Leitsatz (amtlich)
Der Wegfall des sog. Rentnerprivilegs kann über die Billigkeitsprüfung des § 27 VersAusglG nur dann korrigiert werden, wenn zu der gesetzlichen Folge des Wegfalls des Privilegs noch weitere den Ausgleichspflichtigen belastende Umstände hinzukommen, die zu einem grob unbilligen wirtschaftlichen Ungleichgewicht zwischen den Eheleuten führen würden.
Das ist dann nicht anzunehmen, wenn - wie hier - nach ungekürzter Durchführung des Versorgungsausgleichs sowohl der Bezug einer Erwerbsminderungsrente in der Zeit bis zum Eintritt in die Altersrente als auch danach der reguläre Rentenbezug in einer Größenordnung stattfindet, die dem Ausgleichpflichtigen ohne weiteres noch den angemessenen Selbstbehalt gegenüber Ehegatten sichert.
Normenkette
SGB VI § 43 Abs. 2; VersAusglG §§ 27, 32, 35 Abs. 1
Tenor
1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Durchführung des Versorgungsausgleichs gemäß Ziffer 2 des Beschlusses des Amtsgerichts Ludwigslust, Zweigstelle Parchim - Familiengericht -, vom 23.05.2017 wird zurückgewiesen.
2. Von einer Erhebung der gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens wird abgesehen; außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.920,00 Euro festgesetzt.
Gründe
I. Der am ... 1961 geborene Antragsteller und die am ... 1964 geborene Antragsgegnerin haben am ..1984 in Neustadt-Glewe geheiratet. Aus ihrer Ehe ist ein mittlerweile volljähriger Sohn hervorgegangen. Der Antragsteller ist gelernter Diplom-Forstwirtschaftler, hat aber nach der politischen Wende in der ehemaligen DDR als Redakteur beim S. Zeitungsverlag (...) gearbeitet. Wegen einer Parkinson-Erkrankung bezieht er seit dem ... 2009 eine gesetzliche Rente wegen voller Erwerbsminderung und daneben eine Berufsunfähigkeitsrente aus dem V. der P. G. Die Antragsgegnerin ist Lehrerin und seit dem ..1991 beim Land Mecklenburg-Vorpommern angestellt.
Die Trennung erfolgte im Januar 2010. Im März 2010 ist der Antragsteller aus der gemeinsamen ehelichen Wohnung ausgezogen. Der Scheidungsantrag wurde der Antragsgegnerin am ... 2011 zugestellt. Der Scheidungsausspruch ist am ..2017 rechtskräftig geworden.
Während der Ehezeit (... 1984 - ... 2011) haben beide Eheleute Versorgungsanwartschaften erworben, der Antragsteller bei der Deutschen Rentenversicherung Bund für eine gesetzliche Rente und daneben bei dem V. d. P. G. für eine betriebliche Altersversorgung, die eine Berufsunfähigkeits- bzw. Invaliditätsversorgung mitumfasst. Die Antragsgegnerin hat Anwartschaften bei der Deutschen Rentenversicherung Bund auf eine gesetzliche Altersrente und im Übrigen eine Anwartschaft bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) auf eine Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes.
Nach den von den Versorgungsträgern beider Ehegatten mitgeteilten Kapitalwerten hat der Ausgleich bei einer Gesamtsaldierung in Höhe von 104.067,94 Euro zu Lasten des Antragstellers zu erfolgen.
Das Familiengericht hat durch den angefochtenen Beschluss vom 23.05.2017, auf den Bezug genommen wird, die Ehe der Beteiligten geschieden (Ziffer 1) und den Versorgungsausgleich durchgeführt (Ziffer 2). Hierbei hat es einerseits im Wege der internen Teilung zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung Bund zu Gunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 19,5969 Entgeltpunkten (Ost) mit einem korrespondierenden Kapitalwert in Höhe von 103.279,93 Euro und darüber hinaus ebenfalls im Wege der internen Teilung zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei dem V. d. P. G. zu Gunsten der Antragsgegnerin Kapitalwerte in Höhe von 66.189,23 Euro und 25.413,28 Euro aus einer betrieblichen Altersversorgung übertragen.
Im Gegenzug erhielt der Antragsteller im Wege der internen Teilung Anrechte der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund in Höhe von 15,8258 Entgeltpunkten (Ost) mit einem Kapitalwert in Höhe von 83.405,04 Euro übertragen und darüber hinaus 14,24 Versorgungspunkte aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder mit einem korrespondierenden Kapitalwert in Höhe von 9.629,05 Euro.
In den Beschlussgründen ist ausgeführt, dass die Parkinson-Erkrankung des Antragstellers es nicht rechtfertige, von der Halbteilung der während der Ehezeit erworbenen Anwartschaften abzusehen. Die Voraussetzungen des § 27 VersAusglG lägen auch unter Berücksichtigung der vermögensrechtlichen Auseinandersetzung der Ehegatten nicht vor. Der Antragsteller erhielt von der Antragsgegnerin im Zuge der Übertragung seines Eigentumsanteils an dem Einfamilienhaus, das früher als Ehewohnung diente, einen Betrag in Höhe von 30.000,00 Euro und im Übrigen die Freistellung von sämtlichen Darlehensverbindlichkeiten.
Mit seiner Beschwerde wendet sich der Antragsteller wie bereits in erster Instanz gegen die Durchführung des Versorgungsausgleichs. Er verweist darauf, dass er bereits seit dem 01.07.2009 im Zusammenhang mit seiner Parkinson-Erkrank...