Verfahrensgang
LG Rostock (Entscheidung vom 29.10.2014; Aktenzeichen 11 StVK 174/14/341/14) |
Tenor
1. Die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landgerichts Rostock vom 29.10.2014 wird als unzulässig verworfen.
2. Die Kosten des Verfahrens fallen der Beschwerdeführerin nach einem Gegenstandswert von 1.000,00 € zur Last.
Gründe
I.
Die 1. Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Rostock hat mit Beschluss vom 29.10.2014 die Anträge der Interessenvertretung der Gefangenen des geschlossenen Vollzuges der JVA W. (IVdG) auf gerichtliche Entscheidung nach § 109 StVollzG (Bund) über die Entscheidung der Antragsgegnerin vom 21.01.2014, die geltenden Regelungen der Hausordnung über die Kleidung der Strafgefangenen und über das Verbot des Besitzes von Zucker durch Strafgefangene nicht entsprechend den Anträgen der IVdG zu ändern, als unzulässig verworfen. Gegen diese ihrem bevollmächtigten Vertreter am 04.11.2014 förmlich zugestellte Entscheidung wendet sich die Antragstellerin mit ihrer durch ihren Bevollmächtigten am 11.11.2014 zu Protokoll der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Rostock eingelegten Rechtsbeschwerde.
II.
1.
Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil ihre Einlegung zu Protokoll der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Rostock nicht wirksam ist.
Nach § 118 Abs. 1 StVollzG (Bund) muss die Rechtsbeschwerde bei dem Gericht eingelegt werden, dessen Entscheidung angefochten wird. Das Rechtsmittel wäre deshalb beim Landgericht Rostock anzubringen gewesen, worauf auch in der dem angefochtenen Beschluss angefügten Rechtsmittelbelehrung zutreffend hingewiesen wird.
Soweit § 120 StVollzG (Bund) in Verbindung mit § 299 Abs. 1 StPO die Möglichkeit eröffnet, dass ein nicht auf freiem Fuß befindlicher "Beschuldigter" die Erklärungen, die sich auf Rechtsmittel beziehen, alternativ auch zu Protokoll der Geschäftsstelle des Amtsgerichts geben kann, in dessen Bezirk die Anstalt liegt, wo er auf behördliche Anordnung verwahrt wird, liegen diese Voraussetzungen hier nicht vor.
Der personale Geltungsbereich des § 299 Abs. 1 StPO beschränkt sich schon nach dem Wortlaut der Norm auf natürliche Personen, die sich in behördlicher Verwahrung befinden und die deshalb daran gehindert sind, das für die Rechtsmitteleinlegung originär zuständige Gericht selbständig aufzusuchen. Auf Personenvereinigungen wie die Interessenvertretung der Gefangenen nach § 99 StVollzG M-V findet die Norm dagegen keine (unmittelbare) Anwendung, weil die Interessenvertretung also solche nicht "auf behördliche Anordnung verwahrt" wird, sondern nur deren Mitglieder. Unabhängig von der Frage, ob § 299 Abs. 1 StPO überhaupt für gewillkürte Vertreter gilt (ablehnend für Mithäftlinge z.B. OLG Hamm GA 1981, 90), wäre deshalb jedenfalls darauf abzustellen, ob sich der zur gerichtlichen Vertretung der IVdG Bevollmächtigte zum Zeitpunkt der Rechtsmitteleinlegung auf freiem Fuß befunden hat oder nicht.
Vorliegend war der Strafgefangene H. zum Zeitpunkt der Rechtsmitteleinlegung und -begründung von der IVdG rechtsgeschäftlich zur Wahrnehmung ihrer Rechte im gerichtlichen Verfahren bevollmächtigt worden (Vollmacht vom 08.11.2014). Ausweislich des beim Amtsgerichts Rostock aufgenommenen Protokolls vom 11.11.2014 wurde er jedoch nicht durch die Haftanstalt dorthin ausgeführt, sondern er erschien als "Ausgänger in Lockerung" auf der Geschäftsstelle. Damit befand er sich zum Zeitpunkt der Rechtsmittelerklärung "auf freiem Fuß". Ebenso wie es ihm aus diesem Grund möglich war, die Geschäftsstelle des Amtsgerichts Rostock eigenständig aufzusuchen, wäre ihm dies bei der Geschäftsstelle des originär zuständigen Landgerichts Rostock möglich gewesen. Er hätte das Rechtsmittel deshalb dort einlegen und begründen müssen. Sinn und Zweck der Regelung des § 299 Abs. 1 StPO ist es allein, auch im Interesse des betroffenen Gefangenen zeitraubende und personalaufwändige Ausführungen zur Geschäftsstelle des eigentlich für die Anbringung von Rechtsmitteln zuständigen Gerichts zu vermeiden, wenn dieses sich in größerer Entfernung vom Haftort befindet (OLG Düsseldorf NJW 1970, 1890; NStZ-RR 1999, 147). Ist der Gefangene hingegen in der Lage, das zuständige Gericht selbständig aufzusuchen, etwa weil ihm Freigang, Ausgang oder Urlaub gewährt wurde, entfällt die ihm in § 299 Abs. 1 StPO alternativ eingeräumte Möglichkeit, ein Rechtsmittel stattdessen auch bei dem für seinen Haftort zuständigen Amtsgericht einzulegen.
Die beim Amtsgericht Rostock zu Protokoll eingelegte und begründete Rechtsbeschwerde ist damit unwirksam. Ihr Eingang beim Landgericht Rostock am 12.11.2014 wahrt zwar die Frist des § 118 Abs. 1 Satz 1 StVollzG (Bund), nicht jedoch die Form von Absatz 3 der Norm, weil sie von einer unzuständigen Geschäftsstelle aufgenommen wurde.
2.
Eine Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Ablauf der Rechtsmittelfrist kommt nicht in Betracht, weil die beabsichtigte Rechtsbeschwerde auch aus anderen Gründen unheilbar unzulässig ist.
Die IVdG bemängelt mit ihren Anträgen auf...