Tenor
Die gegen die Kostenentscheidung im Beschluss vom 23.9.2008, Az.: 1 W 68/08, gerichtete Gegenvorstellung des Beklagten vom 1.10.2008 wird zurückgewiesen.
Gründe
I. Das LG Schwerin hat in dem Rechtsstreit 5 O 61/08 mit Beschluss vom 16.7.2008 für den dort ansässigen Klageantrag zu 3. den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für unzulässig erklärt und den Antrag an das Nachlassgericht des AG Wismar verwiesen. Der hiergegen gerichteten sofortigen Beschwerde der Klägerin vom 31.7.2008 hat der erstinstanzliche Richter nicht abgeholfen.
Mit Beschluss vom 23.9.2008 hat der Senat auf die Beschwerde den Beschluss des LG Schwerin aufgehoben und dem Beklagten die Beschwerdekosten auferlegt.
Hiergegen richtet sich die durch den Beklagten am 1.10.2008 - bei Gericht eingegangen am 2.10.2008 - erhobene Gegenvorstellung mit dem Ziel der Aufhebung der Kostenentscheidung. Der Beklagte meint, keine Kosten tragen zu müssen, da er weder eine Verweisung des Rechtsstreits noch die Zurückweisung der sofortigen Beschwerde der Klägerin beantragt habe.
II. Die gegen die Kostenentscheidung gerichtete Gegenvorstellung des Beklagten ist unbegründet.
Eine Änderung der Kostengrundentscheidung dahingehend, dass die Kosten der Parteien gegeneinander aufgehoben werden, kommt nicht in Betracht, da im Falle des Erfolgs der Beschwerde grundsätzlich § 91 Abs. 1 ZPO Anwendung findet (MüKo/Lipp, ZPO, 3. Aufl., § 572 Rz. 36). Wenngleich Gerichtsgebühren aufgrund der begründeten Beschwerde nicht entstanden sind (Hartmann, KostG, 5. Aufl., KV 1811 Rz. 3), ist eine Kostenentscheidung über die gesondert angefallenen Rechtsanwaltsgebühren zu treffen (eine Regelung wie in § 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO oder § 68 Abs. 3 Satz 2 GKG existiert für die Beschwerde gegen eine Entscheidung nach § 17a GVG nicht).
Die Kostenentscheidung hat auch nicht deshalb zu unterbleiben, weil in der angefochtenen Entscheidung selbst nicht über Kosten entschieden werden durfte. Immer dann, wenn in der angefochtenen Entscheidung des LG selbst nicht über Kosten entschieden werden darf, hat eine Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren zwar nicht zu erfolgen (Mü/Ko/Lipp, a.a.O., § 572 Rz. 36; Thomas/Putzo/Reichold, ZPO 29. Aufl., § 572 Rz. 24), da das Beschwerdeverfahren in diesem Fall nur ein Teil des Hauptprozesses ist (BGH, NJW-RR 2006, 1289). Die Kosten des Beschwerdeverfahrens bilden dann einen Teil der Kosten des Rechtsstreits, die unabhängig vom Ausgang des Beschwerdeverfahrens die nach §§ 91 ff. ZPO in der Sache unterlegene Partei zu tragen hat (BGH, a.a.O.; MüKo/Lipp, a.a.O., § 572 Rz. 36). Abweichend hiervon ist nach herrschender Ansicht in Rechtsprechung und Literatur - der der Senat sich anschließt - eine Kostenentscheidung bei einer Beschwerde gegen eine nach § 17a GVG getroffene Entscheidung - wegen deren eigenständigen Charakters - immer veranlasst (BSG, MDR 1997, 1066; BGH, NJW 1993, 2541; OVG Münster, NVwZ-RR 1993, 760; Thomas Putzo/Hüsstege, a.a.O., § 17a GVG Rz. 19; MüKo/Zimmermann, a.a.O., § 17b Rz. 10; Zöller/Gummer, ZPO, 26. Aufl., § 17b Rz. 4; a.A. OLG Köln, NJW-RR 1993, 639). Da der prozessuale Kostenerstattungsanspruch allein auf das Obsiegen oder Unterliegen abstellt, nicht jedoch auf dessen Grund, waren die Kosten vorliegend nach § 91 ZPO dem Beklagten aufzuerlegen. Entgegen der Annahme des Beklagten, war es diesem nicht verwehrt seinerseits Beschwerde gegen den Verweisungsbeschluss einzulegen.
Fundstellen
JurBüro 2009, 265 |
MDR 2009, 464 |
OLGR-Ost 2009, 404 |