Verfahrensgang
AG Schwerin (Beschluss vom 23.04.2020; Aktenzeichen 20 F 202/14) |
Nachgehend
Tenor
1. Auf die vom Antragsgegner und vom Landkreis Ludwigslust-Parchim als Jugendamt eingelegten Beschwerden wird der Beschluss des Amtsgerichts Schwerin _ Familiengericht - vom 23.04.2020 in Zift. 1 und Zift. 2 der Entscheidungsformel geändert:
Die elterliche Sorge für das Kind ..., geboren am ..., wird auf den Antragsgegner allein übertragen.
2. Gerichtskosten im Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben; außergerichtliche Kosten nicht erstattet.
3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000,00 EUR festgesetzt.
4. Dem Antragsgegner wird für das Beschwerdeverfahren Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt ... bewilligt.
5. Der Antragstellerin wird für das Beschwerdeverfahren Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt ... bewilligt.
Gründe
I. Die Antragstellerin und der Antragsgegner sind die Eltern des am .2008 geborenen Kindes ... für das sie aufgrund übereinstimmender Sorgerechtserklärung vor dem Jugendamt das gemeinsame Sorgerecht inne haben. Als ... etwa 5 Jahre alt war, haben sich die nicht miteinander verheirateten Eltern getrennt. Eine Verständigung über den gewöhnlichen Aufenthalt von ... und die Umgänge mit dem Kindesvater blieb aus. Im August 2014 strengte der Kindesvater beim Amtsgericht Schwerin ein Umgangsrechtsverfahren an, mit dem Ziel der Fortsetzung eines Wechselmodells, welches die Kindesmutter nicht mehr bereit war zu praktizieren. Im September 2014 begann auf Antrag der Kindesmutter das vorliegende Sorgerechtsverfahren mit dem einleitenden Antrag, ihr das alleinige Sorgerecht für ... zuzusprechen, weil eine vernünftige und sachliche Kommunikation mit dem Kindesvater nicht mehr gelinge. Seit dieser Zeit - also seit nunmehr fast 6 Jahren - führen die Kindeseltern in zahlreichen Verfahren den gerichtlichen Streit um das Sorge- und Umgangsrecht betreffend ihres Kindes ... ... war zu Beginn des elterlichen Dauerstreits 6 Jahre alt. Er wird nunmehr im Oktober das 12. Lebensjahr vollenden. Seine Haltung gegenüber seinen Eltern hat sich im Verlaufe des vorliegenden und der vielfachen anderen Verfahren verändert.
Während er sich bei seiner Anhörung durch das Amtsgericht Schwerin am 15.03.2016 noch dafür aussprach, bei seiner Mutter in ... wohnen bleiben zu wollen und sich nicht so gern bei Papa in ... aufzuhalten, weil dieser "öfter mit ihm schimpfe", kam es schließlich am 28.06.2018 zum Bruch mit der Kindesmutter. ... wandte sich an diesem Tag Hilfe suchend telefonisch an die Mitarbeiterin des AJW Schwerin, Frau ... Er schilderte ihr, dass er die Situation bei seiner Mutter nicht mehr ertragen könne. Frau ... kontaktierte das Jugendamt Ludwigslust-Parchim, dort Frau .... Diese setzte sich mit dem Kindesvater in Verbindung. Der Kindesvater holte ... von der Schule ab und fuhr mit ihm zum AJW. Dort schilderte ... Frau ... und der hinzugerufenen Frau ... seine Not. Er werde von seiner Mutter und seiner Großmutter mütterlicherseits ständig ausgefragt, was er mit Frau ..., mit dem Verfahrensbeistand und dem Kindesvater alles bespreche. Er dürfe nicht telefonieren wie er wolle. Er fühle sich aus der mütterlichen Familiengemeinschaft ausgeschlossen, weil er sich nicht in deren Sinne füge und nicht Partei gegen den Kindesvater ergreife. Er wolle nicht zurück zu seiner Mutter, er wolle zu seinem Vater, er wolle vorerst auch keinen Kontakt mehr zu seiner Mutter haben.
Seit dem 28.06.2018 lebt ... ohne Kontakt zu seiner Mutter aufgenommen zu haben im Haushalt seines Vaters in .im Land Brandenburg. Der Kindesvater ist wieder verheiratet. Die Ehefrau und das etwa 1 1/2 Jahre alte Kind ... wohnen mit im Haushalt in lehnt jegliche Kontaktaufnahme zur Mutter unter Hinweis auf die Vorfälle vom 28.06.2018 kategorisch ab. ... besucht in ... die Goethe-Grundschule und wird nach den Sommerferien in die 6. Klasse wechseln. Nach seiner eigenen Bekundung in der Anhörung durch den Senat am 23.06.2020 ist er nach dem Abschlusszeugnis für die 5. Klasse der Klassenbeste bei einer Schülerzahl von 16.
Trotz vielfältiger Empfehlungen und diverser Beratungsansätze ist es den Kindeseltern in den vergangenen 6 Jahren nicht gelungen, eine kooperative Basis für ein konstruktives Zusammenwirken im Interesse des Kindes ... zu finden.
Das Amtsgericht hat zunächst die Dipl.-Psych. ... mit der Erstellung eines familienpsychologischen Gutachtens beauftragt. Es sollte geklärt werden, ob ein Fortbestand der gemeinsamen elterlichen Sorge von Antragstellerin und Antragsgegner in Betracht käme und für den Fall, dass diese zu verneinen wäre, bei welchem Elternteil die Alleinsorge für ... am besten gelinge. Mit ihrem schriftlichen Gutachten vom 05.10.2018 hat die Sachverständige ... dem Fortbestand der gemeinsamen elterlichen Sorge eine klare Absage erteilt. In der Annahme, dass ... an beide Eltern "positiv gebunden" sei und sein kindlicher Wille beim
Va...