Leitsatz (amtlich)
1. Die Einordnung eines Schuldverhältnisses - sei es gesetzlicher oder vertraglicher Art - zu einem bestimmten Vertragstypus hat sich bei Unklarheiten nach den Vorschriften der §§ 157, 133 BGB zu richten, die nebeneinander zur Auslegung heranzuziehen sind.
2. Ergibt die Auslegung, dass ein Auftrag erteilt worden ist, so ist weiter der konkrete Typus des Vertrages zu erforschen. Denn der Sprachgebrauch verwendet den Begritt des Auftrags in einem allgemeineren Verständnis als rechtlich normiert (§§ 662 - 674 BGB), nämlich als Antrag auf Abschluss eines anderen Vertrages, wie etwa Dienst-, Werk-, Makler- oder Kommissionsvertrages. Abzugrenzen vom unentgeltlichen Auftrag ist in diesem Zusammenhang die entgeltliche Geschäftsbesorgung (§ 675 BGB), die je nach ihrem Inhalt auf die Erbringung einer Dienst-, Werk-, Makler- oder einer anderen Art von Leistung gerichtet sein kann.
3. Von einem Maklervertrag ist in er Regel auszugehen, wenn und soweit dessen wesentliche Element (erfolgsabhängige Vergütung; Nachweis- oder Vermittlungstätigkeit; Abschlussfreiheit des Auftraggebers) vorliegen. Auf die von den Parteien gewählte Vertragsbezeichnung kommt es nur in Grenzfällen an. Um den Makler- vom Dienstvertrag abzugrenzen, ist festzustellen, ob eine bestimmte Pflicht zum Tätigwerden vereinbart wurde - was gegen den Makler- und für den Dienstvertrag spricht - und ob von dem Vertragspartner umgekehrt eine erfolgsunabhängige Vergütung geschuldet wird (was typisch für den Dienstvertrag ist).
Verfahrensgang
LG Stralsund (Aktenzeichen 7 O 121/07) |
Tenor
Der Antrag der Beklagten zu 2. vom 30.11.2007, ihr für das Berufungsverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird zurückgewiesen.
Gründe
I.1. Der Beklagten zu 2. ist die beantragte Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren zu versagen, denn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§§ 114, 522 Abs. 2 ZPO).
Die Berufung kann nur darauf gestützt werden, dass das angefochtene Urteil auf einer Rechtsverletzung beruht oder die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Da beides nicht ersichtlich ist, wird das angefochtene Urteil - voraussichtlich - den Berufungsangriffen standhalten.
Im Ergebnis zu Recht hat das LG den Klägern einen Rückzahlungsanspruch aus ungerechtfertiger Bereicherung (§ 812 Abs. 1 Satz 1, Alt. 1 BGB) auf die von ihnen geleistete Maklerprovision i.H.v. 5.104 EUR zuerkannt, da die Beklagte zu 2. - als Inhaberin der Firma "I.-F.-Leasing" - diese Leistung der Kläger ohne Rechtsgrund erlangt hat, weil ein für den Maklerlohnanspruch vorausgesetzter Erfolg im Rahmen einer Nachweis- oder Vermittlungstätigkeit nicht festgestellt werden kann.
2. Das Vorbringen zur Berufung rechtfertigt keine andere Beurteilung.
a) Die Beklagte zu 2. will sich nunmehr gegen den Klageanspruch mit der von ihr vertretenen Rechtsmeinung verteidigen, das LG sei "schlichtweg falsch" davon ausgegangen, die Vertragsbeziehungen der Parteien hätten dem Vertragstypus eines Maklervertrages entsprochen. Stattdessen, so die Beklagte, sei davon auszugehen, dass es mit der Vereinbarung vom 7.3.2006 zum Abschluss eines Dienstvertrags gekommen sei. Aus diesem Vertrag selbst, wie aus den gesetzlichen Regelungen zum Dienstvertragsrecht (§§ 611 ff. BGB) habe aber ihr, der Beklagten zu 2., für die von ihr erbrachten Leistungen ein Vergütungsanspruch in der streitgegenständlichen Höhe zugestanden, und zwar unabhängig davon, ob es zum Zustandekommen eines Leasing-Finanzierungsvertrages zugunsten der Kläger gekommen sei, denn ein "Erfolg" werde im Rahmen des Dienstvertrages nicht geschuldet. Dieser Vortrag steht nicht nur in Widerspruch zur erstinstanzlichen Rechtsverteidigung (aa), er überzeugt auch in der Sache nicht (bb).
aa) Schon mit der Klage haben die Kläger geltend gemacht, dass sie einen Anspruch nach § 812 BGB auf Rückzahlung einer nicht verdienten Maklerprovision - zunächst allein gerichtet gegen den Beklagten zu 1. und später erweitert auf die (hier zu behandelnde) Beklagte zu 2. (denn gegen diese ist das angefochtene Teil-Urteil des LG ergangen) - verfolgen. Dagegen hat sich der Beklagte zu 1. - was hier keiner näheren Befassung bedarf - damit verteidigt, er sei nicht passivlegitimiert, da nicht Inhaber der I.-F.-Leasing. Nachdem die Klage auch auf die Beklagte zu 2. erweitert worden ist, haben sich beide Beklagte allein damit noch verteidigt, es sei nicht darum gegangen, "die vereinbarte Maklerprovision zu kassieren". Vielmehr sei die Vergütung von der I.-F.-Leasing zu Recht vereinnahmt worden. Dass es nicht zum Abschluss eines Finanzierungsvertrages (dem Erfolg) mit der D. Leasing GmbH gekommen sei, hätten allein die Kläger zu vertreten. Zur Begründung wurde ausgeführt: "Offenbar wurden die angegebenen Voraussetzungen und Bedingungen für die Finanzierung des Objektes durch die Kläger nicht erfüllt". In der mündlichen Verhandlung vor dem LG vom 8.8.2007 ist sodann vom Vorderrichter darauf hingewiesen worde...