Entscheidungsstichwort (Thema)
Eheliches Güterrecht: Verjährung von Vermögensausgleichsansprüchen nach dem Recht der ehemaligen DDR. Berücksichtigung von Abfindungsansprüchen wegen des Ausscheidens aus einer LPG
Leitsatz (redaktionell)
1. Für Ausgleichsansprüche gem. §§ 39, 40 Abs. 1 FGB-DDR wegen der Beendigung der ehelichen Vermögensgemeinschaft gilt gem. Art. 231 § 6 Abs. 1 S. 1 EGBGB die 3-jährige Verjährungsfrist des § 1378 Abs. 4 S. 1 BGB.
2. Zum Anfangsvermögen eines Ehegatten gehören auch die Vermögensansprüche aus der Mitgliedschaft in einer LPG, sofern er diese Mitgliedschaft vor der Eheschließung und unter der Geltung des FGB-DDR eingegangen ist. Hierzu zählen auch Abfindungsansprüche gem. § 44 LwAnpG, die erst nach dem 3.10.1990 zur Auszahlung gelangt sind, durch das Ausscheiden des Ehegatten aber dem Grunde nach bereits entstanden waren.
Normenkette
BGB § 1378 Abs. 1, 4 S. 1; EGBGB Art. 231 § 6 Abs. 1 S. 1; FGB DDR §§ 39-40; LwAnpG § 44
Verfahrensgang
AG Rostock (Aktenzeichen 12 F 261/01) |
Tenor
Der Antrag der Klägerin vom 19.3.2003 auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen.
Gründe
I. Die Klägerin begehrt für eine beabsichtigte Berufung Prozesskostenhilfe, weil sie nach Abweisung ihrer Klage durch das AG weiterhin einen güterrechtlichen Ausgleich nach ihrer Ehescheidung verlangen will.
Zum 1.9.1975 trat der Beklagte als Mitglied der LPG "A.M. d.F." in E. bei. Inventar oder Grund und Boden brachte er anlässlich seiner Aufnahme nicht ein. Er arbeitete fortan für die LPG. Am 27.8.1988 heiratete er in R. die Klägerin, welche von Beruf Heimerzieherin ist und bei der Eheschließung über kein Vermögen verfügte. Im Dezember desselben Jahres wurde ihre Tochter C. und später, nämlich im April 1991, ihre Tochter S. geboren.
Zum 30.6.1990 schied der Beklagte als Mitglied der LPG aus. Ihr Nachfolgebetrieb erkannte ihm für die erbrachten Arbeitsleistungen eine Abfindung i.H.v. 38.701,69 DM zu. Einen Teilbetrag i.H.v. 25.436 DM verrechnete der Nachfolgebetrieb mit dem Kaufpreis, welchen der Beklagte für ein im Juni 1992 von ihm erworbenes bebautes Grundstück leisten sollte. Zum Ausgleich aller wechselseitigen Ansprüche erhielt der Beklagte im August 1994 noch eine Schlusszahlung i.H.v. 12.000 DM, die er vorab benötigte, um das Dach des erworbenen Gebäudes reparieren zu können.
Der vom Beklagten allein gekaufte Grundbesitz besteht aus zwei Garagengrundstücken von jeweils 42 bzw. 54 m2 und einer 254 m2 großen Gebäudefläche, auf welcher sich ein Reihenmittelhaus befindet. Dieses Wohngebäude entstand durch den Umbau eines nicht unterkellerten, auf Streifenfundament massiv errichteten Verwaltungsgebäudes der LPG. Das Pappdach und die Fenster wurden instand gesetzt, die Heizungsanlage teilweise saniert. Der Fußboden des etwa 73 m2 großen Gebäudes wurde ausgebaut und eine Wärmeisolierung vorgenommen.
Nach längerer Arbeitslosigkeit - der Beklagte wurde alkoholkrank - trennten sich die Parteien im Oktober 1995. Der Beklagte erhielt am 20.2.1997 den Scheidungsantrag zugestellt. Zu dieser Zeit hatte er bei der Ostseesparkasse einen Kredit i.H.v. 2.869,87 DM und ggü. der Bausparkasse eine Restschuld i.H.v. 2.691,94 DM. Die Klägerin verfügte weiterhin über kein Vermögen. Mit dem am 6.10.1998 verkündeten und rechtskräftig gewordenen Urteil wurde die Ehe der Parteien geschieden.
Mit Schreiben vom 12.4.2001 verlangte die Klägerin Zugewinnausgleich und einen Ausgleich für Ansprüche nach §§ 39, 40 FGB-DDR i.H.v. mehr als 45.000 DM. Mit ihrer Klage vom 27.9.2001 behielt sie sich die Geltendmachung etwaiger Ausgleichsansprüche gem. §§ 39, 40 FGB-DDR vor und verlangte für einen nach dem 3.10.1990 entstandenen Zugewinn einen Ausgleich.
Die Klägerin hat behauptet, das Haus habe zum 20.2.1997 einen Wert von wenigstens 75.000 DM gehabt. Ein Darlehen von 12.000 DM habe der Beklagte von seiner Schwester und ihrem Ehemann im Jahre 1996 nicht erhalten. Zahlungen seien jedenfalls nicht zu den behaupteten Zeiten geflossen. Entsprechende Quittungen habe man nachträglich unter Angabe fehlerhafter Daten gefertigt.
Die Klägerin hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 34.719,10 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 1.5.2001 zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Der Beklagte hat behauptet, das Gebäude habe auch wegen eines erheblichen Reparaturstaues einen Wert von allenfalls 40.000 DM aufgewiesen. Im Übrigen habe er sich von seiner Schwester und ihrem Ehemann, den Zeugen S., am 28.1.1996 4.000 DM, am 4.6.1996 6.000 DM und am 16.9.1996 noch einmal 6.000 DM, mithin insgesamt 12.000 DM geliehen. Er habe den Empfang des Geldes quittiert und die Beträge für Alkohol und Glücksspiel verbraucht. Auch habe er einen Teil in das Haus u.a. für einen Gasanschluss investiert.
Der Beklagte hat die Ansicht vertreten, alle Ansprüche der Klägerin auf einen güterrechtlichen Ausgleich seien verjährt.
Die am 28.9.2001 eingegangene Klage hat das Gericht noch vor der Bewilligung von Prozesskostenhilfe entsprechend einem Antrag der Klä...