Verfahrensgang
LG Stralsund (Aktenzeichen 6 OH 16/16) |
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts Stralsund vom 05.09.2016, Az. 6 OH 16/16, wird zurückgewiesen.
2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt 485,52 EUR.
Gründe
I. Mit Kostenberechnung vom 14.03.2016 stellte der Notar dem Antragsteller als Kostenschuldner zu 1/2 Gebühren und Auslagen in Höhe von insgesamt 908,62 EUR in Rechnung. Der Antragsteller hat beanstandet, dass der Notar eine Gebühr für die Beurkundung eines Kaufvertrages Grundbesitz Neuabschluss in Höhe von 816,00 EUR berechnet hat. Den Widerspruch des Antragstellers vom 14.06.2016 gegen die Rechnung vom 14.03.2016 hat das Landgericht als Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 127 Abs. 1 Satz 2 GNotKG ausgelegt und mit Beschluss vom 05.09.2016 die Beanstandung gegen die Kostenrechnung zurückgewiesen. Die gerügte Gebühr nach KV 21100 sei entstanden. Wie sich aus dem einleitenden Satz in der Urkunde vom 03.03.2016 ergebe, habe zwischen den Kaufvertragsparteien Streit über die Wirksamkeit des von der Firma S. erklärten Rücktritts bestanden. Somit stelle sich die beurkundete Vereinbarung als ein Vergleich dar, in dem ein sich aus dem Rücktritt folgender Streit beseitigt worden sei. Da der Antragsteller der Höhe der Gebühr und dem zugrundeliegenden Geschäftswert nicht entgegengetreten ist, habe das Gericht davon abgesehen, die vorgesetzte Dienstbehörde des Notars und die Ländernotarkammer anzuhören.
Gegen diesen ihm am 21.09.2016 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller am 04.10.2016 Beschwerde eingelegt, die er am 07.10.2016 begründet hat. Die Entscheidung berücksichtige nicht, dass die Rechtsvertreter beider Parteien dem Notar eine abschließend ausgehandelte Vereinbarung mit dem Auftrag vorgelegt hätten, diese kurzfristig zu beurkunden. Es sei weder ersichtlich, noch bewiesen, dass der Notar ihnen mitgeteilt habe, die ausgehandelte Vereinbarung könne in der vorgelegten Form nicht beurkundet werden. Im Fall der Abweichung von seinem Auftrag hätte der Notar zudem über Alternativen und Kostenwirkungen informieren müssen. Dies sei jedoch nicht erfolgt. Das Landgericht habe es auch fehlerhaft versäumt, die vorgesetzte Dienstbehörde des Notars sowie die Ländernotarkasse anzuhören, denn die Höhe der Gebühr und der zugrundeliegende Geschäftswert seien sehr wohl bestritten. Die Beurkundung eines Nachtrages zu einem Grundstückskaufvertrag hätte zu einem anderen Geschäftswert geführt. Auch habe es der Notar versäumt, die bereits erbrachten und am 30.10.2014 in Rechnung gestellten notariellen Entwurfskosten auf das erneute Beurkundungsverfahren anzurechnen. Denn der Notar habe seinen eigenen damaligen Entwurf inhaltsgleich übernommen. Mit der Begründung, dass Teil A identisch übernommen worden sei, habe der Notar auch auf das Verlesen der "Verweisungsurkunde" verzichtet. Den Minderaufwand hätte der Notar im Rahmen der Gebührenberechnung berücksichtigen müssen.
Der Senat hat Stellungnahmen der Ländernotarkasse vom 08.09.2017 sowie der vorgesetzten Dienststelle des Notars vom 02.10.2017 eingeholt.
II. Die gem. § 129 Abs. 1 GNotG zulässige Beschwerde des Antragstellers hat in der Sache keinen Erfolg. Im Ergebnis zutreffend hat das Landgericht Stralsund mit dem angefochtenen Beschluss vom 05.09.2016 die Beanstandungen des Antragstellers gegen die Kostenberechnung des Notars Dr. Harder vom 14.03.2016 zurückgewiesen. Die vom Antragsteller zu Recht als verfahrensfehlerhaft unterlassene Anhörung der Ländernotarkasse hat der Senat eingeholt. Der Präsident des Landgerichts hatte ebenfalls Gelegenheit zur Stellungnahme.
1. Die Kostenberechnung vom 14.03.2016 ist nicht zu beanstanden.
Der Senat schließt sich der Wertung der Ländernotarkasse an, wonach die Vereinbarung vom 03.03.2016 in jedem Fall mit einer 2,0 Beurkundungsgebühr nach Nr. 21100 KV GNotKG für die Neubeurkundung des Kaufvertrages A und einer weiteren - hier nicht in Streit stehenden - 1,0 Beurkundungsgebühr nach Nr. 21102 Nr. 2 KV GNotKG für die Aufhebung des Kaufvertrages B zu bewerten ist, weil das GNotKG für einen Vergleich weder einen speziellen Gebührentatbestand noch eine spezielle Geschäftswertvorschrift vorsieht.
Zwar trifft es zu, dass sich der Geschäftswert für Nachträge zu einem bestehenden Vertrag nach dem geänderten bzw. nachträglich geregelten Gegenstand bestimmt. Hier haben die Vertragspartner indessen keinen bestehenden Vertrag geändert. Vielmehr haben sie mit dem notariellen Vertrag vom 03.03.2016 im Hinblick auf den möglicherweise wirksam erklärten Rücktritt der Erwerberin den vormals in Teil A des notariellen Vertrages vom 22.10.2014 vereinbarten Grundstückskaufvertrag vorsorglich neu abgeschlossen (vgl. S. 4 der Vertragsurkunde).
Eine Anrechnung der Gebühren aus dem Beurkundungsverfahren vom 22.10.2014 auf das neue Verfahren vom 03.03.2016 ist nicht vorzunehmen. Die vom Antragsteller in Bezug genommene Vorbemerkung 2.4.1 ...