Verfahrensgang

LG Rostock (Urteil vom 25.09.2020; Aktenzeichen 3 O 779/16 (3))

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 10.01.2024; Aktenzeichen I ZR 95/22)

 

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Rostock vom 25.09.2020, Az.: 3 O 779/16 (3), wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

3. Neben dem vorliegenden Beschluss ist auch das unter Ziffer 1 genannte Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des für die Beklagte insgesamt vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Der Streitwert für den Berufungsrechtszug wird auf 300.000,00 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Parteien betreiben als so genannte Gleichnamige Warenhäuser und Online-Versandhandel in der Textil- und Modebranche. Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Unterlassung wegen behaupteter Kennzeichen- und Wettbewerbsverletzungen durch das Verbreiten von Werbeposts in sozialen Medien in Anspruch. Konkret streitbegriffen sind Vorfälle vom 12.08.2014 und 06.08.2016, für deren Einzelheiten auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen wird. Auch für die weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes sowie die Fassung der vor dem Landgericht gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Das Landgericht hat die Klage insgesamt abgewiesen, weil in Bezug auf den Vorfall vom 12.08.2014 keine Wiederholungsgefahr und in Bezug auf den Vorfall vom 06.08.2016 kein Rechtsverstoß vorliege. Für die näheren Einzelheiten nimmt der Senat auf die landgerichtlichen Entscheidungsgründe Bezug.

Mit ihrer form- und fristgerecht bei dem hiesigen Oberlandesgericht eingelegten und begründeten Berufung verfolgt die Klägerin ihren erstinstanzlichen Klageantrag unverändert weiter. Für die genaue Antragsfassung wird auf die Berufungsbegründungsschrift vom 07.12.2020 (Band VII Blatt 15 ff. d.A.) Bezug genommen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Beide Seiten wiederholen und vertiefen ihre im Kern unveränderten erstinstanzlichen Begründungsansätze. Die Klägerin geht daneben im Besonderen auf den Aspekt der Wiederholungsgefahr ein und hält diese für gegeben, weil - dies unstreitig - keine Unterlassungs- bzw. Abschlusserklärung abgegeben worden sei. Der Senat nimmt ergänzend Bezug auf den klägerischen Schriftsatz vom 07.12.2020 (a.a.O.) und den Schriftsatz der Beklagten vom 08.03.2021 (Band VII Blatt 181 ff. d.A.).

II. Die zulässige Berufung bleibt aus den Gründen des Hinweisbeschlusses vom 15.03.2022 (Band VIII Blatt 1 f. d.A.) sachlich ohne Erfolg. Die Klägerin hat - auch nach antragsgemäßer Verlängerung der zunächst bis zum 11.04.2022 gesetzten Äußerungsfrist bis zum 02.05.2022 - keine Gegenerklärung abgegeben. Vor diesem Hintergrund erübrigen sich weitergehende Ausführungen.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus § 97 Abs. 1 ZPO, §§ 708 Nr. 10, 711, 709 Satz 2 ZPO und § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI15168778

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