Entscheidungsstichwort (Thema)

Erstreckung der Löschungsbewilligung für eine Grundschuld auf mithaftende Grundstücke

 

Leitsatz (amtlich)

Werden in einer Löschungsbewilligung nicht alle mithaftenden Grundstücke ausdrücklich bezeichnet, enthält sie aber einen Passus, wonach "auch an allen Mithaftstellen und damit an den in den jeweiligen Mithaftvermerken genannten Grundstücken" bewilligt worden ist, ist das Erfordernis des § 28 GBO, dass das betroffene Grundstück eindeutig und zweifelsfrei bezeichnet ist, erfüllt. Die Löschungsbewilligung erstreckt sich über das ausdrücklich genannte Grundstück hinaus auch auf alle in der Eintragung als mithaftend aufgeführten weiteren Grundstücke.

 

Verfahrensgang

AG Wolgast (Aktenzeichen GB Z. Bl. 823 ON 17)

 

Tenor

1. Auf die Beschwerde des Antragstellers werden die Zwischenverfügungen des AG Wolgast - Grundbuchamt - vom 29.04.2013 und 24.05.2013 aufgehoben.

2. Das zuständige AG wird angewiesen, den Antragsteller unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senates erneut zu bescheiden.

 

Gründe

I. In den im Rubrum näher bezeichneten Grundbüchern ist in Abt. III jeweils u.a. eine Grundschuld über 1.113.593,72 EUR eingetragen. Darüber hinaus ist jeweils die Gesamthaft bzw. die Mithaft der in den übrigen genannten Grundbüchern eingetragenen Grundstücke vermerkt.

Entsprechend verhält es sich mit den beiden angegebenen Erbbaugrundbüchern.

Unter dem 29.05.2012 hat der Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers u.a. die Löschung dieser eingetragenen Grundschulden unter Angabe der Grundbuchblätter und der jeweiligen laufenden Nummern der Eintragungen in Abt. III beantragt. Dem Antrag beigefügt war eine Löschungsbewilligung der Beteiligten zu 2. In dieser heißt es u.a. hinsichtlich der hier gegenständlichen Grundschuldeintragungen:

"In den Grundbüchern von Z. des AG Wolgast sind für die D. K. bank Aktiengesellschaft, B. folgende Grundpfandrechte eingetragen:

Blatt

Abt.

Grundschuld über EUR

EYP

589

III/Nr. 1

1.113.593,72

388

III/Nr. 1

1.113.593,72

586

III/Nr. 1

1.113.593,72

588

III/Nr. 1

1.113.593,72

Die Gläubigerin bewilligt hiermit die Löschung der Grundpfandrechte im Grundbuch. Die Löschung wird auch an allen Mithaftstellen bewilligt, insbesondere den Grundbüchern von Z., Blatt 823, 1244, 589, 585, 587 und 388."

Mit Zwischenverfügung vom 29.04.2013 hat das AG ausgeführt, dass der beantragten Eintragung ein Hindernis entgegenstehe. Beantragt sei u.a. die Löschung der Grundschulden zugunsten der D. K. bank AG i.H.v. 1.113.593,72 EUR in den Blättern Z. 823, 1244, 585 und 587, jeweils eingetragen unter laufender Nummer 2 der Abt. III. Diesbezüglich liege jedoch keine Löschungsbewilligung vor, was noch zu veranlassen sei.

Nach telefonischer Rücksprache mit dem Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers hat das AG mit Zwischenverfügung vom 24.05.2013 an seiner Auffassung in der Zwischenverfügung vom 29.04.2013 festgehalten. Die Löschungsbewilligung hinsichtlich der Grundbuchblätter 823, 1244, 585 und 587 entspreche nicht den inhaltlichen Anforderungen. Hierfür seien die allgemeinen Regeln gem. § 19 GBO maßgeblich. Erforderlich sei dabei vor allem die zweifelsfreie Bezeichnung des zu löschenden Rechts und seine Eintragungsstelle im Grundbuch. Auch sei der zu löschende Betrag der Grundschuld genau zu bezeichnen, damit zweifelsfrei zu erkennen sei, ob es sich um eine Gesamt- oder Teillöschung handele.

Gegen die Zwischenverfügungen wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde vom 15.07.2013. Er vertritt die Auffassung, dass entgegen den Ausführungen in den Zwischenverfügungen eine formgerechte Löschungsbewilligung vorgelegt worden sei. In der Löschungsbewilligung sei das Grundpfandrecht mit den Buchungsstellen im Grundbuch und dem Nominalbetrag angegeben worden. Außerdem enthalte diese Urkunde ausdrücklich die Bewilligung, dass das Grundpfandrecht gelöscht werden solle. Zudem enthalte es den klarstellenden - eigentlich überflüssigen - Zusatz, dass die Löschung auch an allen Mithaftstellen bewilligt werde, insbesondere in den Grundbüchern von Z., Blätter 823, 1244, 589, 585, 587 und 388. Die Löschungsbewilligung sei schließlich auch formgerecht erteilt worden.

Das AG hat der Beschwerde unter Bezugnahme auf die Zwischenverfügungen nicht abgeholfen. Die Löschungsbewilligung entspreche nicht dem Bestimmtheitsgrundsatz und sei nicht geeignet, die Löschung der in den Blättern 823, 1244, 585 und 587 eingetragenen Grundschuld i.H.v. 1.113.593,72 EUR zu veranlassen. Sie sei auch nicht auslegungsfähig.

II. Die Beschwerde ist gem. §§ 71 Abs. 1, 73 GBO zulässig und auch in der Sache begründet.

1. Zu Unrecht hat das AG die angefochtenen Zwischenverfügungen gem. § 18 GBO erlassen, denn das von ihm aufgezeigte Eintragungshindernis besteht nicht. Vielmehr genügt die vom Antragsteller zur Akte gereichte Löschungsbewilligung der Beteiligten zu 2. hinsichtlich der beantragten Löschung der Grundschuld i.H.v. 1.113.593,72 EUR in sämtlichen antragsgegenständlichen Grundbuchblättern.

Die Bewilligung liegt zum einen in der ...

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