Entscheidungsstichwort (Thema)
Nachweis der Unrichtigkeit des Grundbuchs
Leitsatz (amtlich)
1. Gemäß § 14 GBO kann die Berichtigung des Grundbuchs durch Eintragung eines Berechtigten auch von demjenigen beantragt werden, welcher aufgrund eines gegen den Berechtigten vollstreckbaren Titels eine Eintragung in das Grundbuch verlangen kann, sofern die Zulässigkeit dieser Eintragung von der vorgängigen Berichtigung des Grundbuches abhängt.
2. Der Nachweis aller Voraussetzungen, aus denen sich die Unrichtigkeit des Grundbuchs ergibt, ist lückenlos zu führen; an diesem Grundsatz ist auch dann festzuhalten, wenn dem Antragsteller dieser Nachweis unzumutbar oder unmöglich ist. In diesen Fällen ist er auf den Zivilrechtsweg zu verweisen.
Verfahrensgang
AG Stralsund (Beschluss vom 24.11.2011) |
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des AG - Grundbuchamt - Stralsund vom 24.11.2011 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 250.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Antragstellerin begehrt die Berichtigung des Grundbuchs dahingehend, dass nicht die G. GmbH & Co. KG, sondern die L. mbH Eigentümerin des oben bezeichneten Grundbesitzes sei.
Bis zum 3.3.2009 waren Gesellschafter der L. mbH die A. AG zu einem Gesellschaftsanteil von 22.500 EUR und Frau K. R. zu einem Gesellschaftsanteil von 2.500 EUR. Die A. AG übertrug ihren Gesellschaftsanteil mit notarieller Urkunde des Notars K. vom 3.3.2009 zur Urkundenrollennummer 398/K/2009 auf Frau O. G. Die Anteilsübertragung wurde unter die auflösende Bedingung gestellt, dass innerhalb von vier Wochen ab Vertragsschluss sämtliche Verbindlichkeiten nebst Zinsen gegenüber der A. AG erfüllt werden. Am 27.5.2009 reichte der Notar K. eine geänderte Gesellschafterliste zum Handelsregister ein und stellte fest, dass die auflösende Bedingung nicht eingetreten sei. Das LG München stellte mit Versäumnisurteil vom 27.6.2011 zum Aktenzeichen 10 O 2346/11 rechtskräftig fest, dass die Abtretung des Geschäftsanteils zu nominal 22.500 EUR an der G. B. GmbH (nunmehr L. mbH) von der A. AG an die Frau O. G. vom 3.3.2009 zur Urkunde des Notars K. UR 398/2009 unwirksam ist.
Am 26.3.2009 fanden sich Frau O. G. und Frau K. R. zu einer Gesellschafterversammlung zusammen. Unter Verzicht auf die Frist- und Formvorschriften der Berufung einer Gesellschafterversammlung beriefen sie den bisherigen Geschäftsführer, Herrn B. K., ab und bestellten M. L. zum neuen Geschäftsführer. Dieser wurde am 22.4.2009 in das Handelsregister eingetragen.
Am 6.4.2009 veräußerte Herr M. L., handelnd für die Antragstellerin, unter ihrer seinerzeitigen Firmierung den streitgegenständlichen Grundbesitz zur Urkundenrolle des Notars K. K. an die G. GmbH & Co. KG und ließ den Grundbesitz auf.
L. mbH beantragte im einstweiligen Verfügungsverfahren die Eintragung eines Widerspruches im Grundbuch gem. § 899 BGB. Mit Beschl. v. 25.10.2011 - Az.: 3 W 173/11 - gab der Senat durch den Einzelrichter dem Antrag auf die Beschwerde der L. mbH statt. Zur Begründung führte er aus, dass Herr M. L. deshalb nicht wirksam zum Geschäftsführer der L. mbH bestellt worden sei, weil die geänderte Gesellschafterliste nicht unverzüglich nach Abfassung des Bestellungsbeschlusses vom 26.3.2009 zum Handelsregister eingereicht wurde und die Erklärungen der O. G. somit keine Wirkung gegen die Gesellschaft entfaltet hätten. Wegen der weiteren Begründung wird auf den Beschluss Bezug genommen. Auf den Widerspruch der G. GmbH & Co. KG hin hob das LG Stralsund diesen Beschluss mit rechtskräftigem Urteil auf.
Weiterhin beantragte die L. mbH die Grundbuchberichtigung gem. § 22 GBO dahin, dass sie im Grundbuch als Eigentümerin einzutragen sei. Zum Nachweis der Unrichtigkeit des Grundbuchs bezog sie sich auf das vorgenannte Versäumnisurteil des LG München. Die gegen die Zwischenverfügung in jenem Verfahren eingelegte Beschwerde wies der Senat mit Beschl. v. 2.11.2011 - Az.: 3 W 176/11 - zurück. Zur Begründung führte er aus, dass ein formgerechter Nachweis der Unrichtigkeit des Grundbuchs mit dem in Bezug genommenen Versäumnisurteil nicht geführt werden könne, da sich aus diesem nicht ergebe, ob die Unwirksamkeit der Geschäftsanteilsübertragung von Anfang an bestanden habe oder späterhin und somit nach Abschluss des Grundstückskaufvertrages eingetreten sei. Wegen der weiter gehenden Entscheidungsgründe wird auf diesen Beschluss Bezug genommen.
Die Antragstellerin beantragte unter dem 8.9.2011 die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek gestützt auf ein notariell beurkundetes Schuldanerkenntnis der L. mbH gegenüber der Antragstellerin vom 7.8.2007. Mit Zwischenverfügung vom 17.11.2011 teilte das Grundbuchamt mit, dass die beantragte Zwangssicherungshypothek nicht eingetragen werden könne, da L. mbH nicht mehr eingetragene Eigentümerin sei und eine Berichtigung des Grundbuchs mangels Berichtigungsbewilligung nicht in Betracht komme.
Der Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin hat mit Schriftsatz vom 16.11.2011 di...