Entscheidungsstichwort (Thema)
Wiederaufnahme eines abgeschlossenen strafrechtlichen Rehabilitierungsverfahrens: Gesetzlicher Ausschluss der an der Ursprungsentscheidung beteiligten Richter. Rechtsmittel gegen die Ablehnung
Leitsatz (amtlich)
Die an der mit dem Wiederaufnahmeantrag angegriffenen Ausgangsentscheidung beteiligt gewesenen Richter sind im Wiederaufnahmeverfahren von Gesetzes wegen nach § 15 StrRehaG, § 23 Abs. 2 Satz 1 StPO von der Mitwirkung ausgeschlossen.
Gegen die die Wiederaufnahme des Verfahrens ablehnende Entscheidung ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben, die binnen der Wochenfrist des § 311 Abs. 2 StPO einzulegen ist.
Normenkette
StrRehaG § 13 Abs. 1, § 15; StPO § 23 Abs. 2 S. 1, § 311 Abs. 2, § 372 S. 1; GG Art. 101 Abs. 1 S. 2
Verfahrensgang
LG Schwerin (Entscheidung vom 17.10.2017; Aktenzeichen 41 Rh 10/14) |
Tenor
1. Dem Betroffenen wird von Amts wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Anbringung der sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Schwerin vom 17.10.2017 gewährt.
2. Dem Betroffenen wird auf seinen Antrag für das Beschwerdeverfahren ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt L. J. in Berlin gewährt.
3. Auf die sofortige Beschwerde des Betroffenen wird der Beschluss des Landgerichts Schwerin vom 17.10.2017 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 29.11.2017 mit den Feststellungen aufgehoben.
4. Die Sache wird zu neuer Prüfung und Entscheidung, auch über die notwendigen Auslagen des Betroffenen im Beschwerdeverfahren (§ 14 Abs. 4 StrRehaG), an das Landgericht Schwerin zurückverwiesen.
Gründe
I.
Das Landgericht Schwerin hat unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin am Landgericht M. mit Beschluss vom 17.10.2017 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 29.11.2017 den Wiederaufnahmeantrag des Betroffenen vom 21.12.2016 als unzulässig verworfen und seinen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Wiederaufnahmeverfahren unter Beiordnung seines Bevollmächtigten zurückgewiesen.
Der Beschluss vom 17.10.2017 wurde dem Bevollmächtigten am 06.11.2017 mit der Rechtsmittelbelehrung zugestellt, wonach gegen die Entscheidung über die Ablehnung des Wiederaufnahmeantrages binnen eines Monats und gegen die Ablehnung des Prozesskostenhilfeantrages binnen einer Notfrist von einem Monat Beschwerde eingelegt werden könne. Der Berichtigungsbeschluss vom 29.11.2017 wurde lediglich formlos mitgeteilt.
Mit am 06.12.2017 beim Landgericht eingegangenen Schreiben seines Bevollmächtigten vom selben Tag hat der Betroffene "Beschwerde" gegen den Beschluss vom 17.10.2017 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 29.11.2017 eingelegt und zugleich Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung des Bevollmächtigten beantragt.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat mit Zuschrift vom 31.01.2018 beantragt, dem Betroffenen von Amts Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Anbringung der sofortigen Beschwerde zu gewähren, das danach zulässige Rechtsmittel jedoch als unbegründet zu verwerfen und den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung des Bevollmächtigten zurückzuweisen.
Der Bevollmächtigte hat dazu für den Betroffenen unter dem 16.02.2018 eine Gegenerklärung abgegeben.
II.
Die nach Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zulässige sofortige Beschwerde des Betroffenen (1) hat zumindest vorläufigen Erfolg (2) und führt zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht Schwerin (3).
1. Gegen den die Wiederaufnahme des Rehabilitierungsverfahrens ablehnenden Beschluss ist gemäß § 15 StrRehaG i.V.m. § 372 Satz 1 StPO das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben, die nach Zustellung der angefochtenen Entscheidung binnen der Wochenfrist des § 311 Abs. 2 StPO einzulegen gewesen wäre. Die Monatsfrist des § 13 Abs. 1 StrRehaG gilt insoweit nicht (vgl. Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 28. September 1999 - 2 Ws-Reha 19/99 -, Rdz. 11 in juris; offengelassen durch Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 13. Januar 2004 - 2 Ws (Reha) 14/03 -, juris). Sie betrifft aufgrund ihrer Stellung im Gesetz offensichtlich nur Entscheidungen nach § 12 StrRehaG und über den Verweis in § 25 Abs. 1 Satz 4 StrRehaG noch solche im Rehabilitierungsfolgeverfahren nach den §§ 16 ff. StrRehaG.
Nachdem die Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Rehabilitierungsverfahrens im StrRehaG überhaupt nicht vorgesehen ist, sondern nur über die Verweisung im dortigen § 15 auf die Vorschriften der StPO ermöglicht wird, müssen innerhalb dieses Verfahrensabschnitts auch hinsichtlich Form und Frist eines Wiederaufnahmeantrags, der möglichen Wiederaufnahmegründe und den im Wiederaufnahmeverfahren statthaften Rechtsmitteln die Vorschriften der StPO (entsprechend) zur Anwendung gelangen.
Die gegen die Ablehnung seines Wiederaufnahmeantrags gerichtete Beschwerde des Betroffenen ist deshalb gem. § 15 StrRehaG, § 300...