Verfahrensgang
LG Rostock (Entscheidung vom 22.08.2012; Aktenzeichen 11 StVK 428/10) |
Tenor
Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.
Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Auslagen werden nicht erstattet.
Gründe
I.
Die 1. Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Rostock gab mit seit dem 27.09.2012 rechtskräftigem Beschluss vom 22.08.2012 dem Antrag des Verurteilten auf gerichtliche Entscheidung statt und hob den ihn betreffenden Vollzugsplan auf. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Antragstellers wurden der Staatskasse auferlegt. Den Gegenstandswert setzte die Strafvollstreckungskammer auf 1000,00 EUR fest.
Mit seiner Beschwerde vom 30.08.2012, vertieft mit weiteren Schreiben vom 16.10.2012, wendet sich der Antragsteller gegen die im Beschluss getroffene Festsetzung des Gegenstandswertes. Der Antragsteller erachtet den Gegenstandswert unter Rückgriff auf von ihm zitierte Rechtsprechung und Literatur für zu gering bemessen und regt statt dessen die Festsetzung auf wenigstens 2.500,00 EUR an.
Das Landgericht hat dem Rechtsmittel nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Der Senat entscheidet nicht durch den Einzelrichter, sondern in der Besetzung mit drei Richtern. Er würde nur dann mit einem Richter besetzt sein, wenn die Strafvollstreckungskammer "durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter" entschieden hätte (§§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 6 Satz 1 GKG). Dies ist nicht der Fall, denn diese hat - wie in § 65 Satz 1 GKG vorgesehen - über den Geschäftswert zusammen mit der Hauptsache in einem Beschluss befunden. Damit war sie nicht mit einem Einzelrichter im Sinne der §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 6 Satz 1 GKG, sondern gemäß § 78 b Abs. 1 Nr. 2 GVG besetzt. Unerheblich ist, dass auch § 78 b Abs. 1 Nr. 2 GVG die Entscheidung durch einen Richter vorsieht, denn dies ist nicht der "Einzelrichter" im Sinne der genannten Bestimmungen des GKG.
III.
1.
Das Rechtsmittel ist schon nicht statthaft, darum unzulässig und war deshalb als solches zu verwerfen.
Nebenentscheidungen wie vorliegend sind nicht in einem weiteren Umfang anfechtbar als die Hauptentscheidung selbst. Dies bestimmt § 464 Abs. 3 Satz 1 2. HS StPO - auch für das Strafvollzugsrecht (§ 121 Abs. 4 StVollzG) - für die Kostenentscheidung ausdrücklich. Somit kann diese nur dann angefochten werden, wenn die Rechtsbeschwerde gemäß § 116 Abs. 1 StVollzG zulässig ist. Gleiches gilt, wenn die Hauptentscheidung (§ 115 StVollzG) gar nicht angefochten wird, denn dann kann über die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde nicht befunden werden (vgl. OLG Hamburg MDR 1984, 963; 1985, 256; OLG Stuttgart Justiz 2006, 15 m.w.N.).
Der Grundsatz der eingeschränkten Anfechtbarkeit der Nebenentscheidungen muss auch für die Festsetzung des Geschäftswertes nach §§ 60, 65 GKG gelten. Es wäre ungereimt, wenn insoweit die Kostenentscheidung nicht anfechtbar ist, jedoch der Geschäftswert der Überprüfung durch das Beschwerdegericht unterläge. Zwar enthält § 68 GKG, der die Beschwerde gegen die Festsetzung des Geschäftswertes eröffnet, eine solche Einschränkung nicht. Insoweit wird er jedoch durch die strafvollzugsrechtliche Sonderregelung überlagert (ebenso OLG Hamburg MDR 1984, 963; 1985, 256; OLG Koblenz NStZ 1982, 48; OLG Stuttgart a.a.O.).
An dieser Rechtslage hat sich infolge der Neufassung des Gerichtskostengesetzes durch das Kostenrechtsmodernisierungsgesetz vom 05. Mai 2004 (BGBl. I S. 718) nichts geändert.
Der vom Antragsteller zitierten abweichenden Rspr. des OLG Hamm (ZfStrVo 1990, 252 sowie Beschluss vom 18.05.2004 - 1 Vollz(Ws) 75/04) sowie des KG (u.a. Beschluss vom 30.03.2007 - 2 Ws 151/07 Vollz -) folgt der Senat nicht.
2.
Die Beschwerde würde sich auch aus weiteren Gründen als unzulässig erweisen:
a)
Gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG findet gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist, die Beschwerde nur statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt. Dabei ergibt sich der Beschwerdewert aus dem wahren üblichen Gebührenunterschied dieser Instanz. Bei von der Staatskasse zu erstattenden notwendigen Auslagen kommt es bei einer anwaltlich vertretenen Partei auf die notwendige Vergütung dieses Anwalts einschließlich der Mehrwertsteuer an.
An Vorstehenden gemessen wäre vorliegend der notwendige Beschwerdewert jedenfalls nicht erreicht. Selbst bei einer Werterhöhung auf den vom Antragsteller angeregten Betrag von 2.500,00 EUR würde eine Gebührendifferenz einschließlich Mehrwertsteuer nach § 13 RVG, Nr. 3100 VV RVG von lediglich rund 120,00 EUR folgen.
b)
Des weiteren erschließt sich eine Beschwer des Antragstellers in vorliegender Sache auch unter Berücksichtigung seiner umfangreichen Darlegungen nicht.
3.
Abschließend erachtet der Senat - wie offenbar auch der Bevollmächtigte des Antragstellers, der seine Gebühren auf der Basis des Gegenstandswertes von 1.000,00 EUR beantragt und festgesetzt erhalten hat - die vorliegende Sache mit dem festgesetzten Gegenstand...