Verfahrensgang
AG Rostock (Beschluss vom 07.10.1993) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Amtsgerichts Rostock – Landwirtschaftsgericht – vom 07.10.1993 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens sowie die außergerichtlichen Kosten der Antragsgegner im Beschwerdeverfahren trägt der Antragsteller.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,00 DM festgesetzt.
Gründe
Mit Schriftsatz vom 28.07.1993 hat der Antragsteller beantragt, ihm den im Rubrum näher bezeichneten landwirtschaftlichen Betrieb durch gerichtliche Entscheidung zuzuweisen, eine Abfindung i.H.v. 52.950,00 DM für den Antragsgegner festzusetzen und diesen zu verpflichten, in die entsprechenden Grundbuchänderungen einzuwilligen. Er hat geltend gemacht, er sei gemeinsam mit dem Antragsgegner und seiner Schwester Miterbe eines Nachlasses, zu dem der landwirtschaftliche Betrieb gehöre. Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Amtsgericht – Landwirtschaftsgericht – den Antrag auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, in den neuen Bundesländern sei ein gerichtliches Zuweisungsverfahren nur dann zulässig, wenn der Erbfall nach dem 03.10.1990 eingetreten sei. Gegen diese, seiner Prozeßbevollmächtigten am 13.10.1993 zugestellte Entscheidung wendet sich der Antragsteller mit seiner am 22.10.1993 bei dem Oberlandesgericht und am 26.10.1993 bei dem Amtsgericht eingegangenen sofortigen Beschwerde.
Die gem. §§ 22, 9 LwVG, §§ 19 ff., 22 FGG zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat das Landwirtschaftsgericht das Gesuch des Antragstellers vom 28.07.1993 zurückgewiesen. Das von diesem beantragte Verfahren ist schon unzulässig, so daß es auf die materielle Berechtigung seines Anliegens nicht ankommt.
Der Antrag auf Zuweisung des landwirtschaftlichen Betriebes ist allerdings grundsätzlich statthaft gem. § 33 Abs. 1, 3, § 13 GrdstVG. Zutreffend geht das gemäß § 1 Nr. 2 LwVG zuständige Landwirtschaftsgericht davon aus, daß die Vorschriften in den neuen Bundesländern mit dem 03.10.1990 in Kraft getreten sind. Der daran geknüpften Schlußfolgerung, die Vorschriften des Grundstücksverkehrsgesetzes seien nur anwendbar, wenn der Erbfall nach diesem Zeitpunkt eingetreten ist, vermag der Senat jedoch nicht beizutreten. Gem. § 33 Abs. 1 GrdstVG ist die gerichtliche Zuweisung des Betriebes nach näherer Maßgabe der nachfolgenden Absätze auch dann zulässig, wenn ein landwirtschaftlicher Betrieb vor dem Inkrafttreten des Gesetzes auf eine Erbengemeinschaft übergegangen ist. Es spricht nichts dagegen, diese Vorschrift auch auf das Inkrafttreten in den neuen Bundesländern anzuwenden. Vielmehr besteht hierfür ein dringendes Bedürfnis. Denn anderenfalls mangelte es, nachdem die Vorschriften über das Anerbenrecht in Mecklenburg aufgehoben worden sind (Gesetz über die Aufhebung des Anerbenrechts vom 24.08.1951, Regierungsblatt Mecklenburg Nr. 19, S. 84; vgl. auch Palandt-Edenhofer, EGBGB, 52. Aufl., Art. 64 Anm. 2; OLG Rostock, Beschluß vom 25.05.1993 – 3 W 22/93 = AgrarR 93, S. 254) und „bisher geltende Vorschriften” i.S.d. § 33 Abs. 2 S. 1 GrdstVG in Mecklenburg-Vorpommern nicht bestanden haben (vgl. Vorwerk/von Spreckelsen, Grundstücksverkehrsgesetz, 1. Aufl. 1963, §§ 13–15 Rdn. 1 ff.), an Bestimmungen, mit deren Hilfe der Erblasser die wirtschaftlich nicht sinnvolle Zerschlagung eines Hofes verhindern könnte oder die zumindest eine einvernehmlich herbeigeführte gerichtliche Entscheidung ermöglichten. Verfassungsrechtlichen Bedenken, das Zuweisungsverfahren auch auf bei Inkrafttreten des Gesetzes bereits bestehende Erbengemeinschaften anzuwenden, trägt die gesetzliche Regelung des § 33 GrdstVG ausdrücklich Rechnung (vgl. Lange, Grundstücksverkehrsgesetz, 2. Aufl., § 33 Anm. 1; Vorwerk/von Spreckelsen, a.a.O., Rdn. 16 ff).
Demnach hätte das Landwirtschaftsgericht vor seiner Entscheidung zunächst eine Frist gem. § 33 Abs. 3 S. 1, 2 GrdstVG setzen müssen. Gleichwohl hat seine Entscheidung Bestand. Schon aus der Antragserwiderung, aber auch aus der Stellungnahme im Beschwerdeverfahren ergibt sich, daß der Antragsgegner mit einem gerichtlichen Zuweisungsverfahren nicht einverstanden ist. Von dem Landwirtschaftsgericht dennoch die Fristsetzung zu verlangen, wäre reine Förmelei.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 44 Abs. 1, 45 Abs. 1 LwVG, die Wertfestsetzung folgt aus § 36 a Abs. 2 LwVG, § 30 Abs. 2 KostO. Für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 24 Abs. 1 LwVG) bestand kein Anlaß, weil eine grundsätzliche Bedeutung der Entscheidung des Senats weder dargelegt noch ersichtlich ist. Ungeachtet des Streits der Beteiligten über die generelle Zulässigkeit des Zuweisungsverfahrens scheitert der geltend gemachte Anspruch im vorliegenden Fall schon an der fehlenden Zustimmung des Antragsgegners.
Fundstellen