Leitsatz (amtlich)
Eine fehlende personelle und organisatorische Trennung bei dem nach §§ 2 und 3 Abs. 2 BodenrechtsdurchführungsVO M-V sowohl als Genehmigungs- als auch als Siedlungsbehörde tätigen Staatlichen Amt für Umwelt und Natur und eine damit nicht feststellbare Vorlage des Kaufvertrages gemäß § 12 GrdstVG führt jedenfalls dann nicht zu einem Ausschluss des siedlungsrechtlichen Vorkaufsrechts, sofern das vorkaufsberechtigte Siedlungsunternehmen infolge einer (Direkt)Vorlage des Vertrages durch die Genehmigungsbehörde gleichwohl in die Lage versetzt wird, das Vorkaufsrecht effizient auszuüben.
Normenkette
BodenRDV MV §§ 2, 3 Abs. 2; GrdstVG §§ 9, 12
Verfahrensgang
AG Rostock (Beschluss vom 11.07.2019; Aktenzeichen 40 XV 6/18) |
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Landwirtschaftsgerichts - Rostock vom 11.07.2019, Az. 40 XV 6/18, wird zurückgewiesen.
2. Der Beteiligte zu 1) trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sowie die außergerichtlichen Kosten der weiteren Beteiligten.
3. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 202.200,00 EUR festgesetzt.
4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Mit notariellem Kaufvertrag vom 08.05.2018 erwarb der Beteiligte zu 1), ein Nichtlandwirt aus der ..., von der Beteiligten zu 3) das im Grundbuch des Amtsgerichts Rostock von ...x eingetragene Flurstück 203/3, Flur 1 der Gemarkung ...zu einem Kaufpreis von 202.200,00 EUR. Bei dem Kaufgegenstand handelt es sich um 4,9106 ha Ackerland und 0,0266 ha Gewässer.
Mit an das Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt Mecklenburg-Vorpommern gerichtetem Schreiben vom 14.05.2018 beantragte der beurkundende Notar unter Vorlage einer Abschrift des Kaufvertrages die Erteilung der Genehmigung nach dem Grundstücksverkehrsgesetz. Das Landwirtschaftsministerium leitete das Schreiben weiter an die Beteiligte zu 6), das Staatliche Amt für für Landwirtschaft und Umwelt Mittleres Mecklenburg, welches gemäß §§ 2 und 3 Abs. 2 der BodenrechtsdurchführungsVO M-V sowohl die Aufgaben der Genehmigungsbehörde als auch diejenigen der Siedlungsbehörde gemäß § 12 GrdstVG wahrnimmt. Die Beteiligte zu 6) verlängerte mit an den Notar zugestelltem Zwischenbescheid vom 29.05.2018 zunächst die Frist zur Genehmigung des Vertrages um einen Monat. Der von ihr angehörte Beteiligte zu 1) erklärte mit Schreiben vom 04.06.2018, er sei kein Landwirt; er wolle das Grundstück als Vermögensanlage erwerben und an den bisherigen Pächter zu unveränderten Bedingungen verpachten. Mit Zwischenbescheid vom 12.07.2018 verlängerte die Beteiligte zu 6) die Frist um zwei (weitere) Monate wegen der gemäß § 12 GrdstVG von der Siedlungsbehörde vorzunehmenden Prüfung des Vertrages und legte mit Schreiben vom 18.07.2018 den verfahrensgegenständlichen Notarvertrag der Beteiligten zu 4) zur Herbeiführung einer Erklärung über die Ausübung des siedlungsrechtlichen Vorkaufsrechts gemäß § 4 RSG vor, nachdem letztere zuvor mitgeteilt hatte, dass mit der Beteiligten zu 2) ein erwerbswilliger Landwirt gefunden worden sei. Mit Schreiben vom 30.07.2018 erklärte die Beteiligte zu 4) als das nach § 1 Abs. 1 RSG zuständige Siedlungsunternehmen die Ausübung des siedlungsrechtlichen Vorkaufsrechts.
Mit Bescheid vom 06.08.2018 teilte die Beteiligte zu 6) dem beurkundenden Notar sowie den Kaufvertragsparteien, den Beteiligten zu 1) und 3), mit, dass der landwirtschaftlichen Genehmigung des Vertrages Bedenken gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrdstVG entgegenstünden und die Beteiligte zu 4) ihr siedlungsrechtliches Vorkaufsrecht geltend gemacht habe und hierdurch in den betreffenden Grundstückskaufvertrag eingetreten sei. Zur Begründung führte sie aus, dass mit der Beteiligten zu 2) ein hauptberuflich tätiger, erwerbsinteressierter und erwerbsbedürftiger Landwirt vorhanden sei.
Der Beteiligte zu 1) hat mit beim Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - am 23.08.2018 eingegangenem Schreiben Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt. Er hat im Wesentlichen gerügt, dass die Voraussetzungen eines Versagungsgrundes nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrdstVG bislang nicht nachgewiesen seien; eine Aufstockungsbedürftigkeit der Beteiligten zu 2) liege nicht vor. Zudem haben die Kaufvertragsparteien gerügt, das siedlungsrechtliche Vorkaufsrecht sei nicht formal ordnungsgemäß ausgeübt worden. Der Beteiligten zu 6) seien zwar nach §§ 2 und 3 BodenrechtsdurchführungsVO M-V sowohl die Aufgaben der Genehmigungsbehörde als auch diejenigen der Siedlungsbehörde nach § 12 GrdstVG zugewiesen. Nach dem Verwaltungsvorgang sei jedoch davon auszugehen, dass die Beteiligte zu 6) ausschließlich als Genehmigungsbehörde tätig geworden sei, denn eine personelle und organisatorische Trennung der Behörden sei nicht feststellbar; mithin mangele es an der nach § 12 GrdstVG erforderlichen Vorlage des Kaufvertrages bei der Siedlungsbehörde und sodann durch letztere bei der vorkaufsberechtigten Stelle, mithin sei wegen Verletzung dieser Verfahrensvorschrift das Vorkaufsrecht ausg...