Verfahrensgang
LG Schwerin (Aktenzeichen 3 O 65/22) |
Tenor
1. Die Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Landgerichts Schwerin vom 8. April 2022, Aktenzeichen 3 O 65/22, wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Verfügungsbeklagte.
3. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 6.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Verfügungsklägerin, eine J., begehrt Auskunft nach dem Landespressegesetz M. Die durch Presseanfragen um Auskunft gebetene verfügungsbeklagte Stiftung ist am 8. Januar 2021 von der Stiftungsbehörde des Landes-M. anerkannt worden. Der Stiftungsvorstand wird ebenso wie das Kuratorium der Stiftung von der Ministerpräsidentin des Landes M. bestellt bzw. berufen.
Hinsichtlich der Darstellung des Sach- und Streitstandes und der in erster Instanz gestellten Parteianträge wird auf den Tatbestand des Urteils des Landgerichts Schwerin vom 8. April 2022 Bezug genommen (§ 522 Abs. 2 Satz 4 ZPO).
Das Landgericht Schwerin hat im einstweiligen Verfügungsverfahren die Verfügungsbeklagte zur Erteilung der erbetenen Auskünfte verpflichtet. Dagegen wendet sich die Verfügungsbeklagte mit ihrer am 12. April 2022 eingegangenen Berufung.
Die Verfügungsbeklagte meint, sie sei nicht zur Auskunft verpflichtet. Die Annahme des Landgerichts, bei der verfügungsbeklagten Stiftung handele es sich um eine Behörde im Sinne des Landespressegesetzes, sei unzutreffend. Das Landgericht überdehne bei seiner Auslegung den Stiftungszweck, ebenso wenig könne von einem beherrschenden Einfluss der öffentlichen Hand auf die Tätigkeit der Verfügungsbeklagten ausgegangen werden. Im Falle einer solchen Beherrschung wäre jedoch, so die Verfügungsbeklagte, die Landesregierung oder das Land der richtige Anspruchsgegner. Der Gesetzgeber habe - wie sich aus dem Stiftungsgesetz des Landes ergebe - den Stiftungen keine Pflicht zur Auskunft gegenüber der Öffentlichkeit auferlegt. In der Gesetzesbegründung sei ausdrücklich dokumentiert worden, dass allgemeine Einsichtsrechte nicht am Verfahren Beteiligter im Landesstiftungsrecht keine Anwendung finden.
Die Verfügungsbeklagte beantragt,
das Urteil des Landgerichts Schwerin vom 5. April 2022 aufzuheben und den Antrag zurückzuweisen.
Die Verfügungsklägerin beantragt,
die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Schwerin vom 5. April 2022 zurückzuweisen.
Die Verfügungsklägerin verteidigt das angegriffene Urteil. Sie ist der Meinung, die Verfügungsbeklagte unterfalle dem landespresserechtlichen Auskunftsanspruch. Es wäre - so die Verfügungsklägerin - zutiefst unbillig, wenn der Staat durch Wahl seiner Organisationsform beeinflussen könne, ob ein Auskunftsanspruch bestehe oder nicht. Die Verfügungsklägerin weist darauf hin, dass die beklagte Stiftung auch gegründet sei, um Zwecke der Daseinsvorsorge zu erfüllen. Die Erfüllung öffentlicher Aufgaben erfolge mit öffentlichen Mitteln. Letzteres indiziere auch eine "Beherrschung durch die öffentliche Hand", weil die Stiftung ohne öffentliche Mittel ihren Betrieb nicht hätte aufnehmen können. Aus der Satzung würden sich zudem weitreichende Weisungsmöglichkeiten ergebe. Im übrigen schließe das Stiftungsgesetz den presserechtlichen Auskunftsanspruch nicht aus.
Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den Akteninhalt im Übrigen Bezug genommen.
II. Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Schwerin vom 8. April 2022 (der Senat geht davon aus, dass es sich bei den abweichenden Daten in den Berufungsanträgen um bloße Schreibfehler handelt), Aktenzeichen 3 O 65/22, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
1. Der Senat hat in seinem Hinweisbeschluss gemäß § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO vom 7. Juni 2022 Folgendes ausgeführt:
"1. Zurecht ist das Landgericht in seiner Entscheidung mit der maßgeblichen Rechtsprechung davon ausgegangen, dass den Landespressegesetzen ein eigenständiger Behördenbegriff zugrunde liegt (vgl. BGH, Urteil vom 10. Februar 2005 - III ZR 294/04 - juris, MDR 2005, 819 - 820), der u.a. insbesondere auch juristische Personen erfasst, deren die öffentliche Hand sich zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben bedient und bei welchen ein Hoheitsträger sich entsprechende Einflussmöglichkeiten sichert, vorbehält oder einräumen lässt. Der von der Verfügungsklägerin auf § 4 Abs. 1 LPrG M-V gestützte Auskunftsanspruch ist unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der Norm nicht organisatorisch-verwaltungstechnisch auf Behörden im Sinne des § 1 Abs. 3 VwVfG M-V beschränkt, sondern aufgrund eines hier zugrunde zu legenden funktionell-teleologischen Behördenbegriffs auch auf juristische Personen des...