der Berufung das erstinstanzliche Anliegen weiter.
Hierzu macht er im Wesentlichen geltend, das Landgericht habe aufgrund widersprüchlicher Beweiswürdigung angenommen, der Kläger habe aus Sicht des Beklagten zu 1) nicht erkennen lassen, dass er entgegen dem Blinkzeichen nicht nach rechts abbiegen würde. Es sei einerseits davon ausgegangen, dass der Beklagte zu 1), wenn er hinter der vorausfahrenden Zeugin Frau H. angehalten hätte, hätte erkennen müssen, dass der Kläger (außer dem Blinkzeichen) keine Anstalten machte und keine mehr machen konnte, um noch nach rechts abbiegen zu können. Andererseits sei es davon ausgegangen, dass der Beklagte zu 1) tatsächlich zunächst hinter dem Fahrzeug der Zeugin H. (und sodann nochmals unmittelbar vor der Einmündung der von ihm befahrenen Straße in die Bundesstraße) angehalten habe. Dennoch sei das Landgericht zu dem Ergebnis gekommen, dass der Beklagte zu 1) nicht habe erkennen müssen, dass der Kläger entgegen dem Blinkzeichen nicht habe abbiegen wollen. Weiter habe das Landgericht den Verursachungsanteil des Klägers zu hoch eingestuft, weil es rechtsfehlerhaft geurteilt habe, der Beklagte zu 1) habe sich darauf verlassen dürfen, dass der Kläger rechts abbiegen würde.
Der Kläger beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Osnabrück vom 9.4.10, Az. 3 O 629/09,
- die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger EUR 23.142,43 nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen,
- die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger ein weiteres vorl...