Entscheidungsstichwort (Thema)
Tierhaltungsverbot. Wohnungseigentümerbeschluss. Anfechtung des Tierhaltungsverbots. Unterlassung einer Hundehaltung in der Wohnungseigentumsanlage
Leitsatz (amtlich)
1. Ein von der Eigentümerversammlung beschlossenes Tierhaltungsverbot kann nur im Wege der Beschlussanfechtung nach §§ 43 Abs. 1 Nr. 4 WEG angefochten werden.
2. Ist der Beschluss bestandskräftig geworden, findet der betroffene Beteiligte mit der Behauptung, der Beschluss sei fehlerhaft zustande gekommen, im einem Verfahren nach § 43 Abs. 1 Nr. 1 WEG kein Gehör.
Normenkette
WEG §§ 14, 23 Abs. 4, § 43 Abs. 1 Nr. 1
Verfahrensgang
LG Meiningen (Beschluss vom 12.06.2003; Aktenzeichen 4 T 31/03) |
Tenor
1. Die sofortige weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.
2. Die Gerichtskosten der sofortigen weiteren Beschwerde haben die Beteiligten zu 1) gesamtschuldnerisch zu tragen.
3. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 3.000 EUR festgesetzt.
Tatbestand
I.
Die Beteiligten zu 1) bis 3) sind Eigentümer der aus 24 Wohnungen bestehenden Wohnungseigentumsanlage … in S. Die Beschwerdeführer sind seit dem Jahre 1996 Miteigentümer und Nutzer der Wohnung Nr. 10. Zum Zeitpunkt des Erwerbs des Wohneigentums hielten sie dort mit Duldung der Eigentümergemeinschaft einen Hund der Rasse Pudel. Spätestens seit 01.01.2002 halten sie – bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt – einen Hund der Rasse Rottweiler.
Die vormalige Alleineigentümerin der Anlage, die AWG Wohnungsbaugenossenschaft …, hatte im Jahre 1995 Wohnungseigentum begründet und eine Gemeinschaftsordnung beschlossen, wonach u.a. der jeweils bestellte Verwalter eine Haus- und Benutzungsordnung erlassen kann (§ 18 Nr. 18.2.4). Gem. § 3 Nr. 3.1 Abs. 2 der Gemeinschaftsordnung ergibt sich der Umfang der Nutzung auch aus der Hausordnung. Auf der Grundlage eines von der Verwalterin erarbeiteten Entwurfs beschloss die Eigentümerversammlung am 15.02.1996 einstimmig die seit 01.03.1996 verbindliche Hausordnung. Darin heißt es unter Nr. 7 (Tierhaltung):
„Das Halten von Hunden und anderen kleinen Haustieren ist mit Zustimmung des Verwalters gestattet. Sollte jedoch eines dieser Tiere durch übermäßigen Lärm, Verschmutzungen oder aus sonstigen Gründen die Mitbewohner belästigen, so kann die Hausgemeinschaft mit Stimmenmehrheit entscheiden, ob das Tier weiter geduldet werden soll oder nicht.”
Nach § 17 Nr. 17.5.1 der Gemeinschaftsordnung bestimmt sich das Stimmrecht in der Eigentümerversammlung nach der Anzahl der Wohnungseinheiten; jeder Wohnungseinheit ist eine Stimme zugewiesen. In der von den Beschwerdeführern am 03.01.1996 unterzeichneten notariellen Kaufvertragsurkunde heißt es unter Nr. 16 (Teilungserklärung):
”Die Teilungserklärung samt Gemeinschaftsordnung ist im Grundbuch vollzogen und damit Inhalt des Wohnungseigentums.
Der Käufer tritt daher mit dem Tage der Besitzübergabe anstelle des Verkäufers in alle Rechte und Pflichten aus der Gemeinschaftsordnung ein.”
Nachdem sich einzelne Wohnungseigentümer durch den von den Beschwerdeführern gehaltenen Hund belästigt fühlten, forderte die Verwalterin mit Schreiben vom 10.04.2002 die Beschwerdeführer erfolglos zur Entfernung des Tieres auf. Daraufhin wurde am 28.05.2002 eine außerordentliche Wohnungseigentümerversammlung einberufen, in deren Verlauf zum Tagesordnungspunkt 2 unter Hinweis auf die entsprechende Regelung in der Hausordnung der Beschluss gefasst wurde, den Beschwerdeführern zu untersagen, den Rottweiler ab dem 01.07.2002 auf dem Grundstück der Eigentümergemeinschaft zu halten. Ausweislich des Protokolls waren neben der Verwalterin dreiundzwanzig stimmberechtigte Wohnungseigentümer mit insgesamt 959,70/1000 Miteigentumsanteilen anwesend. Der Beschluss wurde mit zwanzig Ja-Stimmen, einer Nein-Stimme – der Stimme der Beschwerdeführer – sowie zwei Enthaltungen angenommen. Dabei gab die Beteiligte zu 3 s)., die Wohnungsbaugenossenschaft AWG „Rennsteig”, entsprechend der auf sie entfallenden Wohnungsanteile insgesamt dreizehn Stimmen ab. Die proportionale Verteilung der Stimmen ist aus der zur Akte gereichten Anlage K 4 ersichtlich. In den Vorinstanzen hat keiner der Beteiligten die Form der Beschlussfassung betreffende Mängel gerügt.
Am 18.09.2002 hat die Verwalterin bezugnehmend auf den Beschluss der Eigentümerversammlung vom 28.05.2002 beim Amtsgericht Suhl beantragt, die Beschwerdeführer zu verpflichten, die Haltung des Hundes der Rasse Rottweiler zu beenden. Zugleich hat sie die Androhung von Ordnungsmitteln geltend gemacht. Die Beschwerdeführer sind dem Antrag entgegengetreten mit dem Hinweis, dass sie bereits vor Begründung des Wohneigentums über Jahre hinweg einen Hund in der betreffenden Wohnung gehalten hätten, ohne dass es zu Beanstandungen seitens der Mitbewohner gekommen sei. Der Hund beeinträchtige die übrigen Wohnungseigentümer in keiner Weise und stelle keine Gefahr dar, was auch ein entsprechendes Zeugnis des Tierschutzvereins Suhl belege. Der Beschluss der Eigentümerversammlung ermangle einer Rechtsgrundlage. Ihnen seien weder die Ha...