Verfahrensgang
Tenor
Die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss der 9. Zivilkammer des LG Rostock vom 21.3.2005 - Az.: 9 T 1/04 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde trägt der Beteiligte zu 1).
Der Wert der weiteren Beschwerde wird auf 75.200 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Der Beteiligte zu 1) wendet sich gegen den Vorbescheid der Notarin E.S. in T. vom 17.2.2004 insoweit, als die Notarin angekündigt hat, aus dem auf ihrem Anderkonto von dem Beteiligten zu 3) zugunsten des Beteiligten zu 2) hinterlegten Betrag i.H.v. 175.470,76 EUR (Kaufpreis) zweitrangige 75.200 EUR an die Beteiligte zu 4) auszuzahlen und erst einen eventuellen Restbetrag an ihn auszukehren (Bl. 4 d.A.). Im Übrigen greift der Beteiligte zu 1) den Vorbescheid nicht an (Bl. 4 d.A.).
Wegen des Weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die tatsächlichen Feststellungen des LG in Ziff. I. seines Beschlusses vom 21.3.2005 Bezug genommen.
Gegen den ihm am 11.4.2005 zugestellten Beschluss hat der Beteiligte zu 1) am 25.4.2005, am selben Tage beim LG eingegangen, "sofortige" weitere Beschwerde eingelegt, diese aber nicht begründet.
II. Die gem. § 15 Abs. 2 S. 2 BNotO, § 29 FGG statthafte und zulässige weitere Beschwerde ist unbegründet.
Das LG hat zu Recht und mit zutreffender Begründung entschieden, dass der angegriffene Vorbescheid der Notarin E.S. der Rechtslage entspricht.
Der Kaufpreisanteil i.H.v. 75.200 EUR darf, wie von der Notarin angekündigt, an die Beteiligte zu 4) ausgezahlt werden. Die Pfändung der Kaufpreisforderung des Beteiligten zu 2) gegen den Beteiligten zu 3) durch den Beteiligten zu 1) im Jahre 2004 steht dem nicht entgegen. Die Kaufvertragsparteien haben in dem notariell beurkundeten Vertrag vom 29.9.2003 eine mehrseitige Verwahrungsanweisung dahingehend getroffen, dass von dem auf dem Notaranderkonto hinterlegten Kaufpreis ein Anteil i.H.v. 75.200 EUR an die beteiligte Sparkasse zu zahlen sei. Der Beteiligte zu 1) hat als Pfändungsgläubiger diese Verwahrungsanweisung gegen sich gelten zu lassen (Arndt/Lerch/Sandkühler, BNotO, 5. Aufl., § 23 Rz. 165; Eylmann/Vaasen, BNotO/BeurkG, 2. Aufl., § 23 BNotO Rz. 38; BGH v. 20.11.1997 - IX ZR 152/96, MDR 1998, 237 = NJW 1998, 746; v. 13.12.1984 - IX ZR 89/84, MDR 1985, 404 = NJW 1985, 1155 [1157]). Der Pfändungsgläubiger erwirbt nämlich durch die Pfändung und Überweisung der Forderung keine weiter gehenden Rechte, als sie dem Vollstreckungsschuldner gegen den Drittschuldner zustehen (BGH BGHZ 58, 25 ff.; v. 20.11.1997 - IX ZR 152/96, MDR 1998, 237 = NJW 1998, 746).
Dass die Notarin den Kaufpreis im Hinblick auf § 54a Abs. 2 Ziff. 1 BeurkG entgegen nehmen durfte, begegnet keinen Zweifeln. Das erforderliche Sicherungsinteresse der am Verwahrungsgeschäft beteiligten Personen folgt bereits aus dem Umstand, dass im Zeitpunkt des Abschlusses der Verwahrungsvereinbarung am 29.9.2003 für den Zeitpunkt der Zahlung des Kaufpreises eine Auflassungsvormerkung zugunsten des vorleistenden Käufers voraussichtlich noch nicht im Grundbuch eingetragen sein würde (vgl. S. 3 der notariellen Urkunde vom 29.9.2003). Auch hat der beurkundende Notar hinsichtlich der Feststellung des erforderlichen Sicherungsinteresses einen im Verfahren des § 15 Abs. 2 BNotO nur beschränkt nachprüfbaren Beurteilungs-spielraum (Arndt/Lerch/Sandkühler, BNotO, 5. Aufl., § 23 Rz. 41).
Die Verwahrungsanweisung selbst kann dahingehend ausgestaltet werden, dass die Auszahlung des hinterlegten Betrages an Dritte erfolgt, an die etwa - wie im vorliegenden Fall - der Zahlungsanspruch (teilweise) abgetreten wurde (Huhn/von Schuckmann, BeurkG, 4. Aufl., § 54a Rz. 41; Arndt/Lerch/Sandkühler, BNotO, 5. Aufl., § 23 Rz. 54).
Den einseitigen Widerruf des Verkäufers - ausgeübt durch den Pfändungsgläubiger, den Beteiligten zu 1) - hatte die Notarin nicht zu beachten. Die - ausdrücklich - mehrseitige Verwahrungsanweisung vom 29.9.2003 sieht zwar ein einseitiges Widerrufsrecht durch den Verkäufer hinsichtlich der Auszahlungsanweisung betreffend 75.200 EUR an die Beteiligte zu 4) vor. Der Widerruf bedurfte aber der Zustimmung der Beteiligten zu 4., die nicht erteilt wurde. Auf die - abschließenden (vgl. Arndt/Lerch/Sandkühler, BNotO, 5. Aufl., § 23 Rz. 133) - Gründe des § 54c Abs. 3 S. 1 BeurkG, die den einseitigen Widerruf einer mehrseitigen Verwahrungsanweisung zulassen, wurde der streitbefangene Widerruf nicht gestützt. Dass die Notarin Veranlassung hatte, gem. § 54d BeurkG von der beabsichtigten Auszahlung an die Beteiligte zu 4) abzusehen, ist nach den Feststellungen des LG nicht ersichtlich.
Im Übrigen war die Notarin zur strikten und wörtlichen Befolgung der Verwahrungsanweisung vom 29.9.2003 verpflichtet (Winkler, BeurkG, 15. Aufl., § 54a Rz. 53). Der Frage, ob ein Teilbetrag der streitbefangenen Kaufpreisforderung i.H.v. 100.000 EUR bzw. 72.500 EUR überhaupt wirksam an die beteiligte Sparkasse abgetreten wurde, hatte die Notarin demnach -...