Verfahrensgang
LG Neubrandenburg (Beschluss vom 03.02.2004; Aktenzeichen 3 OH 24/01) |
Tenor
1.a) Auf die sofortige Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des LG Neubrandenburg vom 3.2.2004, soweit es damit unter Ziff. II. die Kosten des Beweissicherungsverfahrens den Antragstellern auferlegt hat, abgeändert und insoweit wie folgt neu gefasst:
Die Antragsteller haben die der Antragsgegnerin zu 1) im selbständigen Beweisverfahren entstandenen Kosten zu tragen.
Der Antrag der Antragsgegnerin zu 2) vom 4.9.2003 wird zurückgewiesen.
b) Die darüber hinausgehende sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.
c) Die Antragsteller tragen die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Beschwerdewert von bis zu 2.000 Euro sowie die außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin zu 1) im Beschwerdeverfahren.
Die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller im Beschwerdeverfahren tragen diese zu 1/3 und die Antragsgegnerin zu 2) zu 2/3.
Die außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin zu 2) und des Streithelfers im Beschwerdeverfahren tragen diese jeweils selbst.
2.a) Auf die Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des LG Neubrandenburg vom 3.2.2004, soweit es damit unter Ziff. III. den Streitwert auf 54.980 Euro festgesetzt hat, aufgehoben.
b) Das Beschwerdeverfahren ist insoweit gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I. Mit Beschluss vom 26.2.2002 ordnete das LG auf Antrag der Antragsteller im Wege des selbständigen Beweisverfahrens die Einholung eines Sachverständigengutachtens zwecks Klärung des Vorhandenseins von Baumängeln und deren Ursächlichkeit an.
Die Antragsgegnerin zu 2) verkündete ihrem Subunternehmer, Herrn T., den Streit, mit der Aufforderung, auf ihrer Seite dem Verfahren beizutreten. Der Beitritt erfolgte sodann.
Den Parteien wurde nach Erstellung des Sachverständigengutachtens Gelegenheit gegeben, dazu Stellung zu nehmen.
Nach Beendigung des selbständigen Beweisverfahrens setzte das LG mit Beschluss vom 3.6.2003 den Gegenstandswert auf 32.480 Euro fest (Bl. 114 R d.A.) entsprechend der im Gutachten ermittelten Mängelbeseitigungskosten.
Mit Schriftsatz vom 6.6.2003 (Bl. 118 d.A.) beantragte die Antragsgegnerin zu 1), den Antragstellern eine Frist zur Klageerhebung gem. § 494a ZPO zu setzen.
Daraufhin gab das LG mit Beschluss vom 8.7.2003 (Bl. 120 R d.A.) den Antragstellern gem. § 494a ZPO auf, binnen 4 Wochen nach Zustellung des Beschlusses Klage zu erheben.
Zwischenzeitlich hatte der erkennende Senat mit Urteil vom 22.5.2003 in einem Rechtsstreit zwischen der Antragsgegnerin zu 2) als Klägerin und den Antragstellern als Beklagte die Antragsteller zur Zahlung von Werklohn Zug um Zug gegen Beseitigung der vom Sachverständigen im vorliegenden Verfahren festgestellten Mängel verurteilt. Gegen dieses Urteil hatte die Antragsgegnerin zu 2) Nichtzulassungsbeschwerde beim BGH eingelegt.
Im Hinblick darauf beantragten die Antragsteller, die ihnen gesetzte Frist zur Klageerhebung bis Ende Oktober 2003 zu verlängern, da bei Rechtskraft der bezeichneten Entscheidung mit einer Nachbesserung seitens der Antragsgegnerin zu 2) zu rechnen sei, womit der Hauptsacheanspruch der Antragsteller erfüllt und damit erledigt wäre.
Die Antragsgegnerin zu 1) und die Antragsgegnerin zu 2) wandten sich gegen eine Klageerhebungsfristverlängerung. Das LG beschied den Antrag zunächst nicht.
Mit Schriftsatz vom 19.8.2003, berichtigt durch Schriftsatz vom 1.9.2003, hat die Antragsgegnerin zu 1) sodann beantragt, die Kosten des Verfahrens den Antragstellern aufzuerlegen, nachdem die Klage nicht fristgemäß erhoben worden sei. Einen entsprechenden Antrag hat die Antragsgegnerin zu 2) mit Schriftsatz vom 4.9.2003 gestellt.
Mit Beschluss vom 3.2.2004 hat das LG nunmehr die Klageerhebungsfrist bis zum 31.10.2003 verlängert und gleichzeitig die Kosten des Beweissicherungsverfahrens gem. § 494a Abs. 2 S. 1 ZPO den Antragstellern auferlegt, weil sie auch während der verlängerten Frist eine Klage in der Hauptsache nicht erhoben hätten. Beide Antragsgegner hätten einen entsprechenden Antrag gestellt.
Zudem hat das LG mit benanntem Beschluss den Streitwert auf 54.980 Euro festgesetzt, da dieser Betrag der Kostenschätzung auf S. 14 des Gutachtens entspräche.
Gegen diesen Beschluss, der ihren Verfahrensbevollmächtigten am 4.2.2004 zugestellt wurde, wenden sich die Antragsteller mit ihrer sofortigen Beschwerde vom 10.2.2004, eingegangen beim LG am 11.2.2004.
Sie sind der Auffassung, ihnen seien zu Unrecht die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens auferlegt worden. Bereits mit ihrem Fristverlängerungsantrag hätten sie auf den parallel beim OLG Rostock anhängigen Werklohnvergütungsrechtsstreit hingewiesen. In der Entscheidung sei das im selbständigen Beweisverfahren vorgelegte Gutachten zugrundegelegt worden. Das Urteil sei nunmehr rechtskräftig. Danach sei die Antragsgegnerin zu 2) verurteilt worden, die festgestellten Mängel zu beseitigen. Die Antragsgegnerin zu 2) habe sich überdies zur Mängelbeseitigung verpf...