Leitsatz (amtlich)
Die gem. § 59k Abs. 1 S. 1 BRAO geforderte Bezeichnung "Rechtsanwaltsgesellschaft" ist auch in der gebräuchlicheren Form "Rechtsanwalts GmbH" zulässig.
Verfahrensgang
LG Rostock (Urteil vom 07.07.2006; Aktenzeichen 3 O 143/06) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 7.7.2006 verkündete Urteil des LG Rostock - Az.: 3 O 143/06 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe
I. Mit seiner wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsklage wendet sich der Kläger gegen die Firmierung der beklagten Anwaltskanzlei als "Rechtsanwalts GmbH". Er ist der Auffassung, die Beklagte müsse nach der eng auszulegenden und insofern zwingenden Vorschrift des § 59k BRAO die Bezeichnung "Rechtsanwaltsgesellschaft" führen. Die Beklagte hält sich dagegen für berechtigt, als "Rechtsanwalts GmbH" zu firmieren. Sie ist der Auffassung, diese Bezeichnung werde dem Anliegen des § 59k BRAO, den Rechtsverkehr vor irreführenden Bezeichnungen zu schützen, hinreichend gerecht.
Das LG hat die Klage abgewiesen, weil dem Kläger kein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch zustehe. Zwar verstoße die Firmierung der Beklagten gegen den Wortlaut des § 59k BRAO, bei dem es sich auch um eine Vorschrift i.S.v. § 4 Nr. 11 UWG handele. Es liege jedoch in diesem Verstoß keine erhebliche Wettbewerbsbeeinträchtigung zum Nachteil der Mitbewerber oder der Verbraucher, da die Firmenbezeichnung "GmbH" unmissverständlich über die damit verbundene Haftungsbeschränkung aufkläre. Mit seiner dagegen eingelegten Berufung verfolgt der Kläger sein Ziel, die Benutzung der Abkürzung "GmbH" im Zusammenhang mit Anwaltsfirmen zu unterbinden, weiter und meint, die Auffassung des LG sei so eindeutig und offensichtlich falsch, dass weitere Ausführungen (zur Wettbewerbsrelevanz) überflüssig seien. Der Verstoß gegen § 59k BRAO sei offenkundig und das berufliche Auftreten unter dem GmbH-Deckmantel habe doch erhebliche wettbewerbsrechtliche Vorteile ggü. dem Auftreten als vollhaftender Einzelanwalt, weshalb er darauf bestehen müsse, dass Wettbewerber sich den gleichen gesetzlichen Vorschriften unterwerfen müssten wie er. - Die Beklagte tritt der Auffassung des LG bei und hält ihre Firmierung für hinreichend normzweckentsprechend.
II.1. Die zulässige Berufung ist nicht begründet und daher mangels Erfolgsaussicht zurückzuweisen.
a) § 59k Abs. 1 S. 1 BRAO schreibt vor, eine als GmbH auftretende Anwaltskanzlei müsse (neben dem Namen wenigstens eines Gesellschafters) die Bezeichnung "Rechtsanwaltsgesellschaft" führen. Das bedeutet, dass diese Bezeichnung im Interesse von Firmenklarheit, -wahrheit und Mandantenschutz auch in der weitaus gebräuchlicheren Form "Rechtsanwalts GmbH" benutzt werden kann.
Nach der Rechtsprechung des BGH "dient die Vorschrift der eindeutigen Außendarstellung der Rechtsanwaltsgesellschaften und damit dem Schutz der Öffentlichkeit vor Irreführungen und der Wahrung der Wettbewerbsgleichheit innerhalb des Berufsstandes" (BGH v. 23.10.2003 - I ZR 64/01, MDR 2004, 894 = BGHReport 2004, 711 = NJW 2004, 1099, 1100). In der Begründung der 1998 in die BRAO eingeführten Vorschrift findet sich kein Hinweis zu dem Erfordernis einer ausgeschriebenen Bezeichnung "Rechtsanwaltsgesellschaft" (BR-Dr. 1002/97, S. 19). Dagegen wird an mehreren Stellen der Begründung ausdrücklich die Abkürzung "Anwalts-GmbH" oder - wie vorliegend - "Rechtsanwalts GmbH" verwendet (a.a.O. S. 12 re. Sp., S. 14 re. Sp., S. 19 re. Sp.). Ebenso finden sich entsprechende Abkürzungen des Gesellschaftsbegriffes in der neueren Kommentarliteratur, selbst wenn der Wortlaut des § 59k BRAO im Text in Bezug genommen wird (z.B. Feuerich/Weyland, BRAO 6. Aufl., § 59c Rz. 1, 2 und pass.).
b) Eine solche Auslegung des § 59k BRAO ist folglich nach dem mit dem Gesetz verfolgten Zweck geboten. Die teleologische Auslegung einer Norm, die sich am Gesetzeszweck (ratio legis) orientiert, ist seit langem als vorrangig anerkannt und überschreitet daher nicht, wie der Kläger meint, die durch Art. 20 Abs. 3, 97 GG gezogenen verfassungsrechtlichen Grenzen richterlicher Gesetzesbindung (MünchKomm/Säcker, BGB - Allgemeiner Teil - 4. Aufl. Einl. Rz. 60 ff.; 128 ff.). Das zeigt die Rechtsprechung des BGH zur Auslegung des § 4 Abs. 2 GmbHG a.F., der ebenfalls die ausgeschriebene Zusatzbezeichnung "mit beschränkter Haftung" für die Firmierung der GmbH verlangte: Seit BGHZ 62, 230, 232 f. ist allgemein anerkannt, dass der Zweck der Vorschrift, die beschränkte Haftung in der Firma erkennbar zu machen, es nicht erfordert, den Zusatz auszuschreiben, weil die Kurzform geläufiger, charakteristischer und damit einprägsamer als der ausgeschriebene Zusatz ist. - So verhält es sich auch bei der hier angegriffenen Bezeichnung Rechtsanwalts GmbH: Auch sie ist deutlich klarer, eingängiger und damit für das rechtssuchende Publikum noch besser verständlich als die seltener verwendete Abkürzung "Gesellschaft mbH". Diese wäre zwar nach § 4 GmbHG (n.F.) ebenso zulässig wie die hier angegriffene Bezeichnung. Aber aus der Bezugnahme in § 59k...