Normenkette

StVG §§ 7, 17

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Verurteilung der Beklagten zur Freistellung des Klägers von Rechtsanwaltsgebühren seiner Prozessbevollmächtigten, Rechtsanwälte H. & P. sich auf eine Gebühr für außergerichtliche Tätigkeit i.H.v. 91,23 EUR bezieht.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten bleibt nachgelassen, eine Zwangsvollstreckung des Klägers gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des nach dem Urteil gegen sie vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.

 

Gründe

I. Die Parteien haben mit Klage und Widerklage Ansprüche aus einem Verkehrsunfall geltend gemacht, der sich am 13.2.2012 gegen 6:15 Uhr in Oldenburg ... auf der N Straße ereignet hat.

Der Kläger befuhr zum Unfallzeitpunkt mit seinem Pkw, Typ Renault, amtliches Kennzeichen ... die N. Straße stadteinwärts. Die Beklagte befuhr die gegenüberliegende Fahrbahnseite stadtauswärts mit ihrem Fahrrad. Die Lichtzeichenanlage war ausgeschaltet. Bei dem Versuch der Beklagten, in Höhe der Kreuzung N. L. und F. mit ihrem Fahrrad die N. Straße nach links zu überqueren, kam es zu einer Kollision mit dem Pkw des Klägers. Dabei wurde die Beklagte gegen die Windschutzscheibe des Pkw des Klägers geschleudert und erheblich verletzt. Der Kläger erlitt keine äußeren Verletzungen, jedoch nach seinem Vorbringen einen Schock, als er mit ansehen musste, wie die Beklagte von seinem Fahrzeug erfasst und aufgeladen wurde und sodann gegen die Windschutzscheibe und die Dachkante seines Fahrzeugs prallte.

Mit Schreiben vom 7.3.2012 forderte der Kläger die Beklagte bzw. deren Haftpflichtversicherer erfolglos zur Zahlung eines materiellen Schadens von 1341,50 EUR bis zum 19.3.2012 auf. Die Haftpflichtversicherung der Beklagten zahlte darauf unter Annahme einer Haftungsquote von 50 % einen Betrag i.H.v. 645,70 EUR an den Kläger; weitere Zahlungen der Beklagten bzw. ihres Haftpflichtversicherers erfolgten nicht.

Der Kläger hat mit der Klage gegen die Beklagte die Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes i.H.v. mindestens 500 EUR nebst Zinsen, die Zahlung weiteren materiellen Schadens i.H.v. 695,70 EUR nebst Zinsen sowie die Freistellung von außerprozessualen Rechtsanwaltskosten i.H.v. 580,19 EUR gegenüber den Prozessbevollmächtigten des Klägers geltend gemacht und die Feststellung begehrt, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm alle weiteren materiellen Schäden zu ersetzen, welche ihm in Zukunft aus dem Unfallereignis vom 13.2.2012 noch entstehen, sofern die Ansprüche nicht auf Dritte übergegangen sind.

Der Kläger hat behauptet, dass er mit deutlich unter 50 km/h auf der vorfahrtsberechtigten N. Str. hinter einem Bus hergefahren sei; als dieser gebremst und an der Haltestelle "L." gestanden habe, sei er vorsichtig mit unter 50 km/h an dem Bus vorbeigefahren; dann sei von links in einem spitzen Winkel, ohne Beleuchtung und ohne vorher anzuhalten die Beklagte mit ihrem Fahrrad gekommen, um die vorfahrtsberechtigte Straße zu überqueren. Da er die Beklagte gar nicht habe kommen sehen, habe er den Unfall nicht verhindern können.

Auf die zunächst vor dem AG Oldenburg erhobene Klage hat das AG mangels rechtzeitiger Verteidigungsanzeige im schriftlichen Vorverfahren Versäumnisurteil erlassen, mit dem die Beklagte verurteilt worden ist, an den Kläger ein Schmerzensgeld i.H.v. 500 EUR nebst Zinsen und materiellen Schadensersatz i.H.v. 695,70 EUR nebst Zinsen zu zahlen und den Kläger von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten seiner Prozessbevollmächtigten i.H.v. 580,19 EUR freizustellen. In dem Urteil ist weiterhin festgestellt worden, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger alle materiellen Schäden, welche ihm künftig aus dem Unfallereignis vom 13.2.2012 entstehen, zu 100 % zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Dritte übergegangen sind.

Gegen dieses Versäumnisurteil vom 20.7.2012 hat die Beklagte Einspruch eingelegt. Sie ist den vom Kläger geltend gemachten und ihm zugesprochenen Klageansprüchen entgegengetreten und hat die Aufhebung des Versäumnisurteils und Klageabweisung begehrt.

Sie hat die Unfalldarstellung des Klägers bestritten und behauptet, vor der Überquerung der N. Str. angehalten zu haben; sie sei erst dann weitergefahren, als der Linienbus ebenfalls gehalten habe. Dabei sei sie gut zu sehen gewesen, das Fahrradlicht sei eingeschaltet gewesen und außerdem seien Reflektoren an ihrem Fahrrad vorhanden gewesen. Der Kläger sei mit mindestens 70 km/h gefahren und habe aufgrund Unachtsamkeit den Unfall verursacht. Da in unmittelbarer Nähe der Linienbus mit eingeschalteter Warnblinkanlage gestanden habe, hätte der Kläger nur vorsichtig an dieser Stelle vorbeifahren dürfen, was jedoch nicht geschehen sei. Sie hat den Kläger mit der Widerklage auf Zahlung eines Schmerzensgeldes i.H.v. 12.000 EUR in Anspruch genommen. Sie hat dazu behau...

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