Verfahrensgang
LG Stralsund (Beschluss vom 09.05.2003; Aktenzeichen 2 T 121/01) |
Tenor
1. Die sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des Landgerichts Stralsund vom 09.05.2003 wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Beteiligten in erster und zweiter Instanz nicht stattfindet.
2. Die Beteiligten zu 1 tragen die Gerichtskosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde; außergerichtliche Kosten der Beteiligten werden nicht erstattet.
3. Der Geschäftswert des Verfahrens der weiteren Beschwerde wird auf bis zu 16.000,00 EUR festgesetzt.
Tatbestand
I.
Die Beteiligten zu 1 und 2 sind die Eigentümer bzw. Auflassungsvormerkungsberechtigten der Wohnungen in der Wohnungseigentumsanlage „A. D.” in Z. In den jeweiligen Wohnungsgrundbüchern sind u.a. die Beteiligten zu 1 zu je 1/2 hinsichtlich der Wohnung Nr. 8, die Beteiligten zu 2 e und f zu je 1/4 und der Beteiligte zu 2 g zu 1/2 hinsichtlich der Wohnung Nr. 3 und die Beteiligten zu 2 h und i in GbR hinsichtlich der Wohnung Nr. 4 eingetragen.
Im Vorfeld der – verbundenen – Verfahren bestand Uneinigkeit zwischen den Beteiligten, wer und ggf. in welchem Umfang für die Kosten von in Auftrag gegebenen Baumaßnahmen im Bereich der Wohnung der Beteiligten zu 1 aufzukommen habe. Während die Beteiligten zu 1 die Auffassung vertreten haben, es handele sich im Wesentlichen um Arbeiten am Gemeinschaftseigentum, so dass nach der Teilungserklärung entsprechend der Eigentumsanteile alle Wohnungseigentümer die Kosten zu tragen hätten, haben sich die Beteiligten zu 2 auf den Standpunkt gestellt, die Arbeiten hätten im Wesentlichen der Verbesserung des Sondereigentums der Beteiligten zu 1 gedient und seien von diesen zum Teil eigenmächtig veranlasst worden, so dass die Kosten überwiegend von den Beteiligten zu 1 selbst zu tragen seien. Weiterhin war zwischen den Beteiligten streitig, ob und inwieweit sich die Beteiligte zu 3 aufgrund eigener Versäumnisse an den Kosten zu beteiligen habe.
Auf der Eigentümerversammlung vom 13.03.1999 haben die Wohnungseigentümer unter TOP 3 beschlossen, dass die Beteiligten zu 1 mit Unterstützung der Verwaltung und der Eigentümergemeinschaft die ihr aus der Bürgschaft gegen den inzwischen insolventen Bauträger zustehenden Rechte wahrnehmen und hieraus entstandene Kosten bestreiten sollten. Bei anstehenden Anwaltskosten wollte sich die Gemeinschaft bis zu 2.500,00 DM beteiligen. Weitere Kosten sollte die Gemeinschaft nicht tragen.
Diesen Beschluss haben die Beteiligten zu 1 beim Amtsgericht angefochten.
Auf der Eigentümerversammlung vom 30.10.1999 hat es ausweislich des Protokolls zu TOP 10 – Bericht der Verwaltung über den Verlauf der Dachsanierung Wohnung G. Angebote, Beauftragung, Rechnungen der Handwerksfirmen. Weitere Vorgehensweise/Beschlussfassung – eine Vereinbarung zwischen den Wohnungseigentümern und der Verwalterin gegeben. Im am 30.12.1999 berichtigten Protokoll heißt es wie folgt:
„Die Frage der Kostenteilung und der Beilegung des anhängigen Anfechtungsverfahrens wird ausgiebig zwischen den Parteien diskutiert.
Danach wird folgende Vereinbarung zwischen den Beteiligten getroffen:
- Die Familie G. nimmt das beim Amtsgericht Ribnitz-Damgarten anhängige Beschlussanfechtungsverfahren vom 12.04.1999 zurück.
- Die angelaufenen Kosten für die Dachsanierung werden mit rund 32.000,00 DM beziffert. Darauf entfallen persönliche Kosten der Familie i.H.v. 2.000,00 DM, auf deren Geltendmachung sie verzichtet.
- Die verbleibenden Kosten werden i.H.v. 16.000,00 DM durch die Eigentümergemeinschaft insgesamt getragen. Die Kostenverteilung erfolgt nach 1.000stel Miteigentumsanteilen. Der jeweilige Betrag ist bis längstens 15.12.1999, jedoch nicht vor Vorliegen des Protokolls dieser Eigentümerversammlung, auf ein Sonderkonto der Gemeinschaft zu zahlen.
- Von den verbleibenden rund 14.000,00 DM übernimmt die Fa. AHD – ohne Anerkennung einer Rechtspflicht hierzu – einen Anteil von 5.000,00 DM und die Familie G. 9.000,00 DM.
- Sofern in Verhandlungen mit den beteiligten Handwerkern die Rechnungsbeträge noch gemindert werden können, wird ein evtl. Minderbetrag zwischen der Eigentümergemeinschaft, Familie G. und der Fa. AHD im Verhältnis 16:9:5 aufgeteilt. Hierzu verpflichten sich die Parteien G. und AHD zusammenzuwirken.
- Die Familie G. verzichtet darauf, aus diesen Leistungen Ansprüche gegenüber der Eigentümergemeinschaft geltend zu machen. Ebenso verzichtet die Fa. AHD darauf, aus dem von ihr geleisteten Betrag von 5.000,00 DM Ansprüche gegen die Gemeinschaft geltend zu machen.
- Mit Zahlung des Gesamtbetrages wird die Eigentümergemeinschaft von allen weiteren Verpflichtungen aus dieser Angelegenheit freigestellt. Evtl. weitergehende Forderungen sind zwischen AHD und Familie G. im Verhältnis 5:9 aufzuteilen.
- Soweit für die vorgenannten Forderungen Leistungen Dritter bewirkt werden können, sind diese Leistungen im Verhältnis 16:9:5 zwischen der Eigentümergemeinschaft, der Familie G. und der AHD aufzuteilen.
- Die Zah...