Verfahrensgang
LG Neubrandenburg (Entscheidung vom 25.03.2021; Aktenzeichen 2 KLS 2/21) |
Tenor
Die weitere (Haft-) Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss des Landgerichts Neubrandenburg vom 25.03.2021 - 2 KLS 2/21 - wird als unbegründet auf Kosten des Angeklagten, § 473 Abs. 1 StPO verworfen.
Gründe
I.
Die Staatsanwaltschaft Neubrandenburg führt gegen den Angeklagten sowie drei weitere Angeklagte ein Verfahren wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, wobei dem Angeklagten vorgeworfen wird, als Mitglied einer Bande gehandelt zu haben.
Am 07.11.2020 erließ das Amtsgericht Neubrandenburg einen auf den Haftgrund der Fluchtgefahr gestützten Haftbefehl gegen den Beschwerdeführer. Ebenso wie für den Mitangeklagten ...................... stützte sich der dringende Tatverdacht gegen den Angeklagten ........................... wegen bandenmäßiger Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge auf die Auswertung von dem Bundeskriminalamt durch die französischen Ermittlungsbehörden übermittelten EncroChat-Daten aber auch auf Ergebnisse von Durchsuchungen einer sogenannten Bunkergarage in Stavenhagen sowie auf die Auswertung der Mobilfunkdaten sämtlicher Angeklagten.
Der Angeklagte ...................... war bereits am 07.11.2020 gegen 0:15 Uhr festgenommen worden und befindet sich nach Verkündung des Haftbefehls seit diesem Tage durchgehend in Untersuchungshaft in der JVA Bützow.
Auf die von dem Pflichtverteidiger des Angeklagten angebrachte Haftbeschwerde vom 16.12.2020 hat das Landgericht Neubrandenburg mit Beschluss vom 13.01.2021 - 23 Qs 7/21 - (Bd. VI BI. 84 ff. d.A.) den Haftbefehl des Amtsgerichts Neubrandenburg vom 07.11.2020 neu gefasst.
Nach dem Beschluss des Landgerichts Neubrandenburg vom 13.01.2021, ist dieser dringend verdächtig, gemeinschaftlich mit weiteren Mittätern handelnd, in der Zeit vom 20.04.2020 bis zum 30.10.2020 in 11 Fällen unerlaubt Betäubungsmittel in nicht geringer Menge eingeführt und mit diesen Handel getrieben zu haben, wobei er als Mitglied einer Bande handelte, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Straftaten verbunden hat. Der dringende Tatverdacht ergebe sich bezüglich der Taten 1. bis 7. aus der Auswertung der von den französischen Ermittlungsbehörden zur Verfügung gestellten EncroChat-Daten sowie aus den angeordneten TKÜ- und Durchsuchungsmaßnahmen.
Mit zwischenzeitlich erhobener Anklage vom 08.03.2021 (Bd. X BI. 4 ff. d.A.) wird dem Angeklagten ......................... vorgeworfen, durch 11 Straftaten gemeinschaftlich und als Mitglied einer Bande handelnd in der Zeit vom 01.04.2020 bis 06.11.2020 Betäubungsmittel in nicht geringer Menge aus den Niederlanden eingeführt und mit diesen Handel getrieben zu haben. Darüber hinaus wird dem Angeklagten zur Last gelegt, unter Verstoß gegen das Waffengesetz eine Stahlrute, einen Totschläger sowie einen Schlagring besessen zu haben.
Mit Beschluss vom 13.04.2021 - 22 KLs 2/21 - (Bd. X BI. 188 f. d.A.) hat die 22. Strafkammer des Landgerichts Neubrandenburg die Anklage betreffend den Angeklagten ...................... uneingeschränkt zugelassen, das Hauptverfahren eröffnet sowie die Haftfortdauer hinsichtlich des Angeklagten ......................... sowie der Mitangeklagten .......................... und .......................... angeordnet. Erster Hauptverhandlungstermin war bestimmt auf den 06.05.2021 (Bd. X BI. 190 d.A.)
Nach Antrag des Angeklagten ........................ auf mündliche Haftprüfung vom 01.03.2021 hatte die Kammer mit Beschluss vom 25.03.2021 - 22 KLs 2/21 - (Bd. X BI. 66 f. d.A.) die Aufrechterhaltung des Haftbefehls des Amtsgerichts Neubrandenburg vom 07.11.2020 in der Fassung des Beschlusses des Landgerichts Neubrandenburg vom 13.01.2021 beschlossen. Gegen diesen Beschluss wendet sich der Angeklagte ........................ mit seiner Beschwerde vom 31.03.2021 (Bd. X Bl. 125 ff. d.A.). Bezugnehmend auf seine Haftbeschwerde vom 16.12.2020 rügt der Angeklagte die Annahme eines dringenden Tatverdachts sowie eines Haftgrundes und erhebt Widerspruch gegen die Beweiserhebung und Beweisverwertung der EncroChat -Daten.
Mit Beschluss vom 06.04.2021 - 22 KLs 2/21 - (Bd. X Bl. 170 ff. d.A.) hat die Kammer der Beschwerde nicht abgeholfen.
Zuletzt hatte der Senat mit Beschluss vom 22.03.2021 die weitere Haftbeschwerde des Angeklagten Thomas Schreiber als unbegründet verworfen (Az.: 20 Ws 65/21).
II.
Die zulässige weitere Beschwerde (§§ 304 Abs. 1, 310 Abs. 1 Nr. 2 StPO) ist unbegründet. Die Voraussetzung für den Erlass und den Fortbestand des Haftbefehls des Landgerichts Neubrandenburg in der Fassung des Beschlusses des Landgerichtes Neubrandenburg vom 13.01.2021, aufrechterhalten mit Beschluss vom 25.03.2021, liegen vor.
Die nach § 112 Abs. 1 StPO erforderlichen dringenden Verdachtsgründe, durch 11 Straftaten gemeinschaftlich und als Mitglied einer Bande handelnd in der Zeit vom 01.04.2020 bis 06.11.2020 Betäubungsmittel in nicht geringer Menge aus den Niederlanden eingeführt und mit d...