Leitsatz (amtlich)
Ist eingetragene Eigentümerin eines Grundstücks ein GbR, so ist die Eintragung eines Insolvenzvermerks bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Mitgesellschafters unzulässig.
Verfahrensgang
LG Stralsund (Beschluss vom 14.05.2003; Aktenzeichen HST 2 T 424/02) |
Nachgehend
Tenor
Die weitere Beschwerde gegen den Beschluss des LG Stralsund vom 14.5.2003 wird zurückgewiesen.
Gründe
I. Das AG Göttingen als Insolvenzgericht begehrt die Eintragung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Beteiligten zu 1) im betroffenen Grundbuch. Als Eigentümer des Grundstücks sind die Beteiligten zu 1) und 2) als Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts eingetragen.
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners war am 13.6.2002 eröffnet worden. Daraufhin hatte das Insolvenzgericht mit Schreiben vom 24.6.2002 das Grundbuchamt Anklam ersucht, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens im Grundbuch einzutragen. Dies lehnte das Grundbuchamt ab und führte zur Begründung aus, dass das Grundstück Vermögen der Gesellschaft bürgerlichen Rechts und damit nicht von der Insolvenz des Schuldners betroffen sei. Die hiergegen eingelegte Erinnerung hat das AG Anklam (Grundbuchrichter) mit dem angegriffenen Beschluss vom 9.9.2002 (AG Anklam, Beschl. v. 9.9.2002) zurückgewiesen. Die hiergegen (§ 12c Abs. 4 GBO) gerichtete Beschwerde des Insolvenzgerichts vom 13.9.2002 blieb erfolglos. Das LG Stralsund hat die Beschwerde mit Beschluss vom 14.5.2003 (LG Stralsund, Beschl. v. 14.5.2002 - 2 T 424/02)zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Mitgesellschafters nicht in ein Grundbuch eingetragen werden kann, wenn als Eigentümerin des Grundstücks die Gesellschaft bürgerlichen Rechts eingetragen ist.
Mit der mit Schreiben vom 17.6.2003 eingelegten weiteren Beschwerde verfolgt das Insolvenzgericht das Eintragungsersuchen fort. Es hält an seiner Rechtsauffassung fest, dass die begehrte Eintragung auch dann vorzunehmen ist, wenn das Grundstück nicht im Eigentum des Schuldners, sondern im Eigentum einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, deren Mitglied der Schuldner ist, steht. Die Eintragung sei erforderlich, weil sich der Gutglaubensschutz des § 892 BGB auch auf Verfügungsbeschränkungen nach § 81 InsO erstrecke.
II. Die weitere Beschwerde ist zulässig, § 78 GBO.
Das Insolvenzgericht rügt die Verletzung des § 32 InsO und damit die Verletzung des Rechts. Die weitere Beschwerde ist nicht fristgebunden. Das Insolvenzgericht ist nach § 32 Abs. 2 S. 1 InsO ermächtigt, Eintragungsersuchen zum Grundbuch zu stellen, daraus ergibt sich auch die Beschwerdeberechtigung im Falle der Antragsablehnung.
Die weitere Beschwerde ist nicht begründet.
Die begehrte Eintragung des Insolvenzvermerks ins Grundbuch ist unzulässig, weil als Eigentümer des Grundstücks nicht der Schuldner, sondern die beiden Gesellschafter als Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts eingetragen sind, § 32 Abs. 1 Nr. 1 InsO.
Eine Eintragungspflicht bestünde nur, wenn der Schuldner als Eigentümer eingetragen wäre. Die namentliche Benennung auch des Schuldners als Gesellschafter bewirkt nicht, dass er als Eigentümer eingetragen ist. Sie dokumentiert lediglich die Mitgesellschafterstellung bei der Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die in ihrer gesamthänderischen Verbundenheit Eigentümerin des Grundstücks ist. Das Grundstück ist daher nicht Schuldnereigentum und gehört damit nicht zur Insolvenzmasse, deren Schutz § 32 InsO bezweckt. Die Eintragung des Insolvenzvermerks nach § 32 InsO soll (lediglich) die Massezugehörigkeit kenntlich machen (Uhlenbruck, InsO, 12. Aufl., § 32 Rz. 1).
Zur Insolvenzmasse gehört das Anteilsrecht des Schuldners als Mitgesellschafter an dem Gesellschaftsvermögen (BGHZ 23, 307 [314]; noch zur - vergleichbaren - Rechtslage nach der KO). Gemäß § 728 Abs. 2 BGB führt die Insolvenzeröffnung über das Vermögen eines Gesellschafters zur Auflösung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Die Auseinandersetzung findet nach den allgemeinen Regeln des Gesellschaftsrechts außerhalb des Insolvenzverfahrens statt, § 84 Abs. 1 InsO. Dieser Auseinandersetzungsanspruch - und damit lediglich ein Zahlungsanspruch - gehört zur Insolvenzmasse (vgl. insoweit Keller, RPfleger 2000, 201 ff., m.w.N.). Die Massezugehörigkeit dieses Anspruchs kann nicht durch die Eintragung eines Insolvenzvermerks nach § 32 InsO kenntlich gemacht werden.
Soweit eine Eintragung im hier begehrten Sinne in der Rechtsprechung teilweise für möglich gehalten wird (LG Hamburg v. 24.9.1986 - 71 T 50/86, ZIP 1986, 1590; LG Dessau ZInsO 2001, 626; LG Neubrandenburg ZInsO 2001, 425), kann dem nicht gefolgt werden.
Noch zur Rechtslage nach der KO hat das LG Hamburg die Auffassung vertreten, durch die Eintragung eines Konkursvermerks müsse kenntlich gemacht werden,...