Verfahrensgang
AG Neubrandenburg (Aktenzeichen 511 UR III 17/18) |
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Neubrandenburg vom 21.01.2019, Az. 511 UR III 17/18, wird zurückgewiesen.
2. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Beschwerdewert von 5.000,- EUR.
3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Antragsteller begehren die gerichtliche Anweisung an das Standesamt der Stadt Neubrandenburg, die Vaterschaftsanerkennung mit Zustimmung der Kindesmutter beim Jugendamt Neubrandenburg vom 12.12.2017 zur Urkundenrollen-Nummer ... des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte, Jugendamt, als Folgebeurkundung in das Geburtenregister für den am 17.11.2017 geborenen Antragsteller zu 1. zur Nummer ... einzutragen.
Im Geburtenregister ist die Antragstellerin zu 2., ghanaische Staatsangehörige, als Mutter des Antragstellers zu 1. eingetragen. Es handelt sich um einen Behelfseintrag mit Zweifelsvermerken: Sowohl die Identität der Mutter als auch die Namensführung des Kindes sind als nicht nachgewiesen eingetragen. Die Antragstellerin zu 2. hatte zur Beurkundung keine Identitätsnachweise oder sonstige Urkunden vorgelegt; Namensführung, Geburtstag und -ort sowie Staatsangehörigkeit ergaben sich aus der von der Ausländerbehörde ausgestellten Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung (Duldung). Ein Kindesvater wurde nicht eingetragen.
Die Antragstellerin zu 2. war im Jahr 2015 gemeinsam mit dem ghanaischen Staatsangehörigen ... nach Deutschland eingereist und hatte gemeinsam mit ihm am 11.09.2015 in ... einen Asylantrag gestellt. Im Rahmen des Asylverfahrens hatten beide gegenüber dem Bundesamt für Migration angegeben, miteinander verheiratet zu sein; sie wurden bis zum bestandskräftigen Abschluss des Asylverfahrens als Eheleute geführt. Aktuell ist die Antragstellerin zu 2. vollziehbar ausreisepflichtig.
Am 12.12.2017 erklärte der Antragsteller zu 3. die Anerkennung der Vaterschaft des Antragstellers zu 1.; die Antragstellerin zu 2. stimmte der Vaterschaftsanerkennung zu. Im August 2018 reichten die Antragsteller eine eidesstattliche Erklärung des Herrn ... aus Ghana vom 27.07.2018 nebst beglaubigter Übersetzung ein, derzufolge die Antragstellerin zu 2. zum einen seine Tochter und zum anderen ledig ist.
Mit Bescheid vom 28.08.2018 lehnte das Standesamt Neubrandenburg die Eintragung der Vaterschaftsanerkennung ab. Die Antragstellerin zu 2. sei ihren eigenen Angaben zufolge als mit Herrn ... verheiratete Person nach Deutschland eingereist und habe eine Auflösung der Ehe nicht nachweisen können. Gemäß § 1592 BGB sei Vater des Kindes der Mann, der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter verheiratet sei.
Die Antragsteller tragen vor, die Antragstellerin zu 2. sei nicht verheiratet. Zwar habe sie Herrn ... verschiedentlich als ihren "Mann" im Sinne von Lebenspartner bezeichnet, und sie hätten sich wechselseitig als einander zugehörig gefühlt; eine Eheschließung habe es jedoch niemals gegeben, sie und Herr ... hätten nur zeitweilig zusammen gelebt und seien Eltern des gemeinsamen Sohnes ..., geb. 17.02.2016. Es sei nicht erklärlich, wie die Angaben im Rahmen des Asylverfahrens, die Antragstellerin zu 2. sei verheiratet, zustande gekommen seien; die Antragstellerin zu 2. könne weder lesen noch schreiben und spreche auch kein Englisch. Unter dem 06.09.2018 hat Herr ... eidesstattlich versichert, niemals mit der Antragstellerin zu 2. verheiratet gewesen zu sein.
Das Amtsgericht Neubrandenburg hat, nachdem es die Ausländerakte der Antragstellerin zu 2. beigezogen hatte, mit Beschluss vom 21.01.2019, dem Beschwerdeführer zugestellt am 01.02.2019, den Antrag der Antragsteller zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, gemäß § 1594 Abs. 2 BGB sei die Vaterschaftsanerkennung unwirksam, solange die Vaterschaft eines anderen Mannes bestehe. Solange nicht ausgeschlossen sei, dass die Vaterschaft eines anderen Mannes bestehe, sei gerade nicht mit der für einen Geburtenregistereintrag erforderlichen Sicherheit festzustellen, dass die Vaterschaftsanerkennung wirksam sei. Vorliegend könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Antragstellerin zu 2. zum Zeitpunkt der Geburt des Antragstellers zu 1. mit Herrn ... verheiratet gewesen sei. Dieser und die Antragstellerin zu 2. hätten über einen nicht unerheblichen Zeitraum hinweg im Rahmen des Asylverfahrens, in dem sie sich auch gemeinsam hätten anwaltlich vertreten lassen, angegeben, miteinander verheiratet zu sein, nämlich sowohl bei der Registrierung der persönlichen Daten in München am 30.08.2015 als auch im Rahmen der Selbstauskunft am 10.09.2015, bei Niederschrift des Asylantrages am 11.09.2015 sowie im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung am 29.06.2016. Die Ledigkeitsbescheinigung vom 27.07.2018 sei nicht geeignet, die Ehelosigkeit der Antragstellerin zu 2. mit hinreichender Sicherheit zu belegen.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Beschluss Bezug genommen.
Hiergegen hat der Antragsteller zu...