Entscheidungsstichwort (Thema)

Gerichtskosten: Festsetzung des Gebührenstreitwerts für eine Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit einer Kündigung des Dienstverhältnisses eines Organmitglieds einer juristischen Person bei fehlenden speziellen Normen; gesetzliche Wertvorschrift für wiederkehrende Vergütungsleistungen als Schätzungsgrundlage; geringeres Feststellungsinteresse bei möglicher früherer Kündigung

 

Leitsatz (amtlich)

1. 1. Der Gebührenstreitwert einer vor den ordentlichen Gerichten erhobenen Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung des Dienstverhältnisses eines Organmitglieds einer juristischen Person (hier: Vorstandsmitglied einer Genossenschaft) ist in Ermangelung spezieller Normen gem. § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO nach freiem Ermessen festzusetzen.

2. a) Dabei ist grundsätzlich § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG (i.d.F. 2. KostRModG) als Anhaltspunkt für das zu schätzende Interesse des Klägers heranzuziehen und der dreifache Jahresbetrag der wiederkehrenden Vergütungsleistung anzusetzen.

b) Dies gilt jedoch nicht, wenn der andere Vertragsteil vor Ablauf von drei Jahren zu einer ordentliche Kündigung des Dienstverhältnisses befugt gewesen wäre. Das Feststellungsinteresse ist dann auf die geringere Höhe der bis zum Wirksamwerden der möglichen früheren Kündigung anfallenden Vergütung beschränkt.

 

Normenkette

GKG § 42 Abs. 1 S. 1, § 48 Abs. 1 S. 1; ZPO § 3 Hs. 1

 

Verfahrensgang

LG Rostock (Urteil vom 26.09.2013; Aktenzeichen 1 O 169/10)

 

Tenor

Auf die Beschwerde des Klägers wird die Streitwertfestsetzung im Urteil des LG Rostock - 1 O 169/10 - vom 26.9.2013 geändert:

Der Streitwert wird auf 134.578,16 EUR festgesetzt (58.809,42 + 34.401,20 + 41.367,54 EUR).

 

Gründe

I. Der Kläger war Vorstandsmitglied der K.-Genossenschaft N. e. G. (im Folgenden: Schuldnerin), über deren Vermögen am 31.1.1992 das Gesamtvollstreckungsverfahren eröffnet worden und für das inzwischen der Beklagte zum Gesamtvollstreckungsverwalter bestellt ist. Der Beklagte hatte das Dienstverhältnis am 27.10.2009 gekündigt, der Kläger dagegen die Unwirksamkeit der Kündigung sowie Vergütungsansprüche geltend gemacht.

Mit seiner am 18.11.2009 zunächst zum ArbG Rostock erhobenen und sodann an das LG Rostock verwiesenen Klage begehrte der Kläger zuletzt die Zahlung angeblich vereinbarter Bruttovergütung für sieben Monate à 7.387,06 EUR i.H.v. insgesamt 51.709,42 EUR sowie eine Sonderzahlung von 7.100 EUR, die Feststellung, dass das Anstellungsverhältnis durch die Kündigung nicht beendet sei und hilfsweise, dass das Anstellungsverhältnis durch die Kündigung frühestens zum 31.5.2010 beendet worden sei. Der Beklagte hat widerklagend Schadensersatz i.H.v. 34.401,20 EUR verlangt.

Das LG hat mit am 26.9.2013 verkündeten Urteil festgestellt, dass das Anstellungsverhältnis durch die Kündigung des Beklagten vom 27.10.2009 zum 31.5.2010 beendet worden ist. Im Übrigen hat es die Klage wie auch die Widerklage abgewiesen. Rechtsmittel hiergegen sind nicht eingelegt worden.

Darüber hinaus hat das LG in dem Urteil den Streitwert auf 305.957,95 EUR festgesetzt, und zwar bezüglich des Zahlungsantrages auf 58.809,42 EUR, bezüglich der Widerklage auf 34.401,20 EUR und bezüglich des Feststellungsantrages auf 212.747,33 EUR. Letzteres hat es gestützt auf § 42 Abs. 3 GKG (gemeint ist ersichtlich: § 42 Abs. 2 GKG in der vom 1.9.2009 bis zum 31.7.2013 geltenden Fassung, im Folgenden: a.F.) und zudem einen Abschlag von 20 % berücksichtigt.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Streitwertbeschwerde des Klägers, die er mit am 25.11.2013 beim LG eingegangenen Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten eingelegt und mit weiteren Schriftsätzen vom 11.12.2013 und 31.1.2014 begründet hat. Dabei beanstandet er die Wertfestsetzung für die Zahlungs- und die Widerklage ausdrücklich nicht, sondern wendet sich allein gegen die Festsetzung des Streitwerts für den Feststellungantrag. Die vom LG herangezogene Vorschrift des § 42 Abs. 3 GKG a.F. sei nicht einschlägig. Da der Beklagte das Anstellungsverhältnis ordentlich zum 31.5.2010 hätte kündigen können, komme es unter Berücksichtigung des maßgeblichen Interesses des Klägers nur auf den Zeitraum von November 2009 bis Mai 2010 an, so dass sich der Streitwert insoweit bei einem Bruttogehalt von 7.387,06 EUR und einem Abschlag von 20 % auf 41.367,54 EUR belaufe.

Das LG hat der - zu diesem Zeitpunkt noch nicht begründeten - Beschwerde mit Beschluss vom 6.12.2013 nicht abgeholfen. Der Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung, tritt der Beschwerde entgegen und weist darauf hin, dass der Kläger im Jahr 2008 ein durchschnittliches Bruttogehalt von monatlich 8.471,55 EUR bezogen habe.

II. Die zulässige (§ 68 Abs. 1 Satz 1, Satz 3 GKG) Beschwerde ist begründet und führt zur Herabsetzung des Streitwerts entsprechend dem Vorbringen des Klägers.

1. Die Wertfestsetzung für Zahlungsklage und Widerklage nimmt der Kläger hin, sie wird auch vom Beklagten nicht beanstandet. Der Senat sieht insoweit keinen Anlass für eine Änderung von Amts w...

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