Normenkette

ZPO § 522 Abs. 2

 

Verfahrensgang

LG Neubrandenburg (Aktenzeichen 2 O 262/01)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 25.9.2002 verkündete Urteil des LG Neubrandenburg (Az.: 2 O 262/01) wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Streitwert der Berufung: 134.314,52 Euro.

 

Gründe

I. Die Klägerin, die die zwischenzeitlich insolvente P.-GmbH mit Baustoffen belieferte, verlangt von der Beklagten, Ehefrau des Geschäftsführers und Prokuristin der P.-GmbH, lt. Vortrag in der Berufungsbegründung auch Gesellschafterin, Zahlung von 134.314,52 Euro. Ihren Anspruch stützt die Klägerin auf eine von der Beklagten am 9.3.1998 mit „ppa P.” unterzeichnete Garantieerklärung. Das LG wies die Klage mit der Begründung ab, die Garantieerklärung benachteilige die Beklagte unangemessen, weil sie – anders als Geschäftsführer oder Gesellschafter – der Erklärung die Reichweite ihres Risikos nicht habe entnehmen können, da sie keinen maßgeblichen Einfluss auf die Geschäftsführung der P.-GmbH haben nehmen können. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung, zu deren Begründung sie unter Vorlage einer Ablichtung der Gesellschafterliste aus den Handelsregisterakten betreffend die P.-GmbH vorbringt, die Beklagte sei Gesellschafterin gewesen.

Mit Verfügung vom 9.1.2003 wies der Senatsvorsitzende die Klägerin gem. § 522 Abs. 2 S. 2 ZPO darauf hin, dass die Zurückweisung des Rechtsmittels durch Beschluss erwogen werde; die Berufung habe u.a. deshalb keine Aussicht auf Erfolg, weil die Beklagte mit der Unterzeichnung der Garantieerklärung unter Hinzufügung des Zusatzes „ppa” keine persönliche Verpflichtung übernommen habe. Die Klägerin nahm mit Schriftsatz vom 7.3.2003 hierzu Stellung.

II. Die zulässige Berufung der Klägerin ist gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

1. Sie hat keine Aussicht auf Erfolg.

a) Der Klägerin ist zuzugeben, dass es nicht ausgeschlossen erscheint, ihren neuen Vortrag, die Beklagte sei Gesellschafterin der P.-GmbH gewesen, zu berücksichtigen, da er – urkundlich belegt – im Berufungsrechtszug unstreitig bleiben dürfte.

b) Gleichwohl hat die Berufung i.E. keine Aussicht auf Erfolg, weil die Beklagte mit Unterzeichnung der Garantieerklärung am 9.3.1998 keine eigene Zahlungs- oder Einstandspflicht übernahm.

Sie unterschrieb als Prokuristin der GmbH unter Beifügung des Zusatzes „ppa”. Ein Prokurist, der mit diesem gem. § 51 HGB vorgesehenen Zusatz zeichnet, stellt in der im Handelsverkehr üblichen Weise klar, dass er als Vertreter dessen handelt, der ihm Prokura erteilt hat. Gemäß § 164 Abs. 1 S. 1 BGB wirkt somit die Garantieerklärung, soweit die Beklagte sie unterzeichnet hat, für und gegen die von ihr vertretene P.-GmbH.

Die von der Beklagten mit dem Zusatz „ppa” unterzeichnete Erklärung ist nicht entgegen ihrem eindeutigen Wortlaut als eigene, ihre persönliche Haftung begründende Erklärung auszulegen. Die Klägerin zeigt keine Gesichtspunkte auf, die gem. § 133 BGB eine solche Auslegung rechtfertigen.

Dass die Klägerin eine persönliche Einstandspflicht des Geschäftsführers und der Prokuristin der P.-GmbH erstrebte, liegt auf der Hand. Indessen ist nicht offensichtlich, dass die Beklagte ebenfalls eine persönliche Haftung eingehen wollte. Der Vortrag der Klägerin zu deren Erklärungswillen beschränkt sich darauf, dass die Beklagte die Garantieerklärung unterzeichnet habe. Unklar bleibt, welche Vorstellungen sie damit verband. Insbesondere ist nicht ersichtlich, über welche kaufmännischen Erfahrungen sie verfügte. Nicht ausgeschlossen erscheint, dass sie den von der Klägerin mit der Garantieerklärung verfolgten Zweck nicht erkannt und diese als Schuldanerkenntnis mit dem Ausschluss von Einwendungen gegen die Forderungen der Klägerin verstanden oder missverstanden hat. Umgekehrt ist sogar denkbar, dass sie kaufmännisch nicht unerfahren war und den Zusatz „ppa” bewusst zur Verhinderung ihrer eigenen Haftung hinzugefügt hat. Auffällig ist jedenfalls, dass sie die Urkunde vom 18.2.1998 zur Übernahme einer Bürgschaft ggü. der R. eG in A. mit ihrem Namen ohne einen auf ihre Prokura hinweisenden Zusatz unterschrieb.

Selbst wenn eine „Garantieerklärung” der P.-GmbH keinen Sinn ergeben sollte, weil sie ohnehin der Klägerin ggü. zur Zahlung verpflichtet war, so geht die Erklärung ins Leere; dies zwingt jedoch nicht zu einer der Klägerin günstigen Auslegung. Obwohl sie die persönliche Zahlungspflicht der Beklagten herbeiführen wollte, hat sie es versäumt, auf Unterzeichnung der Garantieerklärung ohne Hinweis auf die Prokura zu bestehen.

Das von der Klägerin mit Schriftsatz vom 7.3.2003 vorgelegte Urteil des OLG Rostock vom 24.7.1996 (OLG Rostock v. 24.7.1996 – 6 U 358/96) bietet zur einer abweichenden Beurteilung keinen Anlass. Diesem Urteil ist nicht zu entnehmen, dass der auf Zahlung verklagte Unterzeichner der Garantieerklärung diese mit einem deutlichen Hinweis auf sein Handeln als Vertreter der Hauptschuldnerin unterschrieben hatte.

2. Der Senat ist nicht gehindert, die Berufung durch Beschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO mit einer...

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