Verfahrensgang
LG Rostock (Aktenzeichen 10 O 7/19 (2)) |
Tenor
1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Rostock vom 04.09.2019, Az. 10 O 7/19 (2), gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
2. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.
3. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird vorläufig auf bis zu 45.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die zulässige Berufung erscheint nach vorläufiger Einschätzung der Sach- und Rechtslage unbegründet.
1. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von 37.233,65 EUR gemäß § 1 Satz 1 VVG in Verbindung mit dem unstreitig zwischen den Parteien geschlossenen Gebäudeversicherungsvertrag. Im Ergebnis zu Recht ist das Landgericht davon ausgegangen dass die Beklagte gemäß Ziffern 24.2.1 und 24.2.2 VGB 2012 leistungsfrei ist, weil der Kläger seine aus Ziffer 24.1, 8. Spiegelstrich VGB 2012 resultierende Auskunfts- und Aufklärungsobliegenheit arglistig verletzt hat.
a. Nach der letztgenannten Klausel hat der Versicherungsnehmer bei und nach Eintritt des Versicherungsfalles soweit möglich dem Versicherer unter anderem unverzüglich jede Auskunft - auf Verlangen in Schriftform - zu erteilen, die zur Feststellung des Versicherungsfalles oder des Umfanges der Leistungspflicht des Versicherers erforderlich ist. Diese Obliegenheit hat der Kläger verletzt, indem er unstreitig gegenüber der Beklagten nach dem Eintritt des Schadensfalls mit der Vorlage des von ihm eingeholten Angebotes für eine Schadensbeseitigung unrichtige Angaben gemacht hat. Dies war zumindest insofern der Fall, als das Angebot unter den Ziffern 2.6 und 4.7 eine Demontage und Ersetzung von sieben Innentüren für insgesamt (294,00 EUR für Ziffer 2.6 + 2.695,00 EUR für Ziffer 4.7 = 2.989,00 EUR + 19 % MwSt. =) 3.556,91 EUR brutto sowie unter der Ziffer 4.9 eine Fußbodenherstellung aus Fliesen für (9.360,00 EUR + 19 % MwSt. =) 11.138,40 EUR brutto im Kellergeschoss des versicherten Gebäudes umfasst, obwohl dort im Zeitpunkt des Schadenseintritts unstreitig keine Innentüren und Fliesen vorhanden waren (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 03.08.2010, Az.: 12 U 86/10, - zitiert nach juris -, Rn. 19 ff., zur Vorlage einer unrichtigen Rechnung bei dem Versicherer).
aa. Eine Obliegenheitsverletzung des Klägers scheidet dabei nicht deshalb aus, weil das fragliche Angebot nicht von ihm selbst, sondern von dem insoweit von ihm in Anspruch genommenen Unternehmen erstellt worden ist. Denn mit der Einreichung des Angebotes bei der Beklagten hat allein der Kläger selbst eine Erklärung abgegeben, in der er sich die Angaben aus dem Angebot zu Eigen gemacht hat; die Erstellung des Angebotes diente nur der Vorbereitung dieser Erklärung (siehe auch BGH, Urteil vom 14.12.1994, Az.: IV ZR 304/93, - zitiert nach juris -, Rn. 11, zu der Unterzeichnung einer von einem Dritten ausgefüllten Schadensanzeige durch den Versicherungsnehmer).
bb. Der Annahme einer sich daraus ergebenden Obliegenheitsverletzung steht weiterhin nicht entgegen, dass die Beklagte zuvor einen Sachverständigen mit der Schadensfeststellung beauftragt hatte und deshalb über Kenntnisse bezüglich des baulichen Zustandes der betreffenden Räumlichkeiten verfügte. Der Versicherungsnehmer unterliegt nämlich im Hinblick auf die von ihm gemachten Angaben selbst dann der Wahrheitspflicht, wenn keine entsprechende Aufklärungspflicht besteht. Dies gilt zumindest im Hinblick auf eindeutige Falschangaben, wenn etwa der zuständige Sachbearbeiter des Versicherers die wirklichen Umstände kennt. Der Versicherer soll nicht genötigt sein, früher erlangte Kenntnisse zu "aktivieren", sondern den aktuellen Angaben ohne weiteres vertrauen können. Damit wird der Möglichkeit Rechnung getragen, dass etwa der zuständige Sachbearbeiter die Informationen nicht mehr im Einzelnen präsent hat oder dass nunmehr ein anderer Sachbearbeiter für den Versicherungsnehmer zuständig ist (vgl. Prölss/Martin-Armbrüster, VVG, 30. Aufl., 2018, § 31 Rn. 36 m. w. N.).
b. Diesen Falschangaben liegt ein arglistiges Handeln zugrunde.
aa. Arglist in diesem Zusammenhang verlangt, dass bewusst und willentlich auf die Entscheidung des Versicherers eingewirkt werden soll. Es reicht aus, dass ein gegen die Interessen des Versicherers gerichteter Zweck verfolgt wird, etwa indem man Schwierigkeiten bei der Durchsetzung berechtigter Deckungsansprüche ausräumen will und weiß, dass das Verhalten den Versicherer bei der Schadenregulierung möglicherweise beeinflussen kann. Dabei gibt es keinen allgemeinen Satz der Lebenserfahrung des Inhalts, dass eine bewusst unrichtige B...