Leitsatz (amtlich)
Zum Umfang von Hinweispflichten bei Werbebannern von so genannten "Gleichnamigen" (Peek & Cloppenburg) und zur Frage der Wiederholungsgefahr in Ausnahmefällen (hier verneint).
Normenkette
MarkenG § 15 Abs. 4 S. 1; UWG § 8 Abs. 1 S. 1
Verfahrensgang
LG Rostock (Urteil vom 25.09.2020; Aktenzeichen 3 O 779/16 (3)) |
Tenor
1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Rostock vom 25.09.2020, Az.: 3 O 779/16 (3), gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
2. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.
Gründe
Die zulässige Berufung erweist sich in der Sache als nicht begründet.
1. Der Senat teilt die Einschätzung des Landgerichts, wonach das Posting vom 06.08.2016 den Maßgaben der Entscheidung Peek & Cloppenburg III (BGH, Urteil vom 24.01.2013 - I ZR 60/11, GRUR 2013, 397 = WRP 2013, 499) genügt. Der als solcher unstreitige Hinweis auf die Verschiedenheit der beiden P&C-Gesellschaften und ihrer Vertriebsgebiete, wie er in der Klage vom 05.10.2016 (dort Seite 34; Band I Blatt 95 d.A.), im Tatbestand des angefochtenen Urteils (UA Seite 6; Band VI Blatt 168 d.A.) und nochmals in der Berufungsbegründungsschrift vom 07.12.2020 (dort Seite 21; Band VII Blatt 35 d.A.) abgebildet ist, erweist sich sowohl optisch-äußerlich als auch inhaltlich als ausreichend.
a) Der Hinweis ist der Unternehmensbezeichnung räumlich zugeordnet, leicht erkennbar, deutlich lesbar, seinem Sinn nach ohne Weiteres erfassbar und geeignet, dem unzutreffenden Verkehrsverständnis - P&C sei P&C - hinreichend entgegenzuwirken (BGH, a.a.O. [Juris; Tz. 26 ff.]). Der Senat kann insoweit vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts verweisen. Dem ist klarstellend lediglich hinzuzufügen, dass die gebotene räumliche Zuordnung nicht durch die im Ganzen doch ausgesprochen überschaubar bleibende und den Blick auf den Hinweis letztlich nicht ernstlich verstellende "Textmasse" unter der Headline "Peek & Cloppenburg" - also von "5. August um ..." bis "... findet ihr unter ... [es folgt eine Linkbezeichnung]" - aufgelöst / durchbrochen wird. Dass die Beklagte kein Sternchen gesetzt hat, ist unschädlich; ein entsprechendes Erfordernis ergibt sich weder aus der referierten Judikatur des Bundesgerichtshofs noch sonst aus der veröffentlichten Rechtsprechung. Geeignete Fundstellen benennt die Klägerin auch nicht. Entsprechendes gilt für die farbliche Kontrastgebung, die Schriftgröße und die Nichterwähnung des Schlagwortes "Düsseldorf" bereits in der Headline. Ob die Beklagte mit dem Zusatz "Düsseldorf" (bereits) an exponierter Stelle, mit besonders grellem Farbkontrast oder anderer Schriftgröße (noch) mehr Unterscheidbarkeit herbeigeführt bzw. sichergestellt hätte, mag dahinstehen; die gegenseitigen Rücksichtnahmepflichten unter "Gleichnamigen" in ihrer Ausformung insbesondere durch Peek & Cloppenburg III gehen jedenfalls nicht so weit, dass dies von Rechts wegen zwingend zu verlangen wäre.
b) Wiederum Entsprechendes gilt - wobei insoweit zugleich der Bereich des Hinweisinhalts berührt ist - für den Verweis auf die einzelnen Standorte der Warenhäuser. Der Senat vermag nichts dafür zu ersehen, dass die Angabe einer URL, über die sich dem Leser / Betrachter dann - dies für sich genommen unstreitig - alles Erforderliche erschließt, nicht ausreichen sollte. Unschädlich ist, dass insoweit keine Verlinkung erfolgt ist. Entgegen der Sichtweise der Klägerin kann die betreffende Website problemlos - auch von mobilen Endgeräten aus - mit Hilfe der Copy-Funktion über den Browser aufgerufen werden bzw. die alles in allem doch überschaubare URL ggf. auch händisch "eingetippt" werden. Auch hier mag gelten, dass eine Verlinkung bzw. - mehr noch - eine erschöpfende Standortbenennung unmittelbar im Hinweisfeld selbst (noch) mehr Unterscheidbarkeit garantiert hätte; dass dies rechtlich geschuldet wäre, ist aber nicht zu ersehen.
2. Das angefochtene Urteil begegnet auch insoweit keinen Bedenken, wie das Landgericht in Bezug auf das Posting vom 12.08.2014 eine Wiederholungsgefahr i.S.v. § 8 Abs. 1 Satz 1 UWG bzw. § 15 Abs. 4 Satz 1 MarkenG - zur Wiederholungsgefahr und den Voraussetzungen ihrer Ausräumung bestehen im gesamten Recht des gewerblichen Rechtsschutzes letztlich weitgehend identische Maßstäbe (vgl. Bornkamm, in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 40. Aufl. 2022, § 8 Rn. 1.45, m.w.N.) - verneint hat.
a) Dabei geht mit der in Rechtsprechung und Literatur nahezu einhelligen Auffassung auch der Senat davon aus, dass es - immerhin und zugleich nur - in aller Regel einer strafbewehrten Unter...