Leitsatz (amtlich)
Der Gegenstandswert eines einstweiligen Verfügungsverfahrens bemisst sich auch dann nach dem annähernd gleichen Wert des Hauptsacheverfahrens, wenn der Verfügungskläger seinen Antrag zurückgezogen hat, in der Erwartung, dass der Antrag nicht erfolgreich sein werde, da auch dann in der Sache praktisch entschieden ist.
Verfahrensgang
LG Rostock (Beschluss vom 08.01.2008; Aktenzeichen 3 O 461/07) |
Tenor
Die Beschwerden des Verfügungsklägers vom 28.1.2008 und des Prozessbevollmächtigten der Verfügungsbeklagten vom 21.2.2008 gegen den Streitwertbeschluss der 3. Zivilkammer des LG Rostock vom 8.1.2008 - Az. 3 O 461/07 - werden zurückgewiesen.
Gründe
I. Die Parteien streiten um Nutzungsrechte an einem Urheberrecht aus zwei Software-Entwicklungen, an denen der Verfügungskläger und der Rechtsvorgänger der Verfügungsbeklagten in unterschiedlichem, im Einzelnen streitigen Umfang beteiligt waren. In dem einen Fall wurde eine "elektronische Aktenführung" für die Drogenhilfe Eimsbüttel e.V. in Hamburg unter der Bezeichnung "Moonlight" entwickelt, in dem anderen Fall für die Kurverwaltung auf dem Darß ein Programm mit dem Namen "TMS". Beide Parteien behaupten, sie bzw. ihr Rechtsvorgänger hätten jeweils die maßgeblichen Arbeiten an der Entwicklung der beiden Programme geleistet, die sie zum Urheber der jeweiligen Software haben werden lassen.
Rechtsvorgänger der Verfügungsbeklagten war zum Zeitpunkt der streitigen Vorgänge ... als Einzelunternehmer. Er übertrug Ende 1996 seine Rechte an die "... GmbH". Diese wurde im Jahre 2007 insolvent. Unter dem 4.4.2007 verkaufte der Insolvenzverwalter das gesamte immaterielle Vermögen der ... GmbH an die Verfügungsbeklagte, welche die streitgegenständliche Software weiter entwickelte und vertrieb.
Dagegen wandte sich der Verfügungskläger nach fruchtloser Abmahnung mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, den er unter dem 13.12. 2007 beim LG Rostock beantragte. Im Termin vor dem LG Rostock am 8.1.2008 nahm er den Antrag nach Erörterung der Sach- und Rechtslage jedoch zurück. Das LG setzte den Streitwert auf 100.000 EUR fest.
Gegen die Streitwertfestsetzung legten beide Parteien Beschwerde gem. § 68 GKG ein.
Der Verfügungskläger beantragt mit Schriftsatz vom 28.1.2008 die Herabsetzung des Streitwertes auf höchstens 40.000 EUR. Er schätzt dies als den Jahresumsatz der Verfügungsbeklagten, wobei er sich darauf stützt, dass die Verfügungsbeklagte das gesamte immaterielle Anlagevermögen der ... GmbH für einen Preis von 50.000 EUR erworben habe und dass das immaterielle Anlagevermögen der ... GmbH für das Jahr 2004 mit einem Wert von 20.000 EUR ausgewiesen sei.
Der Prozessbevollmächtigte der Verfügungsbeklagten verfolgt mit seiner Beschwerde im eigenen Namen mit Schriftsatz vom 21.2.2008 die Erhöhung des Streitwertes auf 200.000 EUR. Er trägt vor, dass im Zeitraum von April bis Dezember 2007 mit der ... ein Umsatz von 110.103,27 EUR und mit der Software ... von 35.165,75 EUR erzielt worden sei. Dies wird mit eidesstattlichen Versicherungen der Gesellschafterin und des Geschäftsführers glaubhaft gemacht. Die genannten Beträge rechnet er auf einen durchschnittlichen Jahresumsatz von 200.000 EUR hoch.
Das LG hat mit Beschluss vom 16.4.2008 den Streitwertbeschwerden beider Parteien nicht abgeholfen und die Sache zur weiteren Entscheidung dem OLG Rostock vorgelegt. Zur Begründung führt es an, dass auf einen Zeitraum abzustellen sei, für den einstweilige Verfügungen üblicherweise Regelungscharakter entfalten. Dies seien 4-6 Monate. Die Ausführungen des Verfügungsklägers zur Umsatzhöhe sein rein spekulativ.
II.1. Die Streitwertbeschwerden zum LG waren zulässig. Sie wurden insbesondere fristgerecht eingereicht. Das LG hat ihnen nicht abgeholfen, so dass es gem. § 66 Abs. 3 GKG die Sache dem nächsthöheren Gericht vorzulegen hat. Nächsthöheres Gericht ist das OLG (OLG Koblenz 12.2.2008 - 5 W 70/08).
2. Beide Beschwerden sind jedoch nicht begründet, vielmehr erweist sich die Festsetzung des Streitwertes durch das LG als richtig.
a) Für die Beschwerde des Verfügungsklägers gilt Folgendes: Ausgangspunkt für die Berechnung des Streitwertes ist ein Betrag von 200.000 EUR, den der Verfügungsbeklagte nachvollziehbar und unter Glaubhaftmachung als Jahresumsatz für die in Rede stehenden Software-Programme angibt. Zweifel an der Richtigkeit seiner diesbezüglichen Angaben bestehen nicht. Demgegenüber lässt sich die Behauptung des Verfügungsklägers, der Jahresumsatz betrage lediglich 40.000 EUR, aus seinen Angaben nicht ableiten, denn der Kaufpreis des Anlagevermögens ist kein geeigneter Ansatzpunkt, um den mit der Anlage erzielbaren Jahresumsatz abzuschätzen. Die Beschwerde des Verfügungsklägers erweist sich daher als nicht begründet.
b) Auch die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Verfügungsbeklagten ist nicht begründet. Der Betrag von 200.000 EUR ist nicht in voller Höhe als Streitwert zugrunde zu legen. Vielmehr muss ein Abzug gegenüber einem Klageverfahren vorgenommen werden,...