Normenkette
ZPO § 522 Abs. 2 n.F.
Verfahrensgang
LG Neubrandenburg (Aktenzeichen 4 O 162/01) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 1.8.2002 verkündete Urteil des LG Neubrandenburg (Az.: 4 O 162/01) wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Widerklage der Beklagten als unbegründet abgewiesen wird.
Die Beklagte trägt die Kosten der Berufung.
Streitwert der Berufung: 1.533.875,64 Euro.
Gründe
I. Das LG hat die – in der Berufungsinstanz allein noch streitgegenständliche – Widerklage der Beklagten, die auf die Geltendmachung von Zahlungsansprüchen (zur Höhe von 1.533.875,64 Euro) aus dem Vertrag zur Erbringung logistischer Leistungen vom 8./9.10.1998 gerichtet ist, im Tenor des Urteils abgewiesen. In den Gründen hat es ausgeführt, die Widerklage sei unbegründet. Dies gelte jedenfalls in Bezug auf den mit der Widerklage geltend gemachten Herausgabeanspruch (der nicht mehr den Gegenstand der Berufung bildet). Der weiter verfolgte Zahlungsanspruch, aus einem aus mehreren Teilbeträgen bestehenden Gesamtzahlungsanspruch, sei einerseits unzulässig – weil nicht dargelegt worden sei, wie sich der eingeklagte Teilbetrag zusammensetze – „und wäre ansonsten auch unbegründet”, (u.a.) da die Beklagte für den behaupteten Anspruch nicht aktivlegitimiert sei.
Gegen diese Abweisung der mit der Widerklage erhobenen Zahlungsansprüche richtet sich die – insoweit beschränkte – Berufung der Beklagten.
II. Die Berufung ist gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
Sie hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 S. 1 Ziff. 1 ZPO). Weder beruht die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung, noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine abw. Entscheidung (§ 513 ZPO).
1. Im Ergebnis zu Recht hat das LG den in der Berufungsinstanz noch streitgegenständlichen Widerklageantrag abgewiesen. Die Beklagte ist für den mit der Widerklage verfolgten Zahlungsanspruch nicht (mehr) aktivlegitimiert. Sie hat der Deutschen V. AG mit Abtretungsvertrag vom 19.1./1.2.1998 im Wege der Globalzession sämtliche ihr aus der Vergangenheit und in der Zukunft zustehenden Forderungen abgetreten. Davon umfasst sind auch die hier streitgegenständlichen Ansprüche aus dem Vertrag zur Erbringung logistischer Dienstleistungen vom 8.10./9.10.1998.
2. Bedenken gegen die Wirksamkeit dieses Globalzessionsvertrages ergeben sich aus den Ausführungen der Beklagten in ihrer Berufungsbegründung nicht.
a) Insoweit kann dahingestellt bleiben, ob sich der vormalige Geschäftsführer der Beklagten, Herr Dr. B., die Kreditgewährung durch die Deutsche V. AG durch Bestechung von zwei Mitarbeitern der Bank erkauft hatte. Auch wenn dies der Fall gewesen sein sollte, kann eine daraus etwa resultierende Sittenwidrigkeit des Kreditgeschäftes jedenfalls nicht dazu führen, dass der dadurch geschädigten Kreditgeberin (der Deutschen V. AG) die Möglichkeit genommen wäre, aus der Zession – an Stelle der Beklagten – Ansprüche herzuleiten.
b) Soweit die Beklagte pauschal Bedenken zur Geltendmachung von Rechten aus dieser Zession behauptet, ergeben sich dafür sowohl aus ihrem Vorbringen wie aus dem Akteninhalt i.Ü. keine hinreichenden Anhaltspunkte; vielmehr folgt das Gegenteil aus dem Inhalt der Abtretungsanzeige durch die Deutsche V. AG vom 1.2.1999 (Bl. 77 d.A.).
3. Bei dieser Sachlage kann dahinstehen, ob – wie vom LG angenommen – die geltend gemachten Zahlungsansprüche auch deshalb unbegründet sind, weil die Klägerin die erbrachten Dienstleistungen bereits bezahlt hat und ein Anspruch auf Garantieausgleichszahlungen nicht wirksam begründet worden ist.
4. Der Senat sieht sich an einer Zurückweisung der Berufung nach § 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO – wegen Unbegründetheit des Rechtsmittels – nicht deshalb gehindert, weil das LG die Widerklage (in dem hier noch streitgegenständlichen Punkte) als unzulässig angesehen und den verfolgten Zahlungsanspruch nur im Wege eines obiter dictum zugleich auch für unbegründet erachtet hat.
a) Für das Urteilsverfahren ist anerkannt, dass auf die Berufung des Klägers – bzw. des widerklagenden Beklagten – gegen ein Prozessurteil die Abweisung der Klage durch das Berufungsgericht als unbegründet statt als unzulässig aufrechterhalten werden kann (vgl. Rimmelspacher in MünchKomm/ZPO, 2. Aufl., Aktualisierungsband, 2002, § 528 ZPO Rz. 36, 30; Stein/Jonas/Grunsky, 21. Aufl., Bd. 5 Teilbd. 1 [§§ 511–591], 1994, § 536 ZPO a.F. Rz. 6; Wieczorek/Rössler, 3. Aufl., § 536 ZPO a.F. Anm. D 1; BGH BGHZ 23, 36 [50]; v. 22.11.1988 – VI ZR 341/87, MDR 1989, 346 = NJW 1989, 393 [394]). Nichts anderes kann für die Entscheidung des Berufungsgerichts im Beschlussverfahren nach § 522 Abs. 2 ZPO n.F. gelten, da der Beschluss an die Stelle des Berufungsurteils tritt (vgl. Zöller/Gummer, ZPO, 23. Aufl., § 522 ZPO Rz. 9, 39), es also ersetzt.
b) Gegenteiliges ergibt sich weder aus dem Wortlaut des § 522 Abs. 2 ZPO n.F. (hier speziell der Nr. 1) (aa), noch aus dem Zweck der Vorschrift (bb). Ebenso wenig stehen das Verschlechterungsverbot (§ 528 ZPO n.F.) (cc), die ...