Verfahrensgang
LG Stralsund (Beschluss vom 08.11.2004; Aktenzeichen 2 T 390/04) |
Tenor
Die weitere Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des LG Stralsund vom 8.11.2004 wird auf deren Kosten nach einem Beschwerdewert von 4.000 EUR zurückgewiesen.
Gründe
I. Die Antragsteller begehren die Berichtigung des Grundbuchs.
Sie machen geltend, sie seien die derzeit lebenden Erben und damit Rechtsnachfolger des im Grundbuch als Eigentümer eingetragenen und am. 1943 in L. gestorbenen A.U. Da beabsichtigt sei, das Grundstück samt abrissreifem Gebäude an einen Nachbarn zu veräußern, der unter Berücksichtigung der Abrisskosten zur Zahlung eines Betrages von 7.500 DM bereit sei, sei zuvor die Berichtigung des Grundbuchs erforderlich. Angesichts des Umstandes, dass der jeweilige Erbanteil der Antragsteller hinsichtlich des Grundstücks weniger als 3.000 EUR wert sei, müsse die Rechtsnachfolge nicht durch Erbschein nachgewiesen werden. Vor allem ein Erbschein nach A. U. sei nur schwer zu beschaffen, da er im heutigen Polen gestorben sei. Das Grundbuchamt könne sich vielmehr gem. § 35 Abs. 3 GBO auch mit anderen Beweismitteln begnügen, insb. die Versicherung an Eides statt zulassen.
Auf den Berichtigungsantrag der Antragsteller vom 3.2.2004, mit dem sie einzelne Erbscheine und im Übrigen eidesstattliche Versicherungen vorgelegt haben, hat sie das AG Wolgast - Grundbuchamt - mit Zwischenverfügung vom 9.6.2004 aufgefordert, die Erbfolge in der Form gem. § 35 Abs. 1 GBO nachzuweisen. Mit weiterer Zwischenverfügung vom 26.8.2004 hat das AG seine Aufforderung wiederholt und ausgeführt, die Voraussetzungen des § 35 Abs. 3 GBO lägen nicht vor, da der Wert des Grundstückes ausgehend von den Angaben der Antragsteller über der gesetzlich festgelegten Grenze von 3.000 EUR liege. Auf den jeweiligen Erbanteil der Antragsteller könne nicht abgestellt werden.
Gegen diese Zwischenverfügung haben die Antragsteller unter dem 24.9.2004 Beschwerde eingelegt. Sie haben behauptet, die Vorlage der Erbscheine sei praktisch unmöglich. Im Übrigen sei die Auffassung des AG zu den Voraussetzungen des § 35 GBO falsch. Die Vorschrift regele allein die Erbfolge. § 35 Abs. 3 GBO sehe u.a. vor, dass der Antragsteller zur eidesstattlichen Versicherung zugelassen werden könne, wenn sein Anteil weniger als 3.000 EUR ausmache. Bei der Beurteilung, ob die Wertgrenze überschritten sei, könne nur auf die jeweiligen Anteile der einzelnen Erben abgestellt werden. Das Problem der Erbscheinbeschaffung trete naturgemäß auch nur dann auf, wenn - wie hier - sich die Erbengemeinschaft im Verlauf der Generationen verzweigt habe.
Nachdem das AG der Beschwerde nicht abgeholfen hat, hat sie das LG mit Beschl. v. 8.11.2004 zurückgewiesen. Es hat ausgeführt, dass ein Nachweis der Erbfolge mit Hilfe von eidesstattlichen Versicherungen nicht in Betracht komme. Die Voraussetzungen von § 35 Abs. 3 GBO lägen nicht vor. Danach könne das Grundbuchamt bei der Eintragung des Eigentümers oder Miteigentümers eines Grundstückes von den in Abs. 1 und 2 der Vorschrift genannten Beweismitteln absehen und sich mit anderen Beweismitteln begnügen, wenn das Grundstück oder der Anteil am Grundstück weniger als 3.000 EUR wert sei. So liege der Fall hier nicht. Das Grundstück sei mehr wert als 3.000 EUR. Entgegen der Auffassung der Antragsteller sei mit dem Begriff "Anteil" in § 35 Abs. 3 GBO nicht der Erbteil gemeint. Vielmehr sei in dem Falle, dass ein Miteigentümer im Wege der Erbfolge eine Berichtigung des Grundbuches beantrage, der Wert seines Miteigentumsanteils ausschlaggebend für die Wertgrenze. Mit der Vorschrift sei nicht den Verzweigungen von Erbengemeinschaften im Verlaufe von Generationen Rechnung getragen worden, auch nicht unter erschwerendem Hinzukommen der Kriegswirren. Vielmehr habe es der Gesetzgeber bei Grundstücken von geringem Wert für hinnehmbar gehalten, insb. bei Schwierigkeiten bei der Beschaffung von Erbscheinen usw., die Hürde beim Nachweis der Erbfolge abzusenken.
Auf den Inhalt des Beschlusses vom 8.11.2004 wird hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des zugrunde liegenden liegenden Sachverhalts und der Begründung der Entscheidung des LG Bezug genommen.
Gegen diesen Beschluss wenden sich die Antragsteller mit ihrer weiteren Beschwerde vom 25.11.2004, die sie mit Schriftsatz vom 13.7.2005 begründet haben.
Sie nehmen Bezug auf ihre Beschwerde vom 24.9.2004. Zudem weisen sie darauf hin, dass § 35 Abs. 3 GBO entgegen den Ausführungen des LG nicht bereits 1935, sondern erst 1942 in der sog. Vereinfachungsnovelle eingefügt worden sei. Bei den Eigentümern bzw. Miteigentümern i.S.v. § 35 Abs. 3 GBO könne es sich im Übrigen durchaus auch um Gesamthandseigentümer handeln. Daher komme es logischerweise auch nur auf den Wert ihrer Anteile an. Nur dies entspreche auch dem Sinn der Ausnahmeregelung. Deren Zweck sei es, dem Antragsteller im Hinblick auf den geringen Wert des Grundstücks oder seines Anteils unwirtschaftliche Aufwendungen zu ersparen. Was für den Antragsteller aber unwir...