Entscheidungsstichwort (Thema)
Gegenstandswert einer Klage auf Zustimmung zur Veräußerung von Wohnungseigentum
Normenkette
ZPO § 3; WEG § 18
Verfahrensgang
LG Rostock (Beschluss vom 28.06.2005; Aktenzeichen 2 T 117/05) |
Tenor
1. Auf die weitere Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Klägerin wird der Beschluss des LG Rostock abgeändert und der Streitwert auf 60.000 EUR festgesetzt.
2. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die vom LG zugelassene weitere Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Klägerin ist gem. §§ 32 Abs. 2 RVG, 68 Abs. 1, 66 Abs. 4 GKG zulässig und im tenorierten Umfange begründet.
Die Klägerin hat wegen rückständigen Wohngeldes gegen den Beklagten einen Anspruch aus § 18 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 WEG verfolgt, über den - zutreffend - im ZPO-Verfahren verhandelt worden ist (§ 51 WEG i.V.m. § 43 Abs. 1 Nr. 1 WEG). Die Streitwertfestsetzung richtet sich daher nicht nach § 48 Abs. 3 WEG, sondern hat - wovon auch das LG ausgegangen ist - nach § 3 ZPO zu erfolgen.
Die Frage, wie der Streitwert zu bemessen ist, wird in Literatur und Rechtsprechung nicht einheitlich beantwortet. Ganz überwiegend wird der Verkehrswert der Eigentumswohnung des Beklagten ohne Belastungen angesetzt (OLG Karlsruhe v. 25.3.1980 - 15 W 54/79, Rpfleger 1980, 308; BayObLG v. 27.1.1989 - BReg.1b Z 5/88, WuM 1990, 95; KG v. 26.2.1992 - 24 W 3965/91, NJW-RR 1992, 1298; LG Köln, Beschl. v. 22.10.1997 - 29 T 264/97, WuM 1998, 120; LG Hamburg, Beschl. v. 25.4.1995 - 318 T 44/95, WuM 1998, 374; LG Stuttgart, Beschl. v. 21.3.1972 - 2 T 99/72, AnwBl. 1972, 232; LG München I, Beschl. v. 1.8.1969 - 13 T 328/69, Rpfleger 1970, 93; LG Nürnberg-Fürth, Beschl. v. 7.8.1964 - 11 S 110/63, JurBüro 1964, 830; Zöller/Herget, ZPO, 25. Aufl., § 3 Rz. 16 "Wohnungseigentum"; Hartmann in B/L/A/H, ZPO, 64. Aufl., § 3 Rz. 141; Weitnauer/Lüke, WEG, 9. Aufl., § 18 Rz. 15; Palandt/Bassenge, 65. Aufl., § 51 WEG Rz. 1; Hüßtege in Thomas/Putzo, ZPO, 27. Aufl., § 3 Rz. 182; Schneider, KostRsp., WEG, § 18 Nr. 1, Nr. 2; Schneider/Herget, Streitwertkommentar, 11. Aufl., Rz. 1464 ff., 5133). Die Gegenansicht, der das LG im angefochtenen Beschluss gefolgt ist, vertritt die Auffassung, dass der Streitwert für das Verfahren auf Entziehung des Wohnungseigentums nicht dem vollen Verkehrswert der Wohnung entspreche, sondern unter Berücksichtigung des jeweiligen Interesses der Beteiligten geringer zu bemessen sei. Soweit die Entziehung des Wohnungseigentums wegen Verzuges mit Wohngeldzahlungen gem. § 18 Abs. 2 Nr. 2 WEG begehrt werde, bemesse sich der Streitwert regelmäßig nach der Höhe der Rückstände (OLG Köln, Beschl. v. 15.1.1999 - 16 Wx 193/98, ZMR 1999, 284; LG Köln, Beschl. v. 29.10.2001 - 29 T 195/01, ZMR 2002, 230; LG Hamburg, Beschl. v. 31.7.1990 - 20 S 66/87, WuM 1991, 55; Bärmann/Pick/Merle, WEG, 9. Aufl., § 51 Rz. 5; Weitnauer/Gottschalg, WEG, 9. Aufl., § 51 Rz. 4; OLG Celle, Beschl. v. 15.9.1983 - 4 W 151/83; KostRsp., WEG, § 18 Nr. 1; Rohs, Rpfleger 1970, 93). Soweit die Beschwerdeführer wiederholt eine Entscheidung des OLG Köln (OLG Köln v. 23.12.1997 - 16 Wx 236/97, OLGReport Köln 1998, 336 = WuM 1998, 307) zitieren, wonach der Streitwert mit 20 % des Verkehrswertes der Wohnung zu bemessen sei, so betrifft jene Entscheidung nicht das Klageverfahren auf Entziehung des Wohnungseigentums nach §§ 18, 19, 51 WEG, sondern das davon zu unterscheidende Beschlussanfechtungsverfahren gem. §§ 18 Abs. 3, 23 Abs. 4, 43 Abs. 1 Nr. 4 WEG.
Der Senat schließt sich der ganz überwiegenden Auffassung an, dass für den Streitwert der Verkehrswert der Wohnung des Beklagten maßgebend ist, der von den Beschwerdeführern mit 60.000 EUR angegeben wird. Der Streitwert nach §§ 48 Abs. 1 GKG, 3 ZPO wird durch den Streitgegenstand bestimmt, der durch den Klageantrag und die Klagebegründung festgelegt wird. Es entscheidet das Interesse des Klägers. Dieser begehrt mit der Klage nach §§ 18, 19 WEG die Verurteilung des Beklagten zur Veräußerung seines Wohnungseigentums. Er strebt somit die Verfügung über einen bestimmten Vermögensgegenstand an. Der Beklagte soll diesen Vermögensgegenstand verlieren, ein anderer soll ihn erhalten. Das Interesse des Klägers an der von ihm begehrten Vermögensübertragung lässt sich daher nach Auffassung des Senats nur mit dem Wert des streitgegenständlichen Vermögensgegenstandes, der Eigentumswohnung des Beklagten, verlässlich bemessen. Die demgegenüber von der Gegenansicht vorgebrachten Bedenken vermögen nicht zu überzeugen. Soweit eingewandt wird, der Streitwert könne unter Berücksichtigung des Interesses der klagenden Eigentümer nicht mit dem vollen Verkehrswert angesetzt werden, da es diesen nicht darum gehe, das Eigentum selbst zu erwerben, ändert dies nichts daran, dass die Klage letztlich auf "Enteignung" des beklagten Wohnungseigentümers gerichtet ist. Dass dieser sein Eigentum nicht ohne Gegenleistung verlieren, sondern lediglich zur Veräußerung gezwungen werden soll, ändert an einer Beur...