Leitsatz (amtlich)
In einem Kostenfestsetzungsantrag liegt nicht ohne weiteres ein Antrag auf Ergänzung der Kostengrundentscheidung (analog) § 321 ZPO, insbesondere dann nicht, wenn der antragstellende Prozessbevollmächtigte zu erkennen gibt, dass er erst im Kostenfestsetzungverfahren auf das Fehlen einer Kostengrundentscheidung hingewiesen wurde und ihm dies zunächst nicht aufgefallen ist.
Verfahrensgang
LG Stralsund (Aktenzeichen 4 O 41/01) |
Tenor
Der Antrag des Nebenintervenienten zu 4.) auf Ergänzung des Kostenausspruches in dem Beschluss des OLG Rostock vom 8.6.2006 - 8 W 41/06 - wird zurückgewiesen.
Gründe
I. Mit Beschluss vom 8.6.2006 wies der damalige 8. Zivilsenat eine sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des LG Stralsund vom 2.3.2006 zurück, mit dem ein Befangenheitsantrag der Klägerin gegen den Vorsitzenden Richter des LG Stralsund abgelehnt worden war. Die Kosten des Rechtsmittels erlegte er der Klägerin auf. Über die Kosten der Nebenintervention gem. § 101 ZPO wurde nicht entschieden. An dem Beschwerdeverfahren hatte sich der Nebenintervenient zu 4.) beteiligt, indem er mit Antrag vom 27.3.2006 beantragt hatte, die sofortige Beschwerde als unzulässig zu verwerfen, hilfsweise als unbegründet zurückzuweisen. Zur Begründung hatte er auf seinen bisherigen Vortrag und die Gründe des Beschlusses des LG Stralsund vom 2.3.2006 verwiesen. Nach formlosen Zugang des am 12.6.2006 beim OLG abgegangenen Beschlusses beantragte der Nebenintervenient zu 4.) mit Antrag vom 13.6.2006 die Festsetzung einer halben Verfahrensgebühr nebst Post- u. Telekommunikationspauschale für das Beschwerdeverfahren. Die Rechtspflegerin des LG Stralsund wies ihn mit Verfügung vom 31.7.2006 darauf hin, dass eine Kostenfestsetzung für das Beschwerdeverfahren nicht erfolgen könne, da es an der erforderlichen Kostengrundentscheidung fehle. An die Beantwortung dieses Schreibens erinnerte die Rechtspflegerin noch einmal mit Schreiben vom 20.11.2006. Daraufhin stellte der Nebenintervenient zu 4.) beim OLG mit Schriftsatz vom 19.12.2006 folgenden Antrag:
"Im Rahmen der Kostenfestsetzung werden wir darauf hingewiesen, dass das OLG den Klägern die Kosten der Nebenintervenienten nicht auferlegt hat. Ich beantrage deshalb, den Klägern die Kosten des Nebenintervenienten ... aufzuerlegen."
Die daraufhin vom Senat beim LG angeforderten Akten gingen hier am 25.2.2008 ein.
II. Der Nebenintervenient zu 4.) geht in seinem Antrag und mit der Rechtspflegerin des LG zu Recht davon aus, dass der Beschluss des 8. Senates vom 8.6.2006 gem. § 321 Abs. 2 ZPO ergänzt werden müsste, um seine Kosten der Klägerin auferlegen zu können. § 101 Abs. 1 ZPO verlangt eine ausdrückliche Entscheidung des Gerichtes auch über die Kosten der Nebenintervention, soweit diese den Gegner treffen sollen. Auch eine Berichtigung des Beschlusses analog § 319 ZPO kommt nicht in Betracht.
Der Antrag muss allerdings zurückgewiesen werden, da er nicht innerhalb der zweiwöchigen Frist des § 321 Abs. 2 ZPO gestellt wurde. Diese Vorschrift findet auch auf Beschlüsse entsprechende Anwendung (Zöller/Vollkommer, ZPO, 26. Aufl., Rz. 1 zu § 321 m.w.N.). Diese Frist ist nicht gewahrt. Der formlos übersandte Beschluss vom 8.6.2006, der am 12.6.2006 abverfügt worden ist, dürfte der Nebenintervenientin innerhalb einer normalen Frist zugegangen sein, so dass der Ergänzungsantrag vom 19.12.2006 auf jeden Fall verfristet ist. Dies erkennt im Übrigen auch der Nebenintervenient zu 4.) an, wie sich aus seiner Stellungnahme vom 3.3.2008 ergibt.
Der Senat teilt indes die Rechtsauffassung des Nebenintervenienten zu 4.) nicht, der Kostenfestsetzungsantrag vom 13.6.2006 könne gleichzeitig als Antrag gem. § 321 ZPO angesehen werden. Ob ein innerhalb der Beschwerdefrist eingegangener Kostenfestsetzungsantrag als sofortige Beschwerde gegen eine unterbliebene Auslagenentscheidung auszulegen ist, ist in der Rechtsprechung umstritten. Die überwiegende Ansicht verneint eine solche Auslegung (KG in: NStZ-RR 2004, 190, OLG Stuttgart in: MDR 1999, 116, a.A. AG Hamburg-Blankenese, MDR 2007, 856). Aus der Begründung des Kostenfestsetzungsantrages müsse ein entsprechender Wille hervorgehen, dass sich der Erklärende mit dem ihn beschwerenden Kostenentscheidung nicht abfinden will. Maßgebend für die Auslegung sei der Sinngehalt, der sich aus der innerhalb der Anfechtungsfrist eingehenden Erklärung ergibt. Für die Auslegung des Willens sei auch die Person der Erklärenden von Bedeutung. Bei Rechtskundigen sei eher als bei Rechtsunkundigen auf den gewählten Wortlaut abzuheben (KG, a.a.O.). Im vorliegenden Fall kommt indes eine derartige Auslegung schon deswegen nicht in Betracht, weil der Nebenintervenient zu 4.) in seinem Antrag vom 19.12.2006 zu erkennen gegeben hat, dass er erst im Kostenfestsetzungsverfahren "darauf hingewiesen worden ist, dass das OLG den Klägern die Kosten der Nebenintervenienten nicht auferlegt hat". Schon deswegen kann nicht angenommen werden, dass bei der Stellung des Kostenfestsetzungsantr...