Verfahrensgang

LG Rostock (Beschluss vom 16.12.1999; Aktenzeichen 4 O 356/98)

 

Gründe

Die sofortige Beschwerde des Klägers ist nach § 11 Abs. 1 RPflG n.F. i.V.m. § 104 Abs. 3 ZPO zulässig aber ganz überwiegend nicht begründet.

1. Die Rechtspflegerin hat zu Recht die Festsetzung einer Gebühr des Verkehrsanwaltes nach § 52 Abs. 1 BRAGO abgelehnt.

Voraussetzung für die Entstehung einer Verkehrsanwaltsgebühr ist zunächst einmal, dass ein Verkehrsanwalt tätig geworden ist. Das ist vorliegend nicht der Fall, da der Kläger selber Rechtsanwalt ist und nunmehr seine Tätigkeit als Partei als Gebühr eines Verkehrsanwaltes nach § 52 Abs. 1 BRAGO von der Beklagten erstattet haben möchte.

Verkehrsanwalt i.S. der genannten Vorschrift ist aber nur derjenige Rechtsanwalt, der den Verkehr der Partei mit dem Prozessbevollmächtigten vermittelt (vgl. nur Gerold/Schmidt BRAGO-Kommentar, 14. Aufl., § 52 Rdn. 1). Voraussetzung für die Entstehung der Verkehrsgebühr ist daher, dass der Informationsfluss über drei Stationen geht, in deren Mitte der Verkehrsanwalt stehen muss. Daran aber fehlt es, wenn der Rechtsanwalt selbst die Information erteilt. Ist er als Privatperson selbst Prozesspartei, kann er nicht sein eigener Verkehrsanwalt sein, ganz abgesehen davon, dass er zur unmittelbaren schriftlichen Information des Prozessbevollmächtigten in der Lage ist (vgl. v.Eicken in Gerold/Schmidt a.a.O., Rdn. 21 m.z.N. aus der obergerichtlichen Rechtsprechung). Bereits daran scheitert die Erstattbarkeit der geltend gemachten Verkehrsanwaltsgebühr. Die vom Kläger in Bezug genommene Vorschrift des § 91 Abs. 2 Satz 4 ZPO betrifft einen anderen Fall, nämlich den, dass der Rechtsanwalt sich selbst in eigener Sache vor dem Prozessgericht vertritt. Es ist einhellige Meinung, dass § 91 Abs. 2 Satz 4 ZPO nicht auch die Gebühr aus § 52 BRAGO umfasst (OLG Koblenz in JurBüro 1988, S. 616).

Vorliegend entfällt auch eine Erstattbarkeit unter dem Gesichtspunkt ersparter - fiktiver - Parteikosten, weil der Kläger seinen Rostocker Prozessbevollmächtigten schriftlich oder telefonisch ausreichend informieren konnte. Der in der Beschwerdeschrift vom Kläger geäußerten Auffassung, der Sachverhalt sei im Tatsächlichen und Rechtlichen so schwierig gewesen, dass er weder telefonisch noch schriftlich von Anwalt zu Anwalt, sondern nur in einem persönlichen Gespräch hätte erörtert werden können, vermag der Senat nicht zu folgen.

2. In entsprechender Anwendung von § 26 BRAGO sind dem Kläger aber diejenigen Kosten zu erstatten, die durch eine schriftliche oder fernmündliche Information des Rostocker Prozessbevollmächtigten entstanden wären. Wie in anderen Fällen auch, schätzt der Senat gem. § 287 ZPO diese fiktiv angefallenen Telefongebühren und Portogebühren auf DM 40,00. Insofern ist der Kostenfestsetzungsbeschluss zu ändern.

3. Zu Recht hat die Rechtspflegerin Reisekosten des Klägers nach Maßgabe des ZSEG festgesetzt. Diese Entscheidung ergibt sich zwingend aus § 91 Abs. 1 Satz 2 HS 2 ZPO, wonach für die die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden sind. § 28 BRAGO ist auf diesen Fall nicht anwendbar, da es an einem für diese Vorschrift erforderlichen Auftragsverhältnis eines Mandanten fehlt (vgl. Hartmann KostG, 29. Aufl., § 28 Rdn. 7, § 1 Rdn. 26 m.w.N.).

4. Schließlich kann der Kläger von der Beklagten auch nicht die Kosten für die dem Verfahren beigefügten Fotokopien verlangen. Die insoweit einschlägige Vorschrift des § 27 BRAGO regelt nur, ob und welchem Umfang der Auftraggeber dem Anwalt zum Ersatz der dort genannten Auslagen verpflichtet ist. Die Erstattungsfähigkeit von Schreibauslagen für Abschriften und Ablichtungen im Verhältnis zwischen Auftraggeber und Prozessgegner richtet sich indes allein nach den Grundsätzen des § 91 ZPO. Nach ständiger Rechtsprechung des Senates sind Kosten für die Ablichtung von Urkunden, deren Inhalt den für eine schlüssige Klage notwendigen Sachvortrag enthält, allgemeine Geschäftsunkosten i.S.v. § 25 Abs. 1 BRAGO, so dass sie nicht gem. § 91 Abs. 1 ZPO erstattungsfähig sind.

Die Beschwerde hatte daher nur in sehr geringem Umfang Erfolg.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 ZPO.

Den Beschwerdewert hat der Senat in entsprechender Anwendung von § 14 GKG festgesetzt.

 

Fundstellen

Haufe-Index 2962610

JurBüro 2001, 194

MDR 2001, 115

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