Entscheidungsstichwort (Thema)
Kein eigenständiges Rechtsmittel gegen vorläufige Streitwertfestsetzung
Leitsatz (amtlich)
Gegen die vorläufige Wertfestsetzung als solche ist ein eigenständiges Rechtsmittel nicht eröffnet; Einwendungen gegen den vorläufig festgesetzten Wert können gem. § 63 Abs. 1 Satz 2 GKG nur - mittelbar - in Verfahren nach § 67 GKG geltend gemacht werden.
Normenkette
GKG § 63 Abs. 1 S. 2, § 67
Verfahrensgang
LG Rostock (Beschluss vom 18.08.2010) |
Tenor
1. Die Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss des LG Rostock vom 18.8.2010, mit dem es den Streitwert vorläufig festgesetzt hat, wird als unzulässig verworfen.
2. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
I. 1Nach Eingang der Leistungsklage hat das LG Rostock mit Beschluss vom 18.8.2010 den Streitwert vorläufig auf 18.278.258,52 EUR festgesetzt. Der Berichterstatter hat am selben Tage die Anforderung eines Kostenvorschusses verfügt. Die Vorschussanforderung ist am 24.8.2010 erfolgt.
Mit Schriftsatz vom 20.8.2010 haben die Kläger beantragt, die Klageschrift unverzüglich zuzustellen und die Zustellung der Klage nicht von der vorherigen Einzahlung von Gerichtskostenvorschuss abhängig zu machen. Mit Beschluss des Vorsitzenden vom 24.8.2010 hat das LG die Zustellung der Klage vor Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses abgelehnt. Die Kläger haben zwischenzeitlich Prozesskostenhilfe beantragt.
Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 27.8.2010 haben die Kläger gegen den Streitwertbeschluss vom 18.8.2010 Beschwerde eingelegt und beantragt, den Streitwert angemessen herabzusetzen.
Mit Kammerbeschluss vom 1.9.2010 hat das LG der Streitwertbeschwerde nicht abgeholfen und sie dem OLG vorgelegt. Zur Begründung wird auf den Inhalt des Beschlusses Bezug genommen.
II. Die Beschwerde ist unzulässig.
Das LG Rostock hat mit dem angefochtenen Beschluss nach Eingang der Klage den Wert des Streitgegenstandes vorläufig festgesetzt (§ 63 Abs. 1 Satz 1 GKG). Gegen die vorläufige Wertfestsetzung als solche ist ein eigenständiges Rechtsmittel nicht eröffnet (vgl. Hartmann, KostG, 40. Aufl. 2010, § 63 GKG Rz. 14 m.w.N.).
Einwendungen gegen den vorläufig festgesetzten Wert können gem. § 63 Abs. 1 Satz 2 GKG nur - mittelbar - in Verfahren nach § 67 GKG geltend gemacht werden. Danach findet die Beschwerde statt gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts nur aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird und wegen der Höhe des in diesem Fall im Voraus zu bezahlenden Betrages.
Zwar hat das LG die Zustellung der Klageschrift gem. § 12 GKG von der Vorschusszahlung auf die Gerichtskosten abhängig gemacht. Die Verfügung des Einzelrichters ist insoweit als Beschluss i.S.d. § 67 Abs. 1 Satz 1 GKG anzusehen (vgl. Hartmann, a.a.O., § 67 Rz. 3). Der Antrag auf Zulassung der Zustellung ohne vorherige Vorschusszahlung gem. § 14 Nr. 3 GKG stellt selbst noch keine Beschwerde i.S.d. § 67 Abs. 1 Satz 1 GKG dar, zumal zu jenem Zeitpunkt die Vorschussanforderung noch gar nicht zugegangen war. § 14 Nr. 3 GKG befreit auch lediglich von der grundsätzlich bestehenden Vorauszahlungspflicht bei Vorliegen besonderer persönlicher oder faktischer Erschwernistatbestände. Da die Kläger mit ihrem Antrag einerseits die Höhe der geforderten Vorauszahlung nicht moniert haben, andererseits gegen dessen Ablehnung auch kein Rechtsmittel eingelegt haben, stellt sich ihre Beschwerde gegen den Beschluss vom 18.8.2010 als isolierte - und damit unzulässige - Beschwerde gegen die vorläufige Wertfestsetzung dar.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO i.V.m. Nr. 1812 KV-GKG.
§ 68 Abs. 3 GKG findet keine Anwendung. Die Vorschrift stellt nur die danach statthaften Streitwertbeschwerden von Gebühren frei und gilt nicht für - wie hier - nicht vorgesehene unstatthafte Beschwerden (vgl. BGH, Beschl. v. 22.2.1989, IV b ZBR 2/89, BGHR, GKG § 25 Abs. 3 S. 1, Gebührenbefreiung; Hartmann, a.a.O., § 68 GKG Rz. 21 m.w.N.).
Fundstellen
JurBüro 2011, 208 |
AGS 2011, 305 |