Leitsatz
Die Parteien waren geschiedene Eheleute. Das Ehescheidungsurteil war seit dem 6.10.1998 rechtskräftig. Mit Schreiben vom 12.4.2001 verlangte die Klägerin Zugewinnausgleich und einen Ausgleich für Ansprüche nach §§ 39, 40 FGB-DDR i.H.v. mehr als 45.000,00 DM. Mit ihrer Klage vom 27.9.2001 behielt sie sich die Geltendmachung etwaiger Ausgleichsansprüche gem. §§ 39, 40 FGB-DDR vor und verlangte für einen nach dem 3.10.1990 entstandenen Zugewinn einen Ausgleich.
Hinsichtlich des Anspruchs der Höhe nach waren diverse Positionen zwischen den Parteien streitig. Der Beklagte vertrat im Übrigen die Ansicht, alle Ansprüche der Klägerin auf einen güterrechtlichen Ausgleich seien verjährt.
Erstinstanzlich wurde die Klage mit Urteil vom 23.1.2003 abgewiesen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, ebenso wie die Klägerin habe der Beklagte im Ergebnis einen Zugewinn nicht erzielt. Die Bewertung des Abfindungsanspruchs wegen des Ausscheidens aus einer LPG unterliege dem FGB-DDR. Nach § 13 Abs. 2 FGB-DDR habe der Beklagte anteilig für die bis zur Eheschließung durch Arbeit erworbenen Genossenschaftsanteile eine Entschädigung von 33.700,39 DM erhalten. Zusätzliche stünde ihm nach § 13 Abs. 2 FGB noch die Hälfte der für die Zeit nach Eheschließung gewährten Abfindung zu. Sein Anfangsvermögen sei im Ergebnis höher als sein Endvermögen.
Die Klägerin beabsichtigte, gegen das erstinstanzliche Urteil Berufung einzulegen und beantragte, ihr Prozesskostenhilfe für die zweite Instanz zu bewilligen. Ihr Antrag hatte keinen Erfolg.
Sachverhalt
siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Das OLG stützte die Zurückweisung des PKH-Antrages für die Berufungsinstanz primär auf die Verjährung der Ansprüche der Klägerin und vertrat im Übrigen die Auffassung, ein auszugleichender Zugewinn sei dem Beklagten nicht entstanden.
Einen Ausgleichsanspruch nach §§ 39, 40 Abs. 1 FGB-DDR habe die Klägerin 4 Jahre nach ihrer Ehescheidung erstmals im Dezember 2002 gerichtlich geltend gemacht. Zu diesem Zeitpunkt sei die Verjährungsfrist nach § 1378 Abs. 4 S. 1 BGB bereits abgelaufen gewesen.
Nach Art. 231 § 6 Abs. 1 S. 1 EGBGB fänden die Verjährungsvorschriften des BGB auf die am Tage des Wirksamwerdens des Beitritts bestehenden und noch nicht verjährten Ansprüche Anwendung. Ebenso wie die Zugewinnausgleichsansprüche seien auch die Vorschriften der §§ 39, 40 FGB-DDR darauf gerichtet, einen güterrechtlichen Ausgleich nach Beendigung des Güterstandes herbeizuführen, damit ein Ehegatte an der ehezeitlichen Entwicklung des Vermögens des anderen teilhaben könne. Dies rechtfertige die Anwendung der 3-jährigen Verjährungsfrist des § 1378 Abs. 4 BGB (BGH v. 5.6.2002 - XII ZR 194/00, BGHReport 2002, 829 = MDR 2002, 1068 = FamRZ 2002, 1097 f.).
Die Verjährungsfrist habe mit Kenntnis der Eheleute von ihrer Ehescheidung zu laufen begonnen. Dies war der 6.10.1998. Die Verjährungsfrist sei wegen des Fristablaufs an einem Sonnabend mit Ablauf des darauffolgenden Montags, dem 8.10.2001 abgelaufen. Bis zu diesem Tage habe die Klägerin ihre Ansprüche nach §§ 39, 40 FGB-DDR nicht geltend gemacht.
Die Klägerin habe auch keinen Anspruch auf den Ausgleich von Zugewinn gem. § 1378 Abs. 1 BGB. Dies ergebe sich aus einem Vergleich des Anfangsvermögens des Beklagten mit seinem Endvermögen. Ein Zugewinn sei auf seiner Seite nicht entstanden.
Er habe unter Berücksichtigung von Verbindlichkeiten am 3.10.1990 über ein Anfangsvermögen von 36.201,30 DM verfügt. Dieses Vermögen sei maßgeblich durch den zur Auszahlung noch nicht fälligen, aber dem Grunde nach bereits entstandenen Abfindungsanspruch wegen seiner Mitgliedschaft in der LPG geprägt gewesen. Die Berücksichtigung eines Rechts im Anfangsvermögens setze nicht voraus, dass das Recht bereits fällig, dass es unbedingt oder vererblich sei; selbst in der Realisierung dubiose Forderungen seien grundsätzlich in das Anfangsvermögen einzubeziehen (BGH v. 15.11.2000 - XII ZR 197/98, BGHReport 2001, 127 = MDR 2001, 333). Der Abfindungsanspruch des Beklagten sei nicht mehr von einer Gegenleistung abhängig gewesen und nach wirtschaftlichen Maßstäben im Wege der Schätzung bewertbar und somit in das Anfangsvermögen einzubeziehen.
Der Abfindungsanspruch nach § 44 Landwirtschaftsanpassungsgesetz stelle auch kein Arbeitseinkommen i.S.d. § 13 Abs. 1 FGB-DDR dar. Der Abfindungsanspruch sei nämlich nicht vor dem 3.10.1990 erfüllt worden, sondern zunächst eine bloße Forderung gewesen. Der Anspruch auf ein noch nicht ausgezahltes Arbeitseinkommen gehöre nicht zum gemeinschaftlichen Vermögen. Er sei Bestandteil des Arbeitsrechts - oder eines anderen Rechtsverhältnisses, auf dessen Grundlage ein Arbeitseinkommen erzielt werde und berechtige den jeweiligen Ehegatten allein.
Link zur Entscheidung
OLG Rostock, Beschluss vom 13.07.2005, 10 UF 67/03