Entscheidungsstichwort (Thema)
Verwirkung durch Untätigkeit
Leitsatz (amtlich)
1. Eine kürzere Verwirkungsdauer als die Regelverjährung erfordert in der Regel besondere Umstände.
2. Ein Untätigbleiben des Gläubigers bewirkt in der Regel nicht das für die Verwirkung erforderliche Umstandsmoment.
Verfahrensgang
LG Stralsund (Aktenzeichen 7 O 42/18) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Landgerichts Stralsund vom 12.04.2019, mit welchem dem Beklagten weit überwiegend die Bewilligung von Prozesskostenhilfe versagt worden ist, wird zurückgewiesen.
Gründe
I. Der Kläger macht mit seiner Klage in der Hauptsache gegen den Beklagten Miete aus einem Gewerberaummietvertrag für ein Autohaus für den Zeitraum Januar bis Dezember 2014, mithin einen Betrag von 34.072,49 EUR, geltend. Hierin sind 12 Monatsmieten in Höhe von jeweils 2.380,00 EUR netto - mithin 28.560,00 EUR - zzgl. 12 mal 1.390,00 EUR Nebenkostenvorauszahlung - mithin 14.280,00 EUR enthalten. Insgesamt beläuft sich der vom Kläger errechnete Mietrückstand für diesen Vertrag auf 42.840,00 EUR. Hiergegen rechnete der Kläger mit Forderungen des Beklagten aus Autoreparaturrechnungen in Höhe von 8.761,51 EUR auf. Den verbleibenden Differenzbetrag macht er mit der Klage geltend.
Darüber hinaus macht der Kläger Forderungen aus einem Mietvertrag über Maschinen und Werkzeuge vom 28.03.2007 in Höhe von monatlich 416,50 EUR für den Zeitraum von Januar bis November 2014 - mithin 4.581,50 EUR - geltend.
Weiterhin macht er Forderungen aus einem Mietvertrag für PKW und anderes vom 28.03.2007 für einen PKW Fiat Dukato und einen Fiat Stilo in Höhe von monatlich 654,50 EUR für die Zeit von Januar bis Dezember 2014 geltend, mithin 7.854,00 EUR. Der PKW-Mietvertrag war bis zum 28.02.2013 befristet, der Beklagte hat die Fahrzeuge bislang nicht an den Kläger zurückgegeben.
Der Beklagte hat behauptet, der PKW Fiat Dukato habe einen Totalschaden erlitten und sei nach Ablauf des Mietvertrages verschrottet worden. Der Fiat Stilo sei bereits seit längerer Zeit nicht mehr fahrfähig gewesen. Er sei auf dem Polenmarkt verwertet worden.
Der Beklagte meint, die übrigen Mietforderungen seien verwirkt. Der Kläger habe bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die Verjährung gedroht habe, nicht erklärt, dass er die Mietzahlungen noch haben wolle und diese auch nicht anderweitig gegen den Beklagten durchgesetzt.
Der Beklagte hat für seine Rechtsverfolgung die Gewährung von Prozesskostenhilfe beantragt. Dieses hat das Landgericht mit Beschluss vom 01.03.2019 mangels Vorlage einer Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse abgelehnt. Mit Schriftsatz vom 04.04.2019 hat der Beklagte eine entsprechende Erklärung vorgelegt.
Mit Beschluss vom 12.04.2019 hat das Landgericht der Beschwerde insoweit abgeholfen, aber nunmehr die Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung des Beklagten verneint. Eine Verwirkung liege nicht vor. Dass der Kläger aufgrund eines freundschaftlichen Verhältnisses der Parteien seinen Anspruch erst kurz vor Ablauf der Verjährungsfrist geltend gemacht habe, um so die Verjährung zu verhindern, sei kein Umstand, der es dem Beklagten erlaubt hätte, sich darauf einzurichten, dass der Kläger seine Ansprüche nicht mehr geltend machen werde.
Die Fahrzeuge habe der Beklagte nach Ablauf der Mietzeit unstreitig weiter genutzt. Er behaupte ohne nähere Angaben, dass der Fiat Dukato nach Ablauf des Mietvertrages wegen eines Totalschadens verschrottet und der Fiat Stilo auf dem sog. Polenmarkt verwertet worden seien. Wann dies geschehen sei, welche Erlöse seitens des Beklagten hierfür erzielt worden seien und wie diese verwendet worden seien, sei weder vorgetragen noch unter Beweis gestellt.
Gegen diesen Beschluss wendet sich die sofortige Beschwerde des Beklagten vom 24.05.2019. Mit dieser meint der Beklagte, 16.680,00 EUR (12 X 1.390,00 EUR) müssten für Nebenkostenvorauszahlungen herausgerechnet werden.
Bis zu dem Zeitpunkt kurz vor Ablauf der Verjährungsfrist, in dem der Kläger seine Ansprüche geltend gemacht habe, habe es keine Zahlungsaufforderungen, Mahnungen oder ähnliches gegeben, aus denen der Beklagte hätte erkennen können und müssen, dass der Kläger an die Durchsetzung seiner Ansprüche denke.
Mit Beschluss vom 04.07.2019 hat das Landgericht Stralsund unter teilweiser Abhilfe der Beschwerde insoweit stattgegeben, als dem Beklagten Prozesskostenhilfe zur Verteidigung gegen eine Forderung in Höhe von 14.280,00 EUR gewährt und die Sache im Übrigen dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der sofortigen Beschwerde abzuhelfen gewesen sei, soweit sich das Verteidigungsvorbringen gegen die Forderung in Höhe von 14.280,00 EUR richte. Mit dieser Forderung mache der Kläger Mietnebenkostenvorschüsse für das Jahr 2014 in Höhe von 12 × 1.190,00 EUR geltend. Nachdem für diese Abrechnungsreife eingetreten sei, könne der Vermieter insoweit keinen Vorschuss mehr verlangen.
Für die restliche Rechtsverteidigung gelte, dass der Umstand, dass eine For...