Entscheidungsstichwort (Thema)
Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs nach § 536a Abs. 1 Fallgruppe 3 BGB
Leitsatz (amtlich)
1. Der Mangelbeseitigungsanspruch wird bereits mit Entstehung des Mangels fällig.
2. Die Pflicht des Vermieters zur Beseitigung des Mangels setzt in der Regel eine Mangelanzeige voraus.
3. Weitere Voraussetzung für den Schadensersatz ist ein Verzug, dessen Voraussetzungen sich aus § 286 BGB ergeben.
4. Ob in der Mängelanzeige gleichzeitig eine Mahnung liegt, ist nach dem Erklärungsinhalt und den Umständen des Einzelfalles zu beurteilen.
Verfahrensgang
LG Schwerin (Aktenzeichen 3 O 380/13) |
Tenor
1) Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Schwerin vom 20.09.2018 - 3 O 380/13 - wird zurückgewiesen.
2) Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3) Das in Ziffer 1. genannte Urteil und dieser Beschluss sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem jeweiligen Titel vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4) Der Gegenstandswert des Berufungsverfahrens wird auf 57.064,89 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Wegen der Sachverhaltsdarstellung und der in der Berufungsinstanz noch verfolgten Anträge nimmt der Senat auf seinen Hinweisbeschluss vom 05.08.2019 Bezug.
Nach wiederholt gewährter Fristverlängerung hat der Kläger mit Schriftsatz vom 18.11.2019 zu den Hinweisen des Senates Stellung genommen. Er macht geltend, dass bei der Beurteilung der Erforderlichkeit einer mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz berücksichtigt werden sollte, dass zwischen der Vernehmung des Zeugen Logge und der Urteilsverkündung durch das Landgericht ca. 3,5 Jahre gelegen haben.
Der Kläger teilt die Auffassung des Senates, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg habe nicht. Ein Schadensersatzanspruch ergäbe sich aus § 536a Abs. 1 3. Alt. BGB bzw. aus § 280 Abs. 1 BGB. Er verweist hierzu auf seine Berufungsbegründungsschrift.
Auch wenn die Parteien die verschuldensunabhängige Haftung der Beklagten vertraglich ausgeschlossen haben sollten, stehe dem Kläger ein Schadensersatzanspruch aus § 536a Abs. 1 3. Alternative BGB zu. Der Senat habe sich zwar mit den ersten beiden Alternativen des § 536a Abs. 1 BGB befasst, sei aber auf die 3. Alternative nicht eingegangen. Die Beklagte sei jedenfalls zur ordnungsgemäßen Beseitigung des Mangels im Januar 2010 verpflichtet gewesen. Eine Beseitigung des Mangels auch in seiner Ursache sei aber nicht erfolgt.
Der Senat lege den Vortrag des Klägers, dass Ursache auch für den Wasserschaden im Dezember 2010 die innen liegende Dachentwässerung gewesen sei, seinen rechtlichen Erwägungen zu Grunde. Ausgehend hiervon handele es sich dementsprechend um denselben Mangel, wie er beim ersten Schaden im Januar 2010 aufgetreten sei. Dies bedeute aber, dass sich die Beklagte mit der Mangelbeseitigung im Verzug befunden habe. Der Mangelbeseitigungsanspruch des Klägers aus dem ersten Schadensereignis im Januar 2010 dürfte nicht in Frage stehen. Für den Anspruch nach § 536a 3. Alt. BGB begründe nicht erst der Verzug die Fälligkeit der Leistungspflicht des Vermieters. Der Vermieter sei immer bereits aus § 271 BGB schon bei Auftreten des Mangels verpflichtet, diesen zu beseitigen. Dem Verzug gehe daher regelmäßig eine Anzeige des Mieters nach § 536c BGB voraus. Der Kläger habe den Mangel der Mietsache im Januar 2010 unstreitig angezeigt und zur Mangelbeseitigung aufgefordert. Auch eine für einen Verzug erforderliche Mahnung liege vor. Selbst wenn man die Mangelanzeige nicht bereits als Mahnung ausreichen lassen wolle, liege in der Anzeige und gleichzeitigen Aufforderung zur Mangelbeseitigung die entsprechende Mahnung, denn der Mangelbeseitigungsanspruch entstehe bereits mit Auftreten des Mangels. Eine Mahnung liege schon immer dann vor, wenn es dem Vermieter klar ist, dass die Anzeige des Mangels die Aufforderung zur Mangelbeseitigung enthalte. Vorliegend habe die Beklagte den ersten Mangel beseitigen lassen, was ihr aber nicht gelungen sei.
Sowohl für den Verzug nach der 3. Alternative wie auch für die verschuldensunabhängige Haftung der Beklagten nach der 1. Alternative sei deren Pflichtverletzung anspruchsbegründend. Die Beklagte sei bereits nach dem ersten Schadenseintritt verpflichtet gewesen, den Mangel des Wassereintritts bei Tiefsttemperaturen dauerhaft beseitigen zu lassen. Die Beklagte habe sich nicht darauf beschränken können, die Folgen des Mangels oberflächlich zu beseitigen, sondern sie hätte sich Kenntnis über die Ursachen des Schadens verschaffen müssen. Die Beklagte habe einen erneuten Schadenseintritt billigend in Kauf genommen.
Der Kläger folge auch nicht der Ansicht des Senates, dass er ein Verschulden der Beklagten nicht schlüssig vorgetragen habe. Die Beklagte müsse sich das Verschulden des von ihr beauftragten Handwerkers - des Herrn L. - zurechnen lassen. Der Handwerker, der vom Ve...